Hallo
Mensch !
: ANMERKUNGEN ZU
DEM HEUTIGEN SCHREIBEN :
Antragstellungen, so auch Eingaben
bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig
gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Hallo Frau Rumpf . . .
Unser Gespräch
vom 17.06.2025.
Erst einmal DANKE für Ihre Geduld und auch Duldsamkeit . . .
UNSER THEMA
HEUTE :
KV, Eingliederungshilfe + Psychiatrisches Gutachten,
Teilhabe (pp) !
[ INTRO ]
Besuch
Eingliederungshilfe 25.07.2024
Antrag ~ Erinnerung ~ "Multidisziplinäre Bewertung im Sinne
der UN-BRK"
[ A ]
KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ
A1 Antrag ~
Erinnerung ~ Amtshilfe
A2 Elektronischen Gesundheitskarte
Kurze Einführung
in das Thema
[ C ] TEILHABE (pp)
Siehe Antragstellung + Erinnerung Teilhabe (pp)
[ D ] APPENDIX
Nur eine möglicherweise sachdienliche Begriffserklärung ...
Sehr geehrte
Damen und Herren ...
Werte Mitarbeiter*innen der Kreisverwaltung Kusel ...
Wenn mich meine Unterlagen nicht
ganz täuschen waren die Mitarbeiter der "Kreisverwaltung
Kusel - Referat 42 - Eingliederungshilfe für Erwachsene mit
Behinderungen" am 25.07.2024 bei mir zu Besuch ...
Herr Martin Will
Telefon: 06381 424-156
E-Mail: martin.will@kv-kus.de
Ich hatte dann
im Anschluss am 16. Juli versucht Kontakt mit Herr Will zu
ermöglichen, um wegen diesem ergänzenden / vergleichendem
Gutachten im Kontext von "multidisziplinärer Bewertung im
Sinne der UN-BRK" Auskunft zum Stand und dem Fortlauf der
Dinge zu bekommen. Das hat dann aber nicht so ganz geklappt,
und dann ist das Thema "Eingliederungshilfe
+ Psychiatrisches Gutachten" aus dem Fokus meines Interesse gerutscht und
so erst einmal bei mir irgendwo in einer 'Subroutine' meiner
"Denksubstanz" (~ Citta¹) in der Warteschleife gelandet . . .
Frau Kathrin Beck, die andere Besucherin und
damals Mitarbeiterin der Kreisverwaltung Kusel arbeitet jetzt bei 'Ökumenisches
Gemeinschaftswerk Pfalz GmbH' im Bereich
"Individuell-inklusive Dienste und Angebote - iDA" und ist
telefonisch zu erreichen unter 06371 934 247 ...
Naja. Sie haben
das dann Gestern bei unserem Gesprächstermin wieder
wachgerüttelt.
Und deswegen nun (also nur kausale Folgewirkung) dieses
Schreiben und die heutige Mail !
Bzw. Sie müssen entschuldigen, dass ich da nun gleich
vollends in's Eingemachte einsteige !!!
: QUERULANZIA :
[ http://
www.erwerbslosenverband.org/
klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html#final_touch ]
➽ 【 Auszug Seite 7 / 30 : querulanzia_01_anlage_03 : 】
[ http://
www.erwerbslosenverband.org/
klage/00_querulantentum_klage_begr%C3%BCndung_parte_de_querulanzia_01_anlage_03.pdf ]
» Ebenso anzunehmend wird dieser Facharzt dann zur
Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei diesen
umfangreichen Schriftsätzen in den dem Kläger von der / dem
Beklagten aufgenötigten / aufgezwungenen Verfahren bei der
Sozialgerichtsbarkeit um ein eindeutiges Signal einer
zutiefst gequälten menschlichen Seele handelt, welche durch
die staatliche Obrigkeit widerrechtlich zu einem Dasein als
bloßes Objekt staatlicher Willkür seit 3 Jahrzehnten
degradiert wurde. Gerade auch dieser langjährige
"Leidenskonflikt" sollte in einem solchen ergänzenden
"Gutachten" im Zusammenhang mit einer "multidisziplinären
Bewertung im Sinne der UN-BRK" sicherlich ausgiebig
Berücksichtigung finden. «
Es war - so mein Eindruck - ja auch Gestern bei Ihnen klar und in Eindeutigkeit angekommen, dass es bei meinem Bestreben nicht (alleine) um meine individuelle Lebensssituation geht, und dass es sich "ganz knallhart" um eine umfassende 'Systemkritik' handelt. !
Antrag ~
Erinnerung ~ "Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der
UN-BRK"
Ich erinnere an meine mehrfach bei Ihnen zur Sprache
gebrachten 'Rechtsbegehren', so benannt als "Teilhabe (pp).
Insbesondere hier diese 2 Anträge:
17.03.2024
http://
erwerbslosenverband.org/klage/
job_soz_sg_lsg_bsg_bverfg_egmr_20240317_antrag_beschwerde.pdf
12.12.2024
http://
erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_jobcenter_20241212_law_antrag_teilhabe_02.html
IN DEM ZUSAMMENHANG !
S 5 R 182/25 ? + !
http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/
sozialgericht_speyer_20250507_klage_drv_widerspruch.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-
rlp_20250609_klage_berufung_querulanz_deckblatt.pdf
Der Grund für meine Anwesenheit in Ihrer Akte ist also
definitiv das so 11/2020 vom Jobcenter Landkreis Kusel bzw.
im Auftrag des Geschäftsführer/Werksleiter und Justiziar des
Landkreis Kusel, Herr Peter Simon, erstellte "Gutachten" (=
in Anführungszeichen) und mein schon damals amtlich
attestierter Status eines "behinderten Menschen" (~ Mensch
mit Behinderung).
Bei dem oben
angegeben Verfahren handelt es sich allerdings (in direktem
Zusammenhang mit 'Gutachten' + 'Multidisziplinäre Bewertung') um eine so allgemein benannte
"Zwangsverrentung" hier erfolgt in Form einer so - ebenfalls
vom JC Kusel bzw. dem Herrn Justiziar in Auftrag gegebenen
"Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme" durch die DRV.
Welche dann ohne Begutachtung, den Regularien einer
psychologischen Untersuchung klar widersprechenden
Amtsausübung, erfolgte. Diese
von der DRV dann im Widerspruchsverfahren so benannte
"Innerdienstliche Mitteilung" hat dann ja erst, bei all
Ihrer (Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel) eindeutig so ab
11/2020 verpflichtend bestehenden Zuständigkeit und Ihrer
annähernd 4 Jahre bestehenden "Kompetenzsverweigerung", zu
einem Aufhebungsbescheid SGB II seitens des JC Kusel und
dann erst einmal zu mehr als 2 Monaten Leistungsverweigerung
durch die Sachbearbeiterin Maren Grunwald geführt.
Anschließend wurde dann der für das Leben notwendige Bedarf
(~ Sozio-Kulturelles Existenzminimum) in so nicht
statthafter Art und Weise erheblich gekürzt und schlummert
seitdem in einem Widerspruchsverfahren in einer geradezu
klassischen Verfahrensverschleppung beim
Kreisrechtsaussschuss der Kreisverwaltung Kusel.
IN DEM
ZUSAMMENHANG ist dann auch der Besuch der Mitarbeiter von
Sozialamt "Kreisverwaltung
Kusel - Referat 42 - Eingliederungshilfe für Erwachsene mit
Behinderungen" am 25.07.2024 bei mir zu Hause zu werten.
Im Rahmen dieser Amtsobliegenheiten und im Kontext "Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" erscheint es vollkommen unverständlich, dass Herr Martin Will ein während des von Ihm wahrgenommenen Außentermin klar zur Sprache gebrachtes Rechtsbegehren, i.d.S. ein vergleichendes / ergänzendes psychologisches Gutachten (zur Abwechselung dann auch mal durch einen im Spektrum 'Autismus bei Erwachsenen' kompetenten und befähigten Facharzt), bisher verweigert und doch eigentlich (ähnlich/gleich wie generell seitens Verwaltung und auch Sozialgerichtsbarkeit) vollkommen ignoriert wurde.
Ich beantrage
also am heutigen Tag den strittigen Sachverhalt, so benannt
als Teilhabe (pp); i.d.S. der ab sofort geltenden
vollständigen Auszahlung des vollständigen Regelsatz und
somit auch der von meiner Person zu entrichtenden Miete,
einer selbst bestimmten Lebensführung, und natürlich die
Förderung und ; erneut bei Ihnen !
[ http://
erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_20250616_regelsatz_wohnraumbeschaffungskosten.pdf ]
[ http://
erwerbslosenverband.org/klage/
sozialgericht_speyer_20250616_untaetigkeitsklage_hinweis.pdf ]
Das ist wichtig
für ein Leben in Würde, und ebenso natürlich auch meine
beruflichen Perspektiven.
Ebenso wie diese KV, welche ich unter [ A ] erst einmal dem
Ganzen vorab nun abhandeln werde.
[ A ] KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ
ANTRAG AUF
AMTSHILFE SEITENS DER KREISVERWALTUNG KUSEL + des LANDKREIS
KUSEL
ANTRAG AUF
KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ IN DER GESETZLICHEN
KRANKENVERSICHERUNG
Hiermit beantrage ich den gesetzlichen
Krankenversicherungsschutz bei der für mich zuständigen AOK.
Wie Ihnen, Frau
Rumpf, als der hierbei ja zuständigen Sachbearbeiterin, bei unserem gestrigen Gespräch
nochmals mit geteilt, so wie auch im Schriftverkehr mit
Ihrer Behörde sicherlich in der Vergangenheit schon
angemerkt:
Die Sozialgerichtsbarkeit will dem Anschein an diesem
"StatusQuo" der Krankenversicherungsunternehmen nicht
'rütteln' und ist auch nicht bereit diesen Sachverhalt zu
verhandeln. Letztendlich sind es ja Profit orientiert
zumeist international agierende Konzerne, welche aber immer
noch als so benannte "Träger der öffentlichen Gewalt" in
Selbstverwaltung tätig sind.
Es besteht auch kein Interesse unnötige "Kostenfaktoren" als
Versicherungsnehmer zu integrieren, solange diese Ausgaben
im Rahmen der Gesundheitshilfe/Krankenversorgung dem
kommunalen Leistungsträgern überantwortet werden kann.
[ https://www.aok.de/pp/
selbstverwaltung/koepfe-der-selbstverwaltung ]
In dem
Zusammenhang auch das so von mir benannte Verfahren
“QUERULANZIA” ...
[ http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-
rlp_20230606_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]
[ http://
www.erwerbslosenverband.org/
klage/00_querulantentum_klage_umfang_anlage_01.pdf ]
: AUSZUG
Seite 1 / 9 :
« ( 1
) dass das als
erstinstanzlich hierbei unstrittig zuständige
Gericht, anzunehmend also das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, den
Sachverhalt eines nunmehr seit 3¾ Jahren im
Leistungsbezug immer noch fehlenden
Krankenversicherungsschutz nicht nur bei dem
Kläger [ ~ Individualkläger
~ ] einer umfassenden
Prüfung und Ermittlung des Sachverhalt zu
unterziehen hat; da es sich lt. den Angaben der
hierbei involvierten Sozialverbände, so auch der
Clearingstelle in der Pfalz, dabei ebenso um die
im Krankheitsfall und in einer gesundheitlichen
Notlage abgesicherten Lebenssituation, i.d.S.
einer so nicht zu rechtfertigenden Schmälerung
des 'sozio-kulturellen Existenzminimum', von (
incl. Dunkelziffer ) mehr als 800.000 Menschen
in der BRD, und insoweit ( anzunehmend ) einer
vorsätzlichen Schädigung des "Gemeinwohl" durch
' Träger der staatlichen Gewalt ' handelt.
Diese Forderung ist in direktem Zusammenhang mit
einer 'selbst bestimmten Lebensführung und
gleichberechtigten Teilhabe' zu betrachten. »
Der bisher
letzte Schriftsatz in dieser Angelegenheit an das LSG RLP
mit Datum vom 16.06.2025 ...
[ http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-
rlp_20250616_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]
: AUSZUG
Seite 1/3 :
»» SIEHE IN
DEM ZUSAMMENHANG AUCH DAS SCHREIBEN
!!!
[ http://
erwerbslosenverband.org/klage/lsg-
rlp_20250609_klage_berufung_querulanz_deckblatt.pdf ]
Lange
Rede, kurzer Sinn. Wie steht
es mit dem Verfahren wegen der KV ? Lt.
Angaben der Sozialverbände betrifft es
ja nur ( > ) 800.000 Menschen /
Bürger in der BRD. Und mich natürlich
auch.
Weil so, also ganz ohne Klärung des
Krankheitsbefund – dieser Attestierung
und des so von mir benannten
„Gutachten“ ( = in Anführungszeichen )
bzw. Art und Umfang der 'Behinderung'
wird das – so die Sachbearbeiterin der
DKV – mit der PKV nicht klappen
können.
Da besteht also ebenfalls ein
deutlicher Klärungsbedarf !
Habe ich Ihnen schon geschrieben, dass
Sie mit Ihrer Handhabung einer
geradezu klassischen Verfahrensverschleppung, und
dieser doch recht mangelhaften bis
vollkommen unzureichenden Gewährung
des 'rechtlichen Gehör' und
insbesondere mit diesem vollkommenen
Mangel an Waffengleichheit, also ohne
PKH und mit dem anscheinend gut
freundschaftlichem Verhältnis und der
Kooperation und Zusammenarbeit mit den
anderen Beklagten, vollkommen auf
diesem berühmt-berüchtigten
absterbenden Ast sitzen. Nein ?! Naja.
Jetzt wissen Sie es ja !
Auch
vermisse ich immer noch eine
Bestätigung bzw. Erwiderung zu der
in dieser Art & Form [ = Siehe
die mit
dem Schreiben vom 06.06. eingereichte ANLAGE
01 (
UMFANG / INHALT Klage / Beschwerde +
Rechtsstreit / Verfahren 9 Seiten )
! ] ganz exakt beantragten /
beanspruchten \ begründeten PKH !!! »»
Werte und
natürlich allseits verehrte
Mitarbeiter+innen der Kreisverwaltung
Kusel !
Sie verstehen jetzt sicherlich, dass meine Person in dieser so nicht länger tragbaren und/oder von mir zu erduldenden Situation nach nunmehr ca. 5¾ Jahren hier im Landkreis Kusel im lfd. Leistungsbezug ohne einen so ja gesetzlich verpflichtenden Krankenversicherungsschutz (ohne realen Anspruch auf einen gesetzlich so in unserem Rechtssystem verankerten Anspruch auf einen Krankenversicherungsschutz) bei Ihnen Amtshilfe beantragen und ebenso auch einfordern muss !
Ich verweise ja
des Öftern im Schriftverkehr mit den
staatlichen Organen hier im Landkresi
Kusel auf die Verfassung des Bundesland
Rheinland-Pfalz, so auch eine für Ihre
Amtstätigkeit verbindliche 'Pflicht zur Verfassungstreue im
öffentlichen Dienst' . . .
o • • • • • o
Kennen Sie übrigens die
Verfassung von Rheinland-Pfalz ? + !
o • • • • • o
[ https://
www.rlp.de/unser-land/landesverfassung ]
[ https://
www.rlp.de/fileadmin/02/Unser_Land/
Landesverfassung/Verfassung_fuer_Rheinland-
Pfalz_Stand_2015.pdf ]
[[[ https://
www.lpb.rlp.de/fileadmin/files/downloads/
Barth-Schimbold/2022/
IND_14-3433_GG_Inhalt_2021_v1_low.pdf ]]]
Artikel 20 [Staatsbürgerliche Treupflicht] :
Jeder Staatsbürger hat seine Treupflicht
gegenüber Staat und Verfassung zu erfüllen, die
Gesetze zu befolgen und seine körperlichen und
geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es dem
Gemeinwohl entspricht.
Es gibt auch eine Belehrung der
'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen
Dienst' :
[ https://
landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-
VVRP000005805 ]
Diese 'Rechtsverordnung' hat Bestand seit dem
13.07.2019 ! Also seien Sie bitte nicht zu
'pingelig' und allzu bürokratisch. Ich bin das
ja auch nicht. Oder ?! Und Sie tun dem
'Gemeinwohl', also auch sich selbst, damit etwas
Gutes, sind ein/e der Verfassung treue/r,
geradezu Linien treue/r, Bürger*in.
o • • • • • o
Das innere und äußere Streben nach Erfüllung von
Sinn und Inhalt des öffentlichen Interesse und
Gemeinwohl für alle Menschen verbindet so die
grundlegenden Wertigkeiten der Staats - und
Gesellschaftsordnung in Deutschland als ein
derart im Grundgesetz verfassungsrechtlich
verbindlich für alle Menschen und gerade auch
den Bürger so bestimmten Sozialstaat.
Sehen Sie das doch
einfach in direktem Zusammenhang mit dieser
"Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . . .
Ich verweise auf
den umfangreichen Schriftverkehr mit Ihnen als Teil dieser
'Träger der öffentlichen Gewalt' !
Hier - siehe Link / Hinweis - finden Sie auch die Auflistung der Situation für die hierbei zuständige Sachbearbeiterin der Kreisverwaltung Kusel zum Stand der Dinge im Juli 2022. Und NEIN! Seitdem hat sich da im Wesentlichen nichts weiter getan ...
AOK Herr Gerhard
Wagner <gerhard.wagner@rps.aok.de>
Zuständig bei Service-Nr.: R546 213 186
= Doris Graf ( Teamleiterin ) [ Telefon 06331 802-149
/ Telefax 06331 802-492 / smv.ps2@service.rps.aok.de
/ info@service.rps.aok.de
].
[
http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/aok_sozialamt_20241209.html
]
DKV.
Die Daten der Sachbearbeiterin :
Frau Müller
Aachener Straße 300
50933 Köln
Tel 0221 578 3846
Fax 0221 578 6000
theresa.mueller@ergo.de
Die Daten der DKV Seguros :
DKV Seguros 22/08/2024 - 01/04/2018
Póliza 37 000 25857 DKV Integral Copago Complet
AtencionCliente.Tenerife@dkvseguros.es
dpogrupodkv@dkvseguros.es
ZUM BEISPIEL . .
.
Ich erwähnte im Gespräch mit Frau Manuela Rumpf am
17.06.2025 in der Räumlichkeiten der Kreisverwaltung Kusel
den § 99 (3) SGB IX . .
.
Dabei geht es um
die zu kritisierende und im rechtlichen Kontext der UN-BRK
betrachtet als gegenstandlos zu kennzeichnende Wertigkeit dieser "anderen"
Behinderungen gemäß dem § 99 (3) SGB IX !
Hier die Neu-Defintion lt. einem Gesetzesentwurf, was so
schon
[ https://
datenbank.nwb.de/Dokument/664699_DBLw24125ab3b1b1b1b3b5b1
]
Behinderung. Der Versuch einer
Begriffsdefinition ...
Auch - im Speziellen - zu einer
gravierenden 'Lücke' im "Behindertenrecht" :
'Lücke' ist eine außerordentlich freundliche
Umschreibung! Loch. Abgrund ...
Ein kleiner Absatz im SGB. Und das ganze Recht für
"Behinderte" ist futsch !
Lt. diesem § 99
SGB IX gibt es auch Menschen mit 'anderen' geistigen,
seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen,
durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs - und
umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe
an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Dieser Personenkreis
"kann" allerdings nur Leistungen der Eingliederungshilfe
erhalten ! Mit diesem 'Hebel', so vom Gesetzgeber im SGB
verankert, kann letztendlich im Handeln der Verwaltung und
auch so durch die Gerichtsbarkeit das gesamte
„Behindertenrecht“ außer Kraft gesetzt werden.
Kein 'sollen' oder 'müssen' in der Bestimmung und des somit
hierbei verpflichtend vorgegebenen Handeln der jeweiligen
Amtsträger. 'Können' – also eine solche "Kann-Bestimmung" –
eröffnet 'Ermessensspielräume' und bedeutet insoweit, dass
das Recht / die Rechte von 'Menschen mit Behinderung'
unzulässig beeinträchtigt werden.
Da es sich in dem betreffenden Paragraphen in Absatz 3 um
'Menschen mit Behinderung' im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1
und 2 des SGB IX handelt darf ich von der Annahme ausgehen,
dass die dort im § 2 angebenen Begriffsbestimmungen
auch verbindlich für den Personkreis der 'Menschen mit
anderer Behinderung' wie im Absatz 3 des § 99 SGB
IX definiert Geltung haben ?!
§ 2 (1) SGB IX
: » Menschen mit Behinderungen sind Menschen,
die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung
mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der
Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung
bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu
erwarten ist. «
Grammatikalisch korrekt ausgedrückt bedeutet es dann ja
sicher auch im § 99 (3) SGB IX "Menschen
mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen
Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen" ? + !
Alles Andere macht ja nun wirklich vom Verständnis und
Sprachgebrauch nun absolut keinen Sinn !
Im Sinne der auch in der BRD geltenden UN -
Behindertenrechtskonvention gibt es aber entweder
Behinderung.
Oder eben nicht ! Eine Unterscheidung und dementsprechend
die Trennung in Behinderung und irgendwelche anderen
Behinderungen, zudem ohne nähere Begriffsbestimmung, ist so
überhaupt nicht zulässig !
Natürlich gibt es Unterschiede in der Schwere einer
Behinderung, und dem muss dann natürlich Art und Umfang der
gesellschaftlichen Hilfe und Unterstützung entsprechend
gestaltet sein.
Eine Unterscheidung in 'andere' Behinderte, ob nun
'eingeschränkt sind' wie im § 99 (3) SGB IX oder
eben 'hindern können' wie bei § 2 (1) SGB
IX ist nicht der realen
Wirklichkeit entsprechend.
Die Auswirkungen und Benachteiligung einer wie auch immer
gearteten Behinderung wird alleinig in der jeweiligen
Schwere und dem Grad der Behinderung definiert durch "einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft". Weder durch das jeweilige
Geschlecht, noch dem Alter !
Und auch nicht in der Unterscheidung von psychischen,
geistigen oder eben körperlichen Beeinträchtigungen.
Nur durch die Möglichkeit und Verwirklichung einer Selbstbestimmung
des jeweiligen Individuum und der Verwirklichung einer
vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft.
Diese zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder
ihnen entgegenzuwirken wird im § 1 SGB IX als
Oberbegriff und Prämisse der Ausrichtung dieser gesetzlichen
Regelung und der damit verbundenen Hilfestellungen für
'Menschen mit Behinderung' im Ordnungsprinzip des so im
Grundgesetz postulierten 'Sozialstaatsprinzip' angegeben.
Und da geht es um alleinig um Selbstbestimmung in der Lebensführung von
Behinderung Betroffenen und die volle Verwirklichung einer
gleichberechtigte Teilhabe dieser Menschen am Leben in der
Gesellschaft !
Wie bereits mit meinem Schreiben am 26.08.2022 and das LSG
RLP auf Seite 39 / 48 angegeben :
» : ANMERKUNG : Dieser Absatz 3 des § 99 im 9. Buch des SGB
ist so schon alleine durch die Unterscheidung 'andere' eine
eindeutige Diskriminierung und so eine nicht hinnehmbare
Rechtswidrigkeit des Gesetzestext in der Wertigkeit des
'Gleichheitsgrundsatz' ! Und würde bereits in der ersten
Instanz dahin fleuchen und im Orkus des juristischem
'Nirvana' ein würdiges Ende finden ! «
Mit diesem 'Hebel' mittels § 99 (3) SGB IX,
so vom Gesetzgeber dem Anschein nach als 'Regulativ'
betreffend der Kostensituation im Behindertenrecht und dem
SGB verankert, bzw. bei dieser angeblich "wahnhaften
Querulanz", so dem Kläger erneut in dem schon angegebenen
"Gutachten" zugeordnet, ist es zu mindestens bei dem
Kläger seit Jahrzehnten gängige Praxis für ihn als Hilfe
suchenden Bürger bei der Gerichtsbarkeit und ebenso
Verwaltung. Da kann die Verwaltung und das Gericht
eigentlich Alles machen. Und nichts tun. Und das ist dann
Alles formal korrekt ? Und ein deutlicher Bruch mit den
rechtlich bestehenden Grundlagen unseres Staatswesen !
Aber anscheinend genügt eine derartige "Wortspielerei" und
eindeutige Diffamierung von 'Menschen mit Behinderung' als
ausreichende Rechtfertigung staatlicher Stellen,
Judikative und Exekutive gleichermaßen, gerechtfertigte
Forderungen des Kläger – ebenso gilt das für andere
Betroffene in gleicher / ähnlicher Situation – nach einem
Leben in Würde; freier Entfaltung der Persönlichkeit,
einer gleichberechtigten Teilhabe an und mit der
Gesellschaft, der selbst bestimmten Lebensführung
unabhängig von dem Bezug von Sozialleistungen im
staatlichen Allimentierungswesen; gänzlich zu verweigern.
§ 99 (3) SGB IX
regelt, dass Menschen mit anderen geistigen, seelischen,
körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in ihrer
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
einschränken, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten
können, wenn sie durch diese Beeinträchtigungen in
Verbindung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren
eingeschränkt sind.
o • Erläuterung:
• Leistungsberechtigung:
• § 99 SGB IX bestimmt den Personenkreis, der Anspruch auf
Leistungen der Eingliederungshilfe hat.
• Beeinträchtigungen:
• Es werden verschiedene Arten von Beeinträchtigungen
(körperlich, geistig, seelisch, Sinnesbeeinträchtigungen)
genannt, die eine Leistungsberechtigung begründen können.
• Wechselwirkung mit Barrieren:
• Die Beeinträchtigungen müssen in Wechselwirkung mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu einer
Einschränkung der Teilhabe führen.
• Gleichberechtigte Teilhabe:
• Der Fokus liegt auf der gleichberechtigten Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft, die durch die Beeinträchtigungen
und Barrieren beeinträchtigt wird.
• Eingliederungshilfe:
• Die Eingliederungshilfe soll diese Menschen dabei
unterstützen, ihre Teilhabe zu ermöglichen und ihre
Einschränkungen zu überwinden.
Zusammenfassend: § 99 (3) SGB IX erweitert den Kreis der
Leistungsberechtigten um Menschen mit Beeinträchtigungen,
die nicht explizit als "schwerbehindert" gelten, aber
dennoch durch ihre Beeinträchtigungen und die damit
verbundenen Barrieren in ihrer Teilhabe eingeschränkt sind.
Ebenso ist
der von den staatlichen Organen der BRD
beanspruchte Sachverhalt; einer 'freien' Berufswahl im Sinne des
Art. 12 GG und somit einer gleichberechtigten
Teilhabe in und an der Gesellschaft und auch im
so benannten 'allgemeinen' Arbeitsmarkt in Form
einer autarken selbstbestimmten Lebensführung
für einen 'Mensch mit ( oder eben auch ohne )
Behinderung' unabhängig von Sozialleistungen in
menschlicher Würde, der freien Entfaltung von
Persönlichkeit, sowie die Unverletzlichkeit des
Leben" i.S.d. Art. 2 GG, gerade aber auch die
Unverletzlichkeit der Ausübung des Glauben,
einer Religion oder auch einer Weltanschauung
i.S.d. Art. 4 GG; durch die hierbei zuständige
Gerichtsbarkeit einer grundlegenden Prüfung und
insbesondere Neubewertung [ = Begründung und Argumentation = ] zu unterwerfen und auch im Einklang mit
der geltenden Rechtsordnung der BRD zu
verhandeln. Dabei ist das Gericht aufgefordert
den strittigen Sachverhalt im so benannten
'allgemeinen und öffentlichen Interesse' als
grundsätzlich zu behebende anscheinend
strukturell bedingte und i.d.S. systemimmanente
"Diskriminierung" und dem geltenden Recht
widersprechende Benachteiligung und
Ungleichbehandlung von Autisten und anderen
Menschen mit oder eben [ Im Sinne
des § 99 (3) SGB IX so grammatikalisch und
rechtlich vollkommen abwegig ! ] anderen Behinderungen werten !
Die
Eingliederungshilfe (EGH) ist eine Sozialleistung, die seit
1. Januar 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist. Sie
soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung
bedrohten Menschen eine individuelle Lebensführung, die der
Würde des Menschen entspricht, ermöglichen oder erleichtern
(§ 90 SGB IX).
Teilhabe am Arbeitsleben:
Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben werden erbracht, um
die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von
Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Neigung
und Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern,
herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am
Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 90 Abs. 3 i.
V. m. § 111 SGB IX). Inhaltlich geht es um Hilfen zur
Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
Lt. der
UN-Behindertenrechtskonvention wir die Begriffsbildung
komplett neu definiert !!!
[ https://www.institut-fuer-
menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/
DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/
CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf ]
Die
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) definiert
Behinderung als das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen
Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen,
geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen und verschiedenen
Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern
können. Es handelt sich also nicht nur um die
Beeinträchtigung selbst, sondern auch um die
gesellschaftlichen und umweltbedingten Barrieren, die diese
beeinträchtigten Menschen an der Teilhabe hindern.
o • Ausführliche Erklärung:
Die UN-BRK verfolgt einen menschenrechtlichen Ansatz und
betont, dass Menschen mit Behinderungen als Träger von
Menschenrechten anzusehen sind. Die Konvention definiert
Behinderung nicht nur als eine individuelle
Beeinträchtigung, sondern als ein Ergebnis des
Zusammenwirkens von Beeinträchtigungen und Barrieren in der
Umwelt.
o • Hier sind die wichtigsten Punkte der Begriffsdefinition:
• Langfristige Beeinträchtigungen:
• Die UN-BRK bezieht sich auf Beeinträchtigungen, die
voraussichtlich längerfristig bestehen, also nicht nur
vorübergehende Einschränkungen.
o Wechselwirkung mit Barrieren:
Es ist die Wechselwirkung zwischen der Beeinträchtigung und
den Barrieren, die zu Behinderung führt.
o Gesellschaftliche Teilhabe:
Die Konvention betont, dass es um die volle, wirksame und
gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.
o Kein Defizitmodell:
Im Gegensatz zu früheren Modellen, die Behinderung als
Defizit des Einzelnen betrachteten, betont die UN-BRK, dass
Behinderung Teil der menschlichen Vielfalt ist.
o • Beispiele für Barrieren:
Barrieren können vielfältig sein, z.B.:
• Architektonische Barrieren: Fehlende Rampen, Aufzüge oder
barrierefreie Zugänge.
• Kommunikative Barrieren: Mangelnde
Gebärdensprachdolmetscher, Informationen nicht in Leichter
Sprache.
• Einstellung/Vorurteile: Diskriminierung, mangelnde
Akzeptanz.
• Gesetzliche Barrieren: Fehlende Anpassung von Gesetzen an
die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.
Die UN-BRK fordert von den Vertragsstaaten, solche Barrieren
abzubauen und eine inklusive Gesellschaft zu schaffen, in
der Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt teilhaben
können.
Ein
psychiatrisches Gutachten ist eine fachärztliche
Stellungnahme, die im Rechtswesen oder in anderen Kontexten
verwendet wird, um die psychische Verfassung einer Person zu
beurteilen, insbesondere im Hinblick auf deren
Verantwortlichkeit oder Leistungsfähigkeit. Es wird oft in
Gerichtsverfahren, bei sozialrechtlichen Fragestellungen
oder zur Klärung der Dienstfähigkeit von Beamten eingesetzt.
Was ist ein psychiatrisches Gutachten?
Ein psychiatrisches Gutachten ist eine detaillierte
Untersuchung und Beurteilung der psychischen Verfassung
einer Person durch einen Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie. Es dient dazu, festzustellen, ob eine
psychiatrische Erkrankung vorliegt und welche Auswirkungen
diese auf die Handlungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit
oder Leistungsfähigkeit der Person hat.
o • Wozu dient ein psychiatrisches Gutachten?
• Feststellung der Schuldfähigkeit:
• Im Strafrecht wird ein Gutachten oft zur Klärung der Frage
herangezogen, ob eine Person im Tatzeitpunkt aufgrund einer
psychischen Erkrankung vermindert oder gar nicht schuldfähig
war.
o • Beurteilung der Geschäftsfähigkeit:
Im Zivilrecht kann ein Gutachten Aufschluss darüber geben,
ob eine Person geschäftsfähig ist, also in der Lage,
rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen (z.B. Verträge
abzuschließen).
Ermittlung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit:
In sozialrechtlichen Verfahren (z.B. bei Berufsunfähigkeit)
kann ein Gutachten Aufschluss darüber geben, ob eine Person
aufgrund einer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig ist.
Entscheidung über Betreuung:
Ein Gutachten kann auch bei der Frage nach der Notwendigkeit
einer gesetzlichen Betreuung helfen.
Entscheidung über Behandlungsmaßnahmen:
In einigen Fällen dient ein Gutachten dazu, die
Notwendigkeit und Art von Behandlungsmaßnahmen (z.B.
ambulante oder stationäre Therapie) zu beurteilen.
o • Ablauf einer psychiatrischen Begutachtung:
• 1. Auftragserteilung:
• Ein Gutachten wird in der Regel von Gerichten, Behörden,
Versicherungen oder auch Privatpersonen beauftragt.
2. Aktenstudium:
Der Gutachter studiert die vorliegenden Unterlagen und
Informationen zum Fall.
3. Untersuchungsgespräch:
Ein ausführliches Gespräch mit der zu begutachtenden Person,
bei dem der bisherige Krankheitsverlauf, die aktuellen
Umstände und der psychische Zustand erörtert werden.
4. Zusätzliche Untersuchungen:
Je nach Fragestellung können auch psychologische
Testverfahren oder somatische Untersuchungen (z.B.
neurologische Untersuchungen) durchgeführt werden.
5. Erstellung des Gutachtens:
Der Gutachter erstellt eine schriftliche Stellungnahme, in
der die Ergebnisse zusammengefasst und die gestellten Fragen
beantwortet werden.
o • Inhalte eines psychiatrischen Gutachtens:
• Anamnese: Erhebung der Krankengeschichte.
• Befunde: Darstellung der erhobenen Befunde (z.B.
psychischer Zustand, Testergebnisse).
• Beurteilung: Einschätzung der psychischen Verfassung und
deren Auswirkungen.
• Beantwortung der konkreten Fragestellungen: Die Gutachten
müssen immer auf die jeweiligen Fragestellungen der
Auftraggeber eingehen.
Ein psychiatrisches Gutachten ist somit ein wichtiges
Instrument, um psychische Erkrankungen und deren
Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit und
Verantwortlichkeit einer Person zu beurteilen. Es dient als
Grundlage für Entscheidungen in verschiedenen rechtlichen
und sozialen Kontexten.
Hier in der
Pfalz ist es teilweise durch eine langjährigen
Auseinandersetzung mit der Problematik "Erwerbslosigkeit" zu
begründen, aber im Wesentlichen – (m)eine in sich schlüssige
Annahme, welche ich in Folge noch ausreichend argumentativ
unterstützen und begründen werde – ist es alleinig das
Verschulden von Herr Ass. Peter Simon, welcher eine
nachhaltige Schädigung meiner Person bei diesem
Amtsmissbrauch und einer mehrjährigen
Verfahrensverschleppung billigend dabei in Kauf genommen
hat.
Und
nun einmal ganz unabhängig davon, ob der Kläger nun ein
anderer Behinderter ist oder eben so ein richtig
Behinderter !
Auch ganz unabhängig, ob nun eine typische "schizotype
Persönlichkeitsstörung", wie in dem "psychologischen
Gutachten" angegeben, also diese 'Diagnostik' lt. Ansicht
eines 'Fachmann' namens Nico Janzen; welcher mit seiner
Kursleiterausbildung zur Gewichtsreduktion, als
NLP-Practitioner und auch Transaktionsanalytiker unter
Supervision (PTSTA) neben seinem beruflichen Werdegang als
Personalfachkaufmann sicherlich in den Bereichen seine
Qualifikationen hat.
Oder eben so ein Mensch mit der Prägung im
Autismus-Spektrum und da in der Schublade
'Asperger-Syndrom'.
Wesentliche
Merkmale bei so einer "schizotypischen
Persönlichkeitsstörung" . . .
» Menschen mit einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung
haben ein tiefgreifendes Defizit bei den
zwischenmenschlichen Beziehungen und ihren sozialen
Fähigkeiten. Außerdem zeigen sie Eigentümlichkeiten in ihrem
Verhalten, im Denken und bei der Wahrnehmung. So ist ihr
äußeres Erscheinungsbild oft skurril oder ungepflegt und
ihre Sprache eigenwillig. Auf andere wirken sie oft
unzugänglich, gefühlsarm und gleichgültig, aber auch
schrullig und exzentrisch. Ihnen fehlt die Fähigkeit, engere
zwischenmenschliche Beziehungen einzugehen und
aufrechtzuerhalten. Außerdem sind sie anderen gegenüber oft
sehr misstrauisch. «
[ https://
www.therapie.de/psyche/info/index/diagnose/
persoenlichkeitsstoerungen/schizotypie ]
AUTISMO ...
Autisten, das ist statistisch ohne jeden Widerspruch
nachweisbar, werden diskriminiert.
Es handelt sich dabei um eine strukturell und anscheinend
systemimmanente Diskriminierung.
Diese Benachteiligung besteht in einem Ausmaß, was so im
Bereich 'Behinderung' einmalig ist !
] QUELLE [ https://as-tt.de/Asperger
Asperger-Syndrom = Autismus-Spektrum-Störung
Asperger-Autisten sind Autisten, denn das gesamte
Autismusspektrum gehört zusammen.
Der Diagnoseschlüssel lautet ICD-10 F84.5 Asperger-Syndrom.
Aber diese Unterscheidung in verschiedenen Formen des
Autismus ist mittlerweile nicht mehr Stand der Forschung.
Auch sehe ich ein autistisches Kontinuum, das sich vor allem
im Unterstützungsbedarf als auch in der Außenwirkung
unterscheidet, also in der Sichtweise der Nichtbetroffenen
(NT = neurotypische Menschen), aber die inneren Ursachen der
Einschränkungen sind doch sehr ähnlich
Es ist nur die Intensität der äußeren Ausprägung der
Symptome, die Asperger-Autisten von Kanner-Autisten
unterscheiden. Der Leidensdruck ist meist von den Symptomen
unabhängig und er bestimmt die Beeinträchtigung des
einzelnen in seiner Lebensqualität und in seiner Psyche.
Deshalb ist der Begriff “Autismus-Spektrum” besser.
Das Störungsbild dieses Namens (kann man es “Störung”
nennen?) wurde von dem Kinderarzt und Leiter der
Heilpädagogischen Station der Wiener
Universitäts-Kinderklinik Dr. Hans Asperger 1944 erstmals
beschrieben. Frau Dr. Lorna Wing, die Aspergers
Habilitationsschrift ins Englische übersetzte, machte das
Asperger-Syndrom im Jahr 1981 international bekannt. 1993/94
wurde das Asperger Syndrom in die Klassifikationssysteme
ICD-10 (F84.5) und DSM-IV aufgenommen. Es ist dem
Autismusspektrum - und somit den tiefgreifenden
Entwicklungsstörungen - zugeordnet.
Man geht heute - aufgrund von Studien von Familien - davon
aus, dass die genetische Komponente bei der Entstehung
dieses Syndroms eine große Rolle spielt.
Diagnostische Überschneidungen mit Aufmerksamkeitsdefizit- /
Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im engl. Attention Deficit /
Hyperactivity Disorder (ADHD):
In jüngster Zeit ergeben sich immer öfter Hinweise darauf,
dass Asperger-Syndrom und ADHS aufgrund ihrer teilweisen
Ähnlichkeiten im Erscheinungsbild (z. B. spielt
Hyperaktivität auch beim Asperger-Syndrom u. U. eine Rolle)
von manchen Diagnostikern differentialdiagnostisch nicht
eindeutig abgegrenzt werden kann und daher verwechselt wird.
Diesbezügliche Studienergebnisse stehen aber noch aus. Auch
das gemeinsame Auftreten der beiden Störungsbilder ist
bekannt.
Besondere Fähigkeiten:
Einige Fachleute in der Autismusforschung legen Wert darauf,
Menschen mit Autismus NICHT als Patienten zu sehen, sondern
als Menschen, welche die Welt und deren Geschehnisse aus
einer anderen Sichtweise und Warte sehen („….und es gibt
keine richtige versus kranke Warte…es gibt viele Warten“):
Menschen mit Autismus haben eine andere Art der
Objektbetrachtung. Sie haben Einsichten, Wahrnehmungen,
Betrachtungen etc., die andere nicht haben. Hat man „ein
Organ“ für Botschaften von Menschen mit Autismus, so kann
man ihr Verhalten verstehen und viel von ihnen lernen. Sie
können uns in eine Welt führen, die neurotypische Menschen
nicht kennen.
Man geht heute davon aus, dass - ohne Menschen mit Autismus
- so manche Formel nie entdeckt, so manche Erfindung nie
gemacht, so manches Musikstück nie komponiert oder so
manches Buch nie geschrieben worden wäre.
Autismus-Persönlichkeiten haben die Gabe in ihren
Tätigkeiten, Stunden über Stunden, Tage über Tage, bis ins
kleinste Detail vorzudringen. Gewisse Entdeckungen und Werke
sind überhaupt erst durch diese Fähigkeit der speziellen
Konzentration möglich geworden.
In der Therapie darf man Autismus-Persönlichkeiten deshalb
ihre „andere Sicht der Dinge“ nicht nehmen, sondern die
Therapie sollte lediglich ein besseres gegenseitiges
Verstehen ermöglichen.
Hans Asperger selbst beschrieb dieses Phänomen nicht nur als
Störung, sondern er war fasziniert von diesen Menschen und
ihrem originellen Erleben und Verhalten.
Defizite in sozialen Fertigkeiten:
Trotz einer grundsätzlich positiven Sicht darf nicht
vergessen werden, dass Menschen mit Autismus meist große
Defizite in den sozialen Fertigkeiten aufweisen und es
dadurch zu einer ganzen Reihe von Problemen und
Schwierigkeiten kommen kann (Probleme am Arbeitsplatz, Ehe-
und Beziehungsprobleme, Schulprobleme bei Kindern etc.).
Mit speziellen Besonderheiten im Erleben und Verhalten von
Autisten muss man immer rechnen:
So kann beispielsweise ihre Stimmung in Bruchteilen von
Sekunden von normaler Befindlichkeit scheinbar in Wut
umschlagen. Sie fassen oft Handlungen anderer als böse auf,
die aber nicht böse gemeint waren, d.h. sie beziehen etwas
auf sich, was vielleicht nur Irrtum oder Fehlleistung
anderer war (macht ihnen jemand beispielsweise aus Versehen
„die Türe vor der Nase zu“, empfinden sie diese Handlung oft
als Absicht und Böswilligkeit). Das kommt daher, da viele
Autisten das Denken als ganz bewussten Vorgang erleben und
dies bei all ihrem Tun anwenden. Der Umstand, es könne sich
jemand einfach nichts dabei gedacht haben, ist ihnen fremd!
Menschen im Autismus-Spektrum geben auch häufig keine
„sozial erwünschten“ Antworten. Sie sind direkt und absolut
ehrlich in ihren Antworten, selbst wenn diese einen Nachteil
für sie selbst bedeuten oder wenn dadurch andere Menschen in
Verlegenheit gebracht oder beleidigt reagieren, wobei dies
meist sachlich (objektiv) und nicht auf die Person bezogen
gemeint ist.
Generell zeigte sich, dass jene Menschen mit Autismus, die
in irgendeiner Form ihr Hobby / Interesse zum Beruf machen
konnten, eine wesentlich bessere Lebensentwicklung hatten,
als jene, bei denen dies nicht möglich war.
Des Weiteren fiel in einer Untersuchung auf, dass
Autismus-Persönlichkeiten signifikant häufiger in ihren
Beziehungen unzufrieden sind als die Personen der
Vergleichsgruppe ohne Autismus, und dass diese Menschen
„ihre Zufriedenheit“ fast ausschließlich über ihre Arbeit
definieren. Auch gaben diese Personen sehr häufig an, dass
sie innerhalb von Beziehungen oft nicht wüssten, was der
Partner / die Partnerin eigentlich von ihnen möchte. Da
viele dieser Wünsche vom (nicht betroffenen) Partner
nonverbal zum Ausdruck gebracht werden und Autisten diese
Signale meist nicht erkennen, ist dies nicht eine
Fehlinformation sondern ein nicht informiert sein!
Das Asperger Syndrom ist eine schwerwiegende lebenslange
autistische Behinderung, die erheblich mehr beinhaltet, als
Einzelgänger zu sein, als sehr schüchtern zu wirken, eine
Sozialphobie zu haben oder Kommunikationsprobleme zu haben.
Diese Behinderung beruht auf neurologischen Problemen,
komplexen Störungen des Zentralnervensystems, insbesondere
im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung, die nach heutigem
Wissen höchstwahrscheinlich zumindest unter anderem
genetisch bedingt ist.
Aber das bedeutet unter anderem auch, dass Autismus nicht
heilbar ist, dass Autismus sich auf alle Lebensbereiche
auswirkt, ja dass Autismus eine Mehrfachbehinderung ist.
Asperger-Autismus ist eine tief greifende
Entwicklungsstörung. (ICD-10 F 84.5), wohlgemerkt Störung,
nicht Verzögerung! Es ist also keineswegs so, dass die
"normale" Entwicklung lediglich langsamer verläuft oder
später einsetzt. Autismus "wächst sich nicht aus". Aus
autistischen Kindern werden immer autistische Erwachsene!
Leider zielen viele Förderprogramme nur auf das autistische
Kind und die Erwachsenen werden mit ihrem Problem allein
gelassen. Auch manche Organisationen, die sich der
Unterstützung von Autisten verschrieben haben, sehen
vorrangig autistische Kinder und da auch manchmal nur den
frühkindlichen Autismus.
Dazu kommt, dass sehr oft falsche Meinungen über Autismus
und damit auch über das Asperger-Syndrom im Umlauf sind:
Autismus hat nichts zu tun:
mit der "inneren Einstellung",
nichts damit, dass sich Betroffene etwa
"nicht genug Mühe" gäben, ihren Zustand zu ändern,
nichts mit "mangelnder Willenskraft",
nichts mit "sich nicht zusammenreißen",
nichts mit "Selbstmitleid",
nichts mit "sich Hängenlassen",
nichts mit "Faulheit",
nichts mit "schlechter Arbeitshaltung",
nichts mit "zu schwach sein, den inneren
Schweinehund zu überwinden",
nichts mit "fehlender Motivation",
nichts mit "Gleichgültigkeit"
nichts mit "Arroganz",
nichts mit "Egoismus"
nichts mit "Bosheit",
nichts mit "Trotz",
nichts mit Überempfindlichkeit im Sinne
von "sich anstellen" oder "Mimosenhaftigkeit",
nichts mit "verwöhnt sein",
nichts mit "zu viel Grübeln",
nichts mit "Einbildung",
nichts mit "Melancholie",
nichts mit "Trübsal blasen",
nichts mit "unzureichender Erziehung",
nichts mit "zu einseitig kognitiver
Förderung",
nichts mit "nicht genug gefordert worden
zu sein",
nichts mit "vernachlässigt worden zu
sein"
nichts mit "unverarbeiteten Traumen",
nichts mit "sich in der Einsamkeit
gefallen",
nichts mit "sich darin gefallen, anders
zu sein",
nichts mit "nicht dazu gehören wollen",
nichts mit "nicht erwachsen werden
wollen",
nichts mit "Querdenken",
nichts mit "einer Modeerscheinung",
nichts mit "Zeitgeist"
aber auch nichts mit “Alleswissen” etc.
zu tun!
Es ist nach heutigem Wissensstand nicht möglich, Autismus
jemals loszuwerden. Weder durch Erziehung, noch durch
Medikamente, noch durch Diäten, noch durch irgendeine
sonstige Maßnahme gleich welcher Art. Dazu kommt, dass viele
der Betroffenen gar nicht geheilt werden wollen, da sie
sonst ihre Identität verlieren würden.
Man kann einzelne Symptome manchmal - leider durchaus nicht
immer - mit viel Glück und sehr viel Engagement etwas
mildern. Es ist manchmal möglich, mit sehr viel
Einfühlungsvermögen, Verständnis, Geduld und intensivem
Training dem Autisten zu helfen, einen Weg zu finden, ein
wenig besser mit all den schwerwiegenden und sich auf jeden
Lebensbereich auswirkenden Beeinträchtigungen umzugehen.
Doch sollte niemand die mit Autismus verbundenen Probleme
verharmlosen, denn sie sind oft nur für den Betroffenen
selbst spürbar und werden deutlich erlebt, auch wenn der
Betroffene seine Empfindungen und Gefühle gar nicht oder nur
bedingt zum Ausdruck bringen kann. Dadurch kommt es dann
unter Umständen zu sehr heftigen Reaktionen, die für
Nichtbetroffene scheinbar grundlos sind und die sozialen
Kontakte noch erschweren.
Was jedoch alle tun können:
Toleranz zeigen und aufeinander zugehen und Autisten als
vollwertige Glieder der Menschheit behandeln,
Das ist gelebte Inklusion!
Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch automatisch inklusiv
ist, also dazugehört.
Es ist leicht über Inklusion zu sprechen, solange man nicht
selbst involviert ist.
Erst dann zeigt es sich, ob Inklusion auch gelebt wird.
Inklusion heißt für mich auch jene speziellen Stärken von
vielen Autisten zu fördern, aber diese nicht auszunutzen !
Es ist keine echte Hilfe für Autisten, wenn man ihre Stärken
zwar wirtschaftlich nutzen will, aber dies nur durch eine
Entlohnung auf dem Niveau einer Behindertenwerkstatt
anerkennen will.
: APPENDIX :
Begriffserklärungen
. . .
¹ Citta (Pali) bezeichnet den Geist im
allgemeinen, aber auch Bewusstsein v.a. in Verbindung mit
dem Willen und mit Emotionen und auch Geisteszuständen (z.B.
den “Geistesgiften”). Es ist eine der vier Säulen der
Achtsamkeit (statipatthana), Achtsamkeit auf den Geist bzw.
die Geisteszustände, und somit Teil der
Vipassana-Meditation.
[ https://
en.wikipedia.org/wiki/Chitta_(Buddhism) ]
Antragstellungen, so
auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter
Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Der
Einfachheit
und der Kosten
halber – siehe in dem
Zusammenhang
ein Beschwerdeverfahren beim LSG RLP in Mainz
wegen dieser
nur als
unzureichend
zu wertenden
Höhe des
geltenden
Regelsatz mit
dem
Aktenzeichen L
3 AS 57/23 – sende
ich Ihnen (
falls
erforderlich
und gewünscht
) ergänzende
Unterlagen, so
auch die in
dem heutigen
Schreiben
angegebenen
Schriftsätze
nur mit einem
Link, also einem
Hinweis auf
die für Sie
jederzeit
verfügbaren
Daten im
Internet. Wenn
Sie die
jeweiligen
Schriftsätze
in
vollständiger
Form von mir
benötigen,
bitte ich Sie
um Mitteilung
! Und - wie
Sie sicher
verstehen
werden - in
dem Fall muss
ich hiermit
eine vollständige
Kostenübernahme der
erforderlichen
Aufwendungen
für Ausdruck
und
postalische
Übermittlung
der von Ihnen
geforderten
Schriftsätze beantragen. Sie
sollen jedoch
- so oder so -
auf jeden Fall
Teil der Akte
beim Jobcenter
Landkreis
Kusel und auch
des Sozialamt
Kreisverwaltung
Kusel , sowie
der
Sozialgerichtsbarkeit,
sein ! Ich
verweise auf
den
diesbezüglichen
Schriftverkehr
mit dem SG
Speyer in
dieser
Angelegenheit
!