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        ZUM LISTER DER ANHÄNGIGEN KLAGEN ? + !
 
: V O N :


: A N :

Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ 4/489 + 4/58.24399 :

BCC: Wen auch immer es betrifft ...


Jobcenter Landkreis Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ 006594 :

Arno Wagener
Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen,
den 25.06.2025
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 9002 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones : Tag 0001 : 01.11.2000 :



Hallo Mensch !



: ANMERKUNGEN ZU DEM HEUTIGEN SCHREIBEN :
Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !

Diese Schreiben ONLINE:
[ http:// erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250625_law_antrag_teilhabe_04.html ]

Hallo Frau Rumpf . . .

Unser Gespräch vom 17.06.2025.
Erst einmal DANKE für Ihre Geduld und auch Duldsamkeit . . .

UNSER THEMA HEUTE :
KV, Eingliederungshilfe + Psychiatrisches Gutachten, Teilhabe (pp) !

[ INTRO ]

Besuch Eingliederungshilfe 25.07.2024
Antrag ~ Erinnerung ~ "Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK"

[ A ] KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ

A1 Antrag ~ Erinnerung ~ Amtshilfe
A2 E
lektronischen Gesundheitskarte

[ B ] BEHINDERTENRECHT(e)

Kurze Einführung in das Thema

[ C ] TEILHABE (pp)

Siehe Antragstellung + Erinnerung Teilhabe (pp)

[ D ] APPENDIX

Nur eine möglicherweise sachdienliche Begriffserklärung ...

Sehr geehrte Damen und Herren ...
Werte Mitarbeiter*innen der Kreisverwaltung Kusel ...


Wenn mich meine Unterlagen nicht ganz täuschen waren die Mitarbeiter der "Kreisverwaltung Kusel - Referat 42 - Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen" am 25.07.2024 bei mir zu Besuch ...

Herr Martin Will
Telefon: 06381 424-156
E-Mail: martin.will@kv-kus.de

Ich hatte dann im Anschluss am 16. Juli versucht Kontakt mit Herr Will zu ermöglichen, um wegen diesem ergänzenden / vergleichendem Gutachten im Kontext von "multidisziplinärer Bewertung im Sinne der UN-BRK" Auskunft zum Stand und dem Fortlauf der Dinge zu bekommen. Das hat dann aber nicht so ganz geklappt, und dann ist das Thema "Eingliederungshilfe + Psychiatrisches Gutachten" aus dem Fokus meines Interesse gerutscht und so erst einmal bei mir irgendwo in einer 'Subroutine' meiner "Denksubstanz" (~ Citta¹) in der Warteschleife gelandet . . .

Frau Kathrin Beck, die andere Besucherin und damals Mitarbeiterin der 
Kreisverwaltung Kusel arbeitet jetzt bei 'Ökumenisches Gemeinschaftswerk Pfalz GmbH' im Bereich "Individuell-inklusive Dienste und Angebote - iDA" und ist telefonisch zu erreichen unter 06371 934 247 ...

Naja. Sie haben das dann Gestern bei unserem Gesprächstermin wieder wachgerüttelt.
Und deswegen nun (also nur kausale Folgewirkung) dieses Schreiben und die heutige Mail !
Bzw. Sie müssen entschuldigen, dass ich da nun gleich vollends in's Eingemachte einsteige !!!

: QUERULANZIA :
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/ klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html#final_touch ]
➽ 【 Auszug Seite 7 / 30 : querulanzia_01_anlage_03 : 】
[
http:// www.erwerbslosenverband.org/ klage/00_querulantentum_klage_begr%C3%BCndung_parte_de_querulanzia_01_anlage_03.pdf ]
» Ebenso anzunehmend wird dieser Facharzt dann zur Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei diesen umfangreichen Schriftsätzen in den dem Kläger von der / dem Beklagten aufgenötigten / aufgezwungenen Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit um ein eindeutiges Signal einer zutiefst gequälten menschlichen Seele handelt, welche durch die staatliche Obrigkeit widerrechtlich zu einem Dasein als bloßes Objekt staatlicher Willkür seit 3 Jahrzehnten degradiert wurde. Gerade auch dieser langjährige "Leidenskonflikt" sollte in einem solchen ergänzenden "Gutachten" im Zusammenhang mit einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" sicherlich ausgiebig Berücksichtigung finden. «

Es war - so mein Eindruck - ja auch Gestern bei Ihnen klar und in Eindeutigkeit angekommen, dass es bei meinem Bestreben nicht (alleine) um meine individuelle Lebensssituation geht, und dass es sich "ganz knallhart" um eine umfassende 'Systemkritik' handelt. !

Antrag ~ Erinnerung ~ "Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK"

Ich erinnere an meine mehrfach bei Ihnen zur Sprache gebrachten 'Rechtsbegehren', so benannt als "Teilhabe (pp).
Insbesondere hier diese 2 Anträge:

17.03.2024
http:// erwerbslosenverband.org/klage/ job_soz_sg_lsg_bsg_bverfg_egmr_20240317_antrag_beschwerde.pdf
12.12.2024
http:// erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20241212_law_antrag_teilhabe_02.html

IN DEM ZUSAMMENHANG !

S 5 R 182/25 ? + !

http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialgericht_speyer_20250507_klage_drv_widerspruch.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg- rlp_20250609_klage_berufung_querulanz_deckblatt.pdf

Der Grund für meine Anwesenheit in Ihrer Akte ist also definitiv das so 11/2020 vom Jobcenter Landkreis Kusel bzw. im Auftrag des Geschäftsführer/Werksleiter und Justiziar des Landkreis Kusel, Herr Peter Simon, erstellte "Gutachten" (= in Anführungszeichen) und mein schon damals amtlich attestierter Status eines "behinderten Menschen" (~ Mensch mit Behinderung).

Bei dem oben angegeben Verfahren handelt es sich allerdings (in direktem Zusammenhang mit 'Gutachten' + 'Multidisziplinäre Bewertung') um eine so allgemein benannte "Zwangsverrentung" hier erfolgt in Form einer so - ebenfalls vom JC Kusel bzw. dem Herrn Justiziar in Auftrag gegebenen "Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme" durch die DRV.
Welche dann ohne Begutachtung, den Regularien einer psychologischen Untersuchung klar widersprechenden Amtsausübung, erfolgte.
Diese von der DRV dann im Widerspruchsverfahren so benannte "Innerdienstliche Mitteilung" hat dann ja erst, bei all Ihrer (Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel) eindeutig so ab 11/2020 verpflichtend bestehenden Zuständigkeit und Ihrer annähernd 4 Jahre bestehenden "Kompetenzsverweigerung", zu einem Aufhebungsbescheid SGB II seitens des JC Kusel und dann erst einmal zu mehr als 2 Monaten Leistungsverweigerung durch die Sachbearbeiterin Maren Grunwald geführt.
Anschließend wurde dann der für das Leben notwendige Bedarf (~ Sozio-Kulturelles Existenzminimum) in so nicht statthafter Art und Weise erheblich gekürzt und schlummert seitdem in einem Widerspruchsverfahren in einer geradezu klassischen Verfahrensverschleppung beim Kreisrechtsaussschuss der Kreisverwaltung Kusel.

IN DEM ZUSAMMENHANG ist dann auch der Besuch der Mitarbeiter von Sozialamt "Kreisverwaltung Kusel - Referat 42 - Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen" am 25.07.2024 bei mir zu Hause zu werten.

Im Rahmen dieser Amtsobliegenheiten und im Kontext "Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" erscheint es vollkommen unverständlich, dass Herr Martin Will ein während des von Ihm wahrgenommenen Außentermin klar zur Sprache gebrachtes Rechtsbegehren, i.d.S. ein vergleichendes / ergänzendes psychologisches Gutachten (zur Abwechselung dann auch mal durch einen im Spektrum 'Autismus bei Erwachsenen' kompetenten und befähigten Facharzt), bisher verweigert und doch eigentlich (ähnlich/gleich wie generell seitens Verwaltung und auch Sozialgerichtsbarkeit) vollkommen ignoriert wurde.

Ich beantrage also am heutigen Tag den strittigen Sachverhalt, so benannt als Teilhabe (pp); i.d.S. der ab sofort geltenden vollständigen Auszahlung des vollständigen Regelsatz und somit auch der von meiner Person zu entrichtenden Miete, einer selbst bestimmten Lebensführung, und natürlich die Förderung und  ; erneut bei Ihnen !

[ http:// erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_20250616_regelsatz_wohnraumbeschaffungskosten.pdf ]

[ http:// erwerbslosenverband.org/klage/ sozialgericht_speyer_20250616_untaetigkeitsklage_hinweis.pdf ]

Das ist wichtig für ein Leben in Würde, und ebenso natürlich auch meine beruflichen Perspektiven.
Ebenso wie diese KV, welche ich unter [ A ] erst einmal dem Ganzen vorab nun abhandeln werde.

[ A ] KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ

ANTRAG AUF AMTSHILFE SEITENS DER KREISVERWALTUNG KUSEL + des LANDKREIS KUSEL
ANTRAG AUF KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ IN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG
Hiermit beantrage ich den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz bei der für mich zuständigen AOK.

Wie Ihnen, Frau Rumpf, als der hierbei ja zuständigen Sachbearbeiterin, bei unserem gestrigen Gespräch nochmals mit geteilt, so wie auch im Schriftverkehr mit Ihrer Behörde sicherlich in der Vergangenheit schon angemerkt:
Die Sozialgerichtsbarkeit will dem Anschein an diesem "StatusQuo" der Krankenversicherungsunternehmen nicht 'rütteln' und ist auch nicht bereit diesen Sachverhalt zu verhandeln. Letztendlich sind es ja Profit orientiert zumeist international agierende Konzerne, welche aber immer noch als so benannte "Träger der öffentlichen Gewalt" in Selbstverwaltung tätig sind.
Es besteht auch kein Interesse unnötige "Kostenfaktoren" als Versicherungsnehmer zu integrieren, solange diese Ausgaben im Rahmen der Gesundheitshilfe/Krankenversorgung dem kommunalen Leistungsträgern überantwortet werden kann.
[ https://www.aok.de/pp/ selbstverwaltung/koepfe-der-selbstverwaltung ]

In dem Zusammenhang auch das so von mir benannte Verfahren “QUERULANZIA” ...

[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg- rlp_20230606_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/ klage/00_querulantentum_klage_umfang_anlage_01.pdf ]

: AUSZUG Seite 1 / 9 :
«
( 1 ) dass das als erstinstanzlich hierbei unstrittig zuständige Gericht, anzunehmend also das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, den Sachverhalt eines nunmehr seit 3¾ Jahren im Leistungsbezug immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz nicht nur bei dem Kläger [ ~ Individualkläger ~ ] einer umfassenden Prüfung und Ermittlung des Sachverhalt zu unterziehen hat; da es sich lt. den Angaben der hierbei involvierten Sozialverbände, so auch der Clearingstelle in der Pfalz, dabei ebenso um die im Krankheitsfall und in einer gesundheitlichen Notlage abgesicherten Lebenssituation, i.d.S. einer so nicht zu rechtfertigenden Schmälerung des 'sozio-kulturellen Existenzminimum', von ( incl. Dunkelziffer ) mehr als 800.000 Menschen in der BRD, und insoweit ( anzunehmend ) einer vorsätzlichen Schädigung des "Gemeinwohl" durch ' Träger der staatlichen Gewalt ' handelt.
Diese Forderung ist in direktem Zusammenhang mit einer 'selbst bestimmten Lebensführung und gleichberechtigten Teilhabe' zu betrachten
.
»

Der bisher letzte Schriftsatz in dieser Angelegenheit an das LSG RLP mit Datum vom 16.06.2025 ...
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg- rlp_20250616_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]

: AUSZUG Seite 1/3 :

»» SIEHE IN DEM ZUSAMMENHANG AUCH DAS SCHREIBEN !!!
[ http:// erwerbslosenverband.org/klage/lsg- rlp_20250609_klage_berufung_querulanz_deckblatt.pdf ]
Lange Rede, kurzer Sinn. Wie steht es mit dem Verfahren wegen der KV ? Lt. Angaben der Sozialverbände betrifft es ja nur ( > ) 800.000 Menschen / Bürger in der BRD. Und mich natürlich auch.
Weil so, also ganz ohne Klärung des Krankheitsbefund – dieser Attestierung und des so von mir benannten „Gutachten“ ( = in Anführungszeichen ) bzw. Art und Umfang der 'Behinderung' wird das – so die Sachbearbeiterin der DKV – mit der PKV nicht klappen können.
Da besteht also ebenfalls ein deutlicher
Klärungsbedarf !
Habe ich Ihnen schon geschrieben, dass Sie mit Ihrer Handhabung einer geradezu klassischen
Verfahrensverschleppung, und dieser doch recht mangelhaften bis vollkommen unzureichenden Gewährung des 'rechtlichen Gehör' und insbesondere mit diesem vollkommenen Mangel an Waffengleichheit, also ohne PKH und mit dem anscheinend gut freundschaftlichem Verhältnis und der Kooperation und Zusammenarbeit mit den anderen Beklagten, vollkommen auf diesem berühmt-berüchtigten absterbenden Ast sitzen. Nein ?! Naja. Jetzt wissen Sie es ja !
Auch vermisse ich immer noch eine Bestätigung bzw. Erwiderung zu der in dieser Art & Form [ = Siehe die mit dem Schreiben vom 06.06. eingereichte ANLAGE 01 ( UMFANG / INHALT Klage / Beschwerde + Rechtsstreit / Verfahren 9 Seiten ) ! ] ganz exakt beantragten / beanspruchten \ begründeten PKH !!! »»

Werte und natürlich allseits verehrte Mitarbeiter+innen der Kreisverwaltung Kusel !

Sie verstehen jetzt sicherlich, dass meine Person in dieser so nicht länger tragbaren und/oder von mir zu erduldenden Situation nach nunmehr ca. 5¾ Jahren hier im Landkreis Kusel im lfd. Leistungsbezug ohne einen so ja gesetzlich verpflichtenden Krankenversicherungsschutz (ohne realen Anspruch auf einen gesetzlich so in unserem Rechtssystem verankerten Anspruch auf einen Krankenversicherungsschutz) bei Ihnen Amtshilfe beantragen und ebenso auch einfordern muss !

Ich verweise ja des Öftern im Schriftverkehr mit den staatlichen Organen hier im Landkresi Kusel auf die Verfassung des Bundesland Rheinland-Pfalz, so auch eine für Ihre Amtstätigkeit verbindliche 'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst' . . .

o • • • • • o
Kennen Sie übrigens die Verfassung von Rheinland-Pfalz ? + !
o • • • • • o

[ https:// www.rlp.de/unser-land/landesverfassung ]
[ https:// www.rlp.de/fileadmin/02/Unser_Land/ Landesverfassung/Verfassung_fuer_Rheinland- Pfalz_Stand_2015.pdf ]
[[[ https:// www.lpb.rlp.de/fileadmin/files/downloads/ Barth-Schimbold/2022/ IND_14-3433_GG_Inhalt_2021_v1_low.pdf ]]]
Artikel 20 [Staatsbürgerliche Treupflicht] : Jeder Staatsbürger hat seine Treupflicht gegenüber Staat und Verfassung zu erfüllen, die Gesetze zu befolgen und seine körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es dem Gemeinwohl entspricht.
Es gibt auch eine Belehrung der 'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst' :
[ https:// landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP- VVRP000005805 ]
Diese 'Rechtsverordnung' hat Bestand seit dem 13.07.2019 ! Also seien Sie bitte nicht zu 'pingelig' und allzu bürokratisch. Ich bin das ja auch nicht. Oder ?! Und Sie tun dem 'Gemeinwohl', also auch sich selbst, damit etwas Gutes, sind ein/e der Verfassung treue/r, geradezu Linien treue/r, Bürger*in.
o • • • • • o
Das innere und äußere Streben nach Erfüllung von Sinn und Inhalt des öffentlichen Interesse und Gemeinwohl für alle Menschen verbindet so die grundlegenden Wertigkeiten der Staats - und Gesellschaftsordnung in Deutschland als ein derart im Grundgesetz verfassungsrechtlich verbindlich für alle Menschen und gerade auch den Bürger so bestimmten Sozialstaat.
Sehen Sie das doch einfach in direktem Zusammenhang mit dieser "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . . .

Ja wirklich. Das erscheint als geeignetes Regulativ bei der in früheren Schreiben schon mehrfach erwähnten "Inkompetenzkompensationskompetenz" !
Eigentlich einzig und wirklich nur darum geht es in der Rechtsprechung. Also nicht um diese "Inkompetenzkompensationskompetenz". Nein. Es geht dabei um "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz". Öffentliches Interesse und Gemeinwohl sind die eigentlichen Schlüsselbegriffe einer funktionierenden und dem Wohlergehen des Volkes und auch des einzelnen Individuum entsprechend ausgerichteten Staatsaufgabenlehre. Das öffentliche Interesse ist somit gleichbedeutend mit dem Gemeinwohl, das seinerseits das Staatsziel in Gänze definiert. Genau genommen, definieren sollte. Aufgabe des Staates und jeder staatlichen Gewalt ist es somit letztlich nur, das „öffentliche Interesse“ und somit das Gemeinwohl zu verwirklichen.  So heißt es in Art. 3 der Bayerischen Verfassung über den Freistaat Bayern schlicht: „Er dient dem Gemeinwohl.“

Im Sinne einer als konstruktiv zu wertenden "Gemeinwohlorientierung" mache ich Sie als Mitarbeiter*innen der Kreisverwaltung Kusel darauf aufmerksam, dass nach meinem Dafürhalten (in dieser Situation und gerade auch im Sinne und im Rahmen der vorab beantragten 'Amtshilfe') es mit zu Ihrem Tätigkeitsbereich und dem so rechtlich und gesetzlich verpflichtenden Amsobliegenheiten Ihrer Person gehört nun eigenständig auch einfach Mal bei Ihrem/n Vorgesetzen und gegebenenfalls selbst bei der Sozialgerichtsbarkeit anzukopfen und mit netten Worten und einem formal korrektem Sprachgebrauch im Sinne einer funktionierenden Gewaltenteilung als Grundlage eines intakten 'Rechtsstaat' zu fragen: » Was soll dieser Scheiß' ?! « !

Ebenso wie die Judikative sind auch Sie als Teil der Exekutive zwingend genötigt gegen staatliches Unrecht vorzugehen.
Da gibt es - so meine Einschätzung der rechtlichen Wertigkeiten - doch eigentlich kein Handlungs - und Ermessensspielraum.

BY THE WAY . . .

Wie sieht es eigentlich mit dieser 'elektronischen Gesundheitskarte' aus ?!
Bekomme ich die innerhalb der nächsten Tage !? Ebenso stellt sich mittlerweile doch recht drängend die Frage wann meine Zahnärztin endlich mit der Behandlung und dem Zahnersatz anfangen kann. Sie wartet da nur noch auf die (schriftliche) Bestätigung der Kostenübernahme bei dem schon vor Monaten eingereichtem Behandlungsplan. Berücksichtigen Sie dabei bitte, dass diese zwingend erforderliche Zahnbehandlung alleinig durch Ihre Kollegen vom 'Jobcenter Landkreis Kusel' so verursacht wurde.
Da ist die Aktenlage nun wirklich eindeutig und ohne Widerspruch.
Ebenso, dass Sie mir immer noch die (die beantragten und in Folge mehrfach angemahnten) Fahrkosten zur Uninklinik in Homburg zahlen müssen, und ebenso auch ein meiner Weltanschauung hierbei angemessenes Schmerztherapeutikum in Form von Nelkenöl.
Gegebenenfalls bei einer Ablehnung von (a) Amtshilfe, (b) Gesundheitskarte, (c) Fahrtkostenerstattung Uniklinik Homburg, und gerade auch (d) Naturheilmittel in Form von Nelkenöl, erwarte ich einen schriftlich ausführlich begründeten Bescheid unter Angabe der hierbei geltenden Rechtsnormen und gesetzlichen Grundlagen. Und das natürlich innerhalb angemessener Frist !

Ich verweise auf den umfangreichen Schriftverkehr mit Ihnen als Teil dieser 'Träger der öffentlichen Gewalt' !

Hier - siehe Link / Hinweis - finden Sie auch die Auflistung der Situation für die hierbei zuständige Sachbearbeiterin der Kreisverwaltung Kusel zum Stand der Dinge im Juli 2022. Und NEIN! Seitdem hat sich da im Wesentlichen nichts weiter getan ...

[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ jobcenter_sozialamt_kusel_20220729_antrag_zahnschmerzen_multi- unbrk_mahntitel.html#abschnitt_b ]

AOK Herr Gerhard Wagner <gerhard.wagner@rps.aok.de>
Zuständig bei Service-Nr.: R546 213 186 =  Doris Graf ( Teamleiterin ) [ Telefon 06331 802-149 /  Telefax 06331 802-492 / smv.ps2@service.rps.aok.de / info@service.rps.aok.de ].

[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/aok_sozialamt_20241209.html ]

DKV.
Die Daten der Sachbearbeiterin :
Frau Müller
Aachener Straße 300
50933 Köln
Tel 0221 578 3846
Fax 0221 578 6000
theresa.mueller@ergo.de
Die Daten der DKV Seguros :
DKV Seguros 22/08/2024 - 01/04/2018
Póliza 37 000 25857 DKV Integral Copago Complet
AtencionCliente.Tenerife@dkvseguros.es
dpogrupodkv@dkvseguros.es

[ B ] BEHINDERTENRECHT(e)

ZUM BEISPIEL . . .

Ich erwähnte im Gespräch mit Frau Manuela Rumpf am 17.06.2025 in der Räumlichkeiten der Kreisverwaltung Kusel den
§ 99 (3) SGB IX . . .

Dabei geht es um die zu kritisierende und im rechtlichen Kontext der UN-BRK betrachtet als gegenstandlos zu kennzeichnende Wertigkeit dieser "anderen" Behinderungen gemäß dem § 99 (3) SGB IX !

Hier die Neu-Defintion lt. einem Gesetzesentwurf, was so schon
[ https:// datenbank.nwb.de/Dokument/664699_DBLw24125ab3b1b1b1b3b5b1 ]


Behinderung. Der Versuch einer Begriffsdefinition ...


Auch - im Speziellen - zu einer gravierenden 'Lücke' im "Behindertenrecht" :
'Lücke' ist eine außerordentlich freundliche Umschreibung! Loch. Abgrund ...
Ein kleiner Absatz im SGB. Und das ganze Recht für "Behinderte" ist futsch !


Lt. diesem § 99 SGB IX gibt es auch Menschen mit 'anderen' geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs - und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Dieser Personenkreis "kann" allerdings nur Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten ! Mit diesem 'Hebel', so vom Gesetzgeber im SGB verankert, kann letztendlich im Handeln der Verwaltung und auch so durch die Gerichtsbarkeit das gesamte „Behindertenrecht“ außer Kraft gesetzt werden.
Kein 'sollen' oder 'müssen' in der Bestimmung und des somit hierbei verpflichtend vorgegebenen Handeln der jeweiligen Amtsträger. 'Können' – also eine solche "Kann-Bestimmung" – eröffnet 'Ermessensspielräume' und bedeutet insoweit, dass das Recht / die Rechte von 'Menschen mit Behinderung' unzulässig beeinträchtigt werden.
Da es sich in dem betreffenden Paragraphen in Absatz 3 um 'Menschen mit Behinderung' im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des SGB IX handelt darf ich von der Annahme ausgehen, dass die dort im § 2 angebenen
Begriffsbestimmungen auch verbindlich für den Personkreis der 'Menschen mit anderer Behinderung' wie im Absatz 3 des § 99 SGB IX definiert Geltung haben ?!
§ 2 (1) SGB IX : » Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. «
Grammatikalisch korrekt ausgedrückt bedeutet es dann ja sicher auch im
§ 99 (3) SGB IX "Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen" ? + !
Alles Andere macht ja nun wirklich vom Verständnis und Sprachgebrauch nun absolut keinen Sinn !
Im Sinne der auch in der BRD geltenden UN - Behindertenrechtskonvention gibt es aber entweder Behinderung.
Oder eben nicht ! Eine Unterscheidung und dementsprechend die Trennung in Behinderung und irgendwelche anderen Behinderungen, zudem ohne nähere Begriffsbestimmung, ist so überhaupt nicht zulässig !
Natürlich gibt es Unterschiede in der Schwere einer Behinderung, und dem muss dann natürlich Art und Umfang der gesellschaftlichen Hilfe und Unterstützung entsprechend gestaltet sein.
Eine Unterscheidung in 'andere' Behinderte, ob nun 'eingeschränkt sind' wie im
§ 99 (3) SGB IX oder eben 'hindern können' wie bei § 2 (1) SGB IX ist nicht der realen Wirklichkeit entsprechend.
Die Auswirkungen und Benachteiligung einer wie auch immer gearteten Behinderung wird alleinig in der jeweiligen Schwere und dem Grad der Behinderung definiert durch "
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft". Weder durch das jeweilige Geschlecht, noch dem Alter !
Und auch nicht in der Unterscheidung von psychischen, geistigen oder eben körperlichen Beeinträchtigungen.
Nur durch die Möglichkeit und Verwirklichung einer
Selbstbestimmung des jeweiligen Individuum und der Verwirklichung einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Diese zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken
wird im § 1 SGB IX  als Oberbegriff und Prämisse der Ausrichtung dieser gesetzlichen Regelung und der damit verbundenen Hilfestellungen für 'Menschen mit Behinderung' im Ordnungsprinzip des so im Grundgesetz postulierten 'Sozialstaatsprinzip' angegeben.
Und da geht es um alleinig um Selbstbestimmung
in der Lebensführung von Behinderung Betroffenen und die volle Verwirklichung einer gleichberechtigte Teilhabe dieser Menschen am Leben in der Gesellschaft !
Wie bereits mit meinem Schreiben am 26.08.2022 and das LSG RLP auf Seite 39 / 48 angegeben :
» : ANMERKUNG : Dieser Absatz 3 des § 99 im 9. Buch des SGB ist so schon alleine durch die Unterscheidung 'andere' eine eindeutige Diskriminierung und so eine nicht hinnehmbare Rechtswidrigkeit des Gesetzestext in der Wertigkeit des 'Gleichheitsgrundsatz' ! Und würde bereits in der ersten Instanz dahin fleuchen und im Orkus des juristischem 'Nirvana' ein würdiges Ende finden ! «
Mit diesem 'Hebel' mittels § 99 (3) SGB IX, so vom Gesetzgeber dem Anschein nach als 'Regulativ' betreffend der Kostensituation im Behindertenrecht und dem SGB verankert, bzw. bei dieser angeblich "wahnhaften Querulanz", so dem Kläger erneut in dem schon angegebenen "Gutachten" zugeordnet, ist es zu mindestens bei dem Kläger seit Jahrzehnten gängige Praxis für ihn als Hilfe suchenden Bürger bei der Gerichtsbarkeit und ebenso Verwaltung. Da kann die Verwaltung und das Gericht eigentlich Alles machen. Und nichts tun. Und das ist dann Alles formal korrekt ? Und ein deutlicher Bruch mit den rechtlich bestehenden Grundlagen unseres Staatswesen !
Aber anscheinend genügt eine derartige "Wortspielerei" und eindeutige Diffamierung von 'Menschen mit Behinderung' als ausreichende Rechtfertigung staatlicher Stellen, Judikative und Exekutive gleichermaßen, gerechtfertigte Forderungen des Kläger – ebenso gilt das für andere Betroffene in gleicher / ähnlicher Situation – nach einem Leben in Würde; freier Entfaltung der Persönlichkeit, einer gleichberechtigten Teilhabe an und mit der Gesellschaft, der selbst bestimmten Lebensführung unabhängig von dem Bezug von Sozialleistungen im staatlichen Allimentierungswesen; gänzlich zu verweigern.

§ 99 (3) SGB IX regelt, dass Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in ihrer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft einschränken, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können, wenn sie durch diese Beeinträchtigungen in Verbindung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren eingeschränkt sind.
o • Erläuterung:
• Leistungsberechtigung:
• § 99 SGB IX bestimmt den Personenkreis, der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat.
• Beeinträchtigungen:
• Es werden verschiedene Arten von Beeinträchtigungen (körperlich, geistig, seelisch, Sinnesbeeinträchtigungen) genannt, die eine Leistungsberechtigung begründen können.
• Wechselwirkung mit Barrieren:
• Die Beeinträchtigungen müssen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu einer Einschränkung der Teilhabe führen.
• Gleichberechtigte Teilhabe:
• Der Fokus liegt auf der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die durch die Beeinträchtigungen und Barrieren beeinträchtigt wird.
• Eingliederungshilfe:
• Die Eingliederungshilfe soll diese Menschen dabei unterstützen, ihre Teilhabe zu ermöglichen und ihre Einschränkungen zu überwinden.
Zusammenfassend: § 99 (3) SGB IX erweitert den Kreis der Leistungsberechtigten um Menschen mit Beeinträchtigungen, die nicht explizit als "schwerbehindert" gelten, aber dennoch durch ihre Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Barrieren in ihrer Teilhabe eingeschränkt sind.

Ebenso ist der von den staatlichen Organen der BRD beanspruchte Sachverhalt; einer 'freien' Berufswahl im Sinne des Art. 12 GG und somit einer gleichberechtigten Teilhabe in und an der Gesellschaft und auch im so benannten 'allgemeinen' Arbeitsmarkt in Form einer autarken selbstbestimmten Lebensführung für einen 'Mensch mit ( oder eben auch ohne ) Behinderung' unabhängig von Sozialleistungen in menschlicher Würde, der freien Entfaltung von Persönlichkeit, sowie die Unverletzlichkeit des Leben" i.S.d. Art. 2 GG, gerade aber auch die Unverletzlichkeit der Ausübung des Glauben, einer Religion oder auch einer Weltanschauung i.S.d. Art. 4 GG; durch die hierbei zuständige Gerichtsbarkeit einer grundlegenden Prüfung und insbesondere Neubewertung [ = Begründung und Argumentation = ] zu unterwerfen und auch im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung der BRD zu verhandeln. Dabei ist das Gericht aufgefordert den strittigen Sachverhalt im so benannten 'allgemeinen und öffentlichen Interesse' als grundsätzlich zu behebende anscheinend strukturell bedingte und i.d.S. systemimmanente "Diskriminierung" und dem geltenden Recht widersprechende Benachteiligung und Ungleichbehandlung von Autisten und anderen Menschen mit oder eben [ Im Sinne des § 99 (3) SGB IX so grammatikalisch und rechtlich vollkommen abwegig ! ] anderen Behinderungen werten !

Die Eingliederungshilfe (EGH) ist eine Sozialleistung, die seit 1. Januar 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen eine individuelle Lebensführung, die der Würde des Menschen entspricht, ermöglichen oder erleichtern (§ 90 SGB IX).
Teilhabe am Arbeitsleben: Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Neigung und Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 90 Abs. 3 i. V. m. § 111 SGB IX). Inhaltlich geht es um Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

Lt. der UN-Behindertenrechtskonvention wir die Begriffsbildung komplett neu definiert !!!
[
https://www.institut-fuer- menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/ DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/ CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf ]

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) definiert Behinderung als das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen und verschiedenen Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Es handelt sich also nicht nur um die Beeinträchtigung selbst, sondern auch um die gesellschaftlichen und umweltbedingten Barrieren, die diese beeinträchtigten Menschen an der Teilhabe hindern.
o • Ausführliche Erklärung:
Die UN-BRK verfolgt einen menschenrechtlichen Ansatz und betont, dass Menschen mit Behinderungen als Träger von Menschenrechten anzusehen sind. Die Konvention definiert Behinderung nicht nur als eine individuelle Beeinträchtigung, sondern als ein Ergebnis des Zusammenwirkens von Beeinträchtigungen und Barrieren in der Umwelt.
o • Hier sind die wichtigsten Punkte der Begriffsdefinition:
• Langfristige Beeinträchtigungen:
• Die UN-BRK bezieht sich auf Beeinträchtigungen, die voraussichtlich längerfristig bestehen, also nicht nur vorübergehende Einschränkungen.
o Wechselwirkung mit Barrieren:
Es ist die Wechselwirkung zwischen der Beeinträchtigung und den Barrieren, die zu Behinderung führt.
o Gesellschaftliche Teilhabe:
Die Konvention betont, dass es um die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.
o Kein Defizitmodell:
Im Gegensatz zu früheren Modellen, die Behinderung als Defizit des Einzelnen betrachteten, betont die UN-BRK, dass Behinderung Teil der menschlichen Vielfalt ist.
o • Beispiele für Barrieren:
Barrieren können vielfältig sein, z.B.:
• Architektonische Barrieren: Fehlende Rampen, Aufzüge oder barrierefreie Zugänge.
• Kommunikative Barrieren: Mangelnde Gebärdensprachdolmetscher, Informationen nicht in Leichter Sprache.
• Einstellung/Vorurteile: Diskriminierung, mangelnde Akzeptanz.
• Gesetzliche Barrieren: Fehlende Anpassung von Gesetzen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.
Die UN-BRK fordert von den Vertragsstaaten, solche Barrieren abzubauen und eine inklusive Gesellschaft zu schaffen, in der Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt teilhaben können.

Ein psychiatrisches Gutachten ist eine fachärztliche Stellungnahme, die im Rechtswesen oder in anderen Kontexten verwendet wird, um die psychische Verfassung einer Person zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf deren Verantwortlichkeit oder Leistungsfähigkeit. Es wird oft in Gerichtsverfahren, bei sozialrechtlichen Fragestellungen oder zur Klärung der Dienstfähigkeit von Beamten eingesetzt.
Was ist ein psychiatrisches Gutachten?
Ein psychiatrisches Gutachten ist eine detaillierte Untersuchung und Beurteilung der psychischen Verfassung einer Person durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Es dient dazu, festzustellen, ob eine psychiatrische Erkrankung vorliegt und welche Auswirkungen diese auf die Handlungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit der Person hat.
o • Wozu dient ein psychiatrisches Gutachten?
• Feststellung der Schuldfähigkeit:
• Im Strafrecht wird ein Gutachten oft zur Klärung der Frage herangezogen, ob eine Person im Tatzeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung vermindert oder gar nicht schuldfähig war.
o • Beurteilung der Geschäftsfähigkeit:
Im Zivilrecht kann ein Gutachten Aufschluss darüber geben, ob eine Person geschäftsfähig ist, also in der Lage, rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen (z.B. Verträge abzuschließen).
Ermittlung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit:
In sozialrechtlichen Verfahren (z.B. bei Berufsunfähigkeit) kann ein Gutachten Aufschluss darüber geben, ob eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig ist.
Entscheidung über Betreuung:
Ein Gutachten kann auch bei der Frage nach der Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung helfen.
Entscheidung über Behandlungsmaßnahmen:
In einigen Fällen dient ein Gutachten dazu, die Notwendigkeit und Art von Behandlungsmaßnahmen (z.B. ambulante oder stationäre Therapie) zu beurteilen.
o • Ablauf einer psychiatrischen Begutachtung:
• 1. Auftragserteilung:
• Ein Gutachten wird in der Regel von Gerichten, Behörden, Versicherungen oder auch Privatpersonen beauftragt.
2. Aktenstudium:
Der Gutachter studiert die vorliegenden Unterlagen und Informationen zum Fall.
3. Untersuchungsgespräch:
Ein ausführliches Gespräch mit der zu begutachtenden Person, bei dem der bisherige Krankheitsverlauf, die aktuellen Umstände und der psychische Zustand erörtert werden.
4. Zusätzliche Untersuchungen:
Je nach Fragestellung können auch psychologische Testverfahren oder somatische Untersuchungen (z.B. neurologische Untersuchungen) durchgeführt werden.
5. Erstellung des Gutachtens:
Der Gutachter erstellt eine schriftliche Stellungnahme, in der die Ergebnisse zusammengefasst und die gestellten Fragen beantwortet werden.
o • Inhalte eines psychiatrischen Gutachtens:
• Anamnese: Erhebung der Krankengeschichte.
• Befunde: Darstellung der erhobenen Befunde (z.B. psychischer Zustand, Testergebnisse).
• Beurteilung: Einschätzung der psychischen Verfassung und deren Auswirkungen.
• Beantwortung der konkreten Fragestellungen: Die Gutachten müssen immer auf die jeweiligen Fragestellungen der Auftraggeber eingehen.
Ein psychiatrisches Gutachten ist somit ein wichtiges Instrument, um psychische Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit und Verantwortlichkeit einer Person zu beurteilen. Es dient als Grundlage für Entscheidungen in verschiedenen rechtlichen und sozialen Kontexten.

Hier in der Pfalz ist es teilweise durch eine langjährigen Auseinandersetzung mit der Problematik "Erwerbslosigkeit" zu begründen, aber im Wesentlichen – (m)eine in sich schlüssige Annahme, welche ich in Folge noch ausreichend argumentativ unterstützen und begründen werde –  ist es alleinig das Verschulden von Herr Ass. Peter Simon, welcher eine nachhaltige Schädigung meiner Person bei diesem Amtsmissbrauch und einer mehrjährigen Verfahrensverschleppung billigend dabei in Kauf genommen hat.
Und nun einmal ganz unabhängig davon, ob der Kläger nun ein anderer Behinderter ist oder eben so ein richtig Behinderter !
Auch ganz unabhängig, ob nun eine typische "schizotype Persönlichkeitsstörung", wie in dem "psychologischen Gutachten" angegeben, also diese 'Diagnostik' lt. Ansicht eines 'Fachmann' namens Nico Janzen; welcher mit seiner Kursleiterausbildung zur Gewichtsreduktion, als NLP-Practitioner und auch Transaktionsanalytiker unter Supervision (PTSTA) neben seinem beruflichen Werdegang als Personalfachkaufmann sicherlich in den Bereichen seine Qualifikationen hat.
Oder eben so ein Mensch mit der Prägung im Autismus-Spektrum und da in der Schublade 'Asperger-Syndrom'.


Wesentliche Merkmale bei so einer "schizotypischen Persönlichkeitsstörung" . . .

» Menschen mit einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung haben ein tiefgreifendes Defizit bei den zwischenmenschlichen Beziehungen und ihren sozialen Fähigkeiten. Außerdem zeigen sie Eigentümlichkeiten in ihrem Verhalten, im Denken und bei der Wahrnehmung. So ist ihr äußeres Erscheinungsbild oft skurril oder ungepflegt und ihre Sprache eigenwillig. Auf andere wirken sie oft unzugänglich, gefühlsarm und gleichgültig, aber auch schrullig und exzentrisch. Ihnen fehlt die Fähigkeit, engere zwischenmenschliche Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten. Außerdem sind sie anderen gegenüber oft sehr misstrauisch. «
 [ https:// www.therapie.de/psyche/info/index/diagnose/ persoenlichkeitsstoerungen/schizotypie ]


AUTISMO ...

Autisten, das ist statistisch ohne jeden Widerspruch nachweisbar, werden diskriminiert.
Es handelt sich dabei um eine strukturell und anscheinend systemimmanente Diskriminierung.
Diese Benachteiligung besteht in einem Ausmaß, was so im Bereich 'Behinderung' einmalig ist !

Sie als "Normale/r" und zudem keinesfalls "Behinderte/r" können nicht abschätzen was 'Überdosis an Informationen + mediale Reizüberflutung' wirklich bedeutet. Jeder Autist - sofern er oder sie dabei 'geneigt' oder eben in der Lage ist eine entsprechende Befragung zu ermöglichen, wird dem Gericht diesen Sachverhalt bestätigen !
Und so ein Fuzzi – ich erwähnte schon in der Auflistung der Daten ganz zu Anfang dieser "Klage / Beschwerde / Rechtsstreit / Verfahren" den mir eigenen Sprachgebrauch = Fuzzi passt dazu ! – wie dieser Dipl. Psych. kann das mit Sicherheit auch nicht.
Ohne eine Abwertung seiner Person dabei zu implizieren :
Niederwertige Denksysteme können höherwertige Denksysteme nicht analysieren.

Wie bei ( 3 ) der Auflistung dieses "Forderungskatalog" und der bei der Gerichtsbarkeit erneut zur Sprache gebrachten ergänzende Begutachtung angeben :

Und Ja. Es geht dabei eindeutig um » Autismus als Regulativ bei einer so vom Klager / Beschwerdeführer benannten 'zivilisatorischen Fehlentwicklung' « !

Das wird der noch zu benennde Gutachter / die Gutachterin in der dann erfolgten psychologischen Begutachtung u.A. wegen den Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, einer so nicht vorhandenen Vermittlungsfähigkeit alleinig in den Lohn abhängigen Arbeitsmarkt, und den psychischen Besonderheiten und Absonderlichkeiten meiner Person
Ihnen, also der hierbei zuständigen Gerichtsbarkeit, dann schon erklären wie Autismus in der Schublade 'Asperger-Syndrom' und dieser fleischlichen Ummantelung benannt als Arno Wagener ganz prächtig zu diesem 'Streitpunkt' passt !

] QUELLE [ https://as-tt.de/Asperger
Asperger-Syndrom = Autismus-Spektrum-Störung
Asperger-Autisten sind Autisten, denn das gesamte Autismusspektrum gehört zusammen.
Der Diagnoseschlüssel lautet ICD-10 F84.5 Asperger-Syndrom.
Aber diese Unterscheidung in verschiedenen Formen des Autismus ist mittlerweile nicht mehr Stand der Forschung.
Auch sehe ich ein autistisches Kontinuum, das sich vor allem im Unterstützungsbedarf als auch in der Außenwirkung unterscheidet, also in der Sichtweise der Nichtbetroffenen (NT = neurotypische Menschen), aber die inneren Ursachen der Einschränkungen sind doch sehr ähnlich
Es ist nur die Intensität der äußeren Ausprägung der Symptome, die Asperger-Autisten von Kanner-Autisten unterscheiden. Der Leidensdruck ist meist von den Symptomen unabhängig und er bestimmt die Beeinträchtigung des einzelnen in seiner Lebensqualität und in seiner Psyche. Deshalb ist der Begriff “Autismus-Spektrum” besser.
Das Störungsbild dieses Namens (kann man es “Störung” nennen?) wurde von dem Kinderarzt und Leiter der Heilpädagogischen Station der Wiener Universitäts-Kinderklinik Dr. Hans Asperger 1944 erstmals beschrieben. Frau Dr. Lorna Wing, die Aspergers Habilitationsschrift ins Englische übersetzte, machte das Asperger-Syndrom im Jahr 1981 international bekannt. 1993/94 wurde das Asperger Syndrom in die Klassifikationssysteme ICD-10 (F84.5) und DSM-IV aufgenommen. Es ist dem Autismusspektrum - und somit den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen - zugeordnet.
Man geht heute - aufgrund von Studien von Familien - davon aus, dass die genetische Komponente bei der Entstehung dieses Syndroms eine große Rolle spielt.
Diagnostische Überschneidungen mit Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im engl. Attention Deficit / Hyperactivity Disorder (ADHD):
In jüngster Zeit ergeben sich immer öfter Hinweise darauf, dass Asperger-Syndrom und ADHS aufgrund ihrer teilweisen Ähnlichkeiten im Erscheinungsbild (z. B. spielt Hyperaktivität auch beim Asperger-Syndrom u. U. eine Rolle) von manchen Diagnostikern differentialdiagnostisch nicht eindeutig abgegrenzt werden kann und daher verwechselt wird. Diesbezügliche Studienergebnisse stehen aber noch aus. Auch das gemeinsame Auftreten der beiden Störungsbilder ist bekannt.
Besondere Fähigkeiten:
Einige Fachleute in der Autismusforschung legen Wert darauf, Menschen mit Autismus NICHT als Patienten zu sehen, sondern als Menschen, welche die Welt und deren Geschehnisse aus einer anderen Sichtweise und Warte sehen („….und es gibt keine richtige versus kranke Warte…es gibt viele Warten“):
Menschen mit Autismus haben eine andere Art der Objektbetrachtung. Sie haben Einsichten, Wahrnehmungen, Betrachtungen etc., die andere nicht haben. Hat man „ein Organ“ für Botschaften von Menschen mit Autismus, so kann man ihr Verhalten verstehen und viel von ihnen lernen. Sie können uns in eine Welt führen, die neurotypische Menschen nicht kennen.
Man geht heute davon aus, dass - ohne Menschen mit Autismus - so manche Formel nie entdeckt, so manche Erfindung nie gemacht, so manches Musikstück nie komponiert oder so manches Buch nie geschrieben worden wäre. Autismus-Persönlichkeiten haben die Gabe in ihren Tätigkeiten, Stunden über Stunden, Tage über Tage, bis ins kleinste Detail vorzudringen. Gewisse Entdeckungen und Werke sind überhaupt erst durch diese Fähigkeit der speziellen Konzentration möglich geworden.
In der Therapie darf man Autismus-Persönlichkeiten deshalb ihre „andere Sicht der Dinge“ nicht nehmen, sondern die Therapie sollte lediglich ein besseres gegenseitiges Verstehen ermöglichen.
Hans Asperger selbst beschrieb dieses Phänomen nicht nur als Störung, sondern er war fasziniert von diesen Menschen und ihrem originellen Erleben und Verhalten.
Defizite in sozialen Fertigkeiten:
Trotz einer grundsätzlich positiven Sicht darf nicht vergessen werden, dass Menschen mit Autismus meist große Defizite in den sozialen Fertigkeiten aufweisen und es dadurch zu einer ganzen Reihe von Problemen und Schwierigkeiten kommen kann (Probleme am Arbeitsplatz, Ehe- und Beziehungsprobleme, Schulprobleme bei Kindern etc.).
Mit speziellen Besonderheiten im Erleben und Verhalten von Autisten muss man immer rechnen:
So kann beispielsweise ihre Stimmung in Bruchteilen von Sekunden von normaler Befindlichkeit scheinbar in Wut umschlagen. Sie fassen oft Handlungen anderer als böse auf, die aber nicht böse gemeint waren, d.h. sie beziehen etwas auf sich, was vielleicht nur Irrtum oder Fehlleistung anderer war (macht ihnen jemand beispielsweise aus Versehen „die Türe vor der Nase zu“, empfinden sie diese Handlung oft als Absicht und Böswilligkeit). Das kommt daher, da viele Autisten das Denken als ganz bewussten Vorgang erleben und dies bei all ihrem Tun anwenden. Der Umstand, es könne sich jemand einfach nichts dabei gedacht haben, ist ihnen fremd!
Menschen im Autismus-Spektrum geben auch häufig keine „sozial erwünschten“ Antworten. Sie sind direkt und absolut ehrlich in ihren Antworten, selbst wenn diese einen Nachteil für sie selbst bedeuten oder wenn dadurch andere Menschen in Verlegenheit gebracht oder beleidigt reagieren, wobei dies meist sachlich (objektiv) und nicht auf die Person bezogen gemeint ist.
Generell zeigte sich, dass jene Menschen mit Autismus, die in irgendeiner Form ihr Hobby / Interesse zum Beruf machen konnten, eine wesentlich bessere Lebensentwicklung hatten, als jene, bei denen dies nicht möglich war.
Des Weiteren fiel in einer Untersuchung auf, dass Autismus-Persönlichkeiten signifikant häufiger in ihren Beziehungen unzufrieden sind als die Personen der Vergleichsgruppe ohne Autismus, und dass diese Menschen „ihre Zufriedenheit“ fast ausschließlich über ihre Arbeit definieren. Auch gaben diese Personen sehr häufig an, dass sie innerhalb von Beziehungen oft nicht wüssten, was der Partner / die Partnerin eigentlich von ihnen möchte. Da viele dieser Wünsche vom (nicht betroffenen) Partner nonverbal zum Ausdruck gebracht werden und Autisten diese Signale meist nicht erkennen, ist dies nicht eine Fehlinformation sondern ein nicht informiert sein!
Das Asperger Syndrom ist eine schwerwiegende lebenslange autistische Behinderung, die erheblich mehr beinhaltet, als Einzelgänger zu sein, als sehr schüchtern zu wirken, eine Sozialphobie zu haben oder Kommunikationsprobleme zu haben.
Diese Behinderung beruht auf neurologischen Problemen, komplexen Störungen des Zentralnervensystems, insbesondere im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung, die nach heutigem Wissen höchstwahrscheinlich zumindest unter anderem genetisch bedingt ist.
Aber das bedeutet unter anderem auch, dass Autismus nicht heilbar ist, dass Autismus sich auf alle Lebensbereiche auswirkt, ja dass Autismus eine Mehrfachbehinderung ist.
Asperger-Autismus ist eine tief greifende Entwicklungsstörung. (ICD-10 F 84.5), wohlgemerkt Störung, nicht Verzögerung! Es ist also keineswegs so, dass die "normale" Entwicklung lediglich langsamer verläuft oder später einsetzt. Autismus "wächst sich nicht aus". Aus autistischen Kindern werden immer autistische Erwachsene!
Leider zielen viele Förderprogramme nur auf das autistische Kind und die Erwachsenen werden mit ihrem Problem allein gelassen. Auch manche Organisationen, die sich der Unterstützung von Autisten verschrieben haben, sehen vorrangig autistische Kinder und da auch manchmal nur den frühkindlichen Autismus.
Dazu kommt, dass sehr oft falsche Meinungen über Autismus und damit auch über das Asperger-Syndrom im Umlauf sind:
Autismus hat nichts zu tun:
    mit der "inneren Einstellung",
    nichts damit, dass sich Betroffene etwa "nicht genug Mühe" gäben, ihren Zustand zu ändern,
    nichts mit "mangelnder Willenskraft",
    nichts mit "sich nicht zusammenreißen",
    nichts mit "Selbstmitleid",
    nichts mit "sich Hängenlassen",
    nichts mit "Faulheit",
    nichts mit "schlechter Arbeitshaltung",
    nichts mit "zu schwach sein, den inneren Schweinehund zu überwinden",
    nichts mit "fehlender Motivation",
    nichts mit "Gleichgültigkeit"
    nichts mit "Arroganz",
    nichts mit "Egoismus"
    nichts mit "Bosheit",
    nichts mit "Trotz",
    nichts mit Überempfindlichkeit im Sinne von "sich anstellen" oder "Mimosenhaftigkeit",
    nichts mit "verwöhnt sein",
    nichts mit "zu viel Grübeln",
    nichts mit "Einbildung",
    nichts mit "Melancholie",
    nichts mit "Trübsal blasen",
    nichts mit "unzureichender Erziehung",
    nichts mit "zu einseitig kognitiver Förderung",
    nichts mit "nicht genug gefordert worden zu sein",
    nichts mit "vernachlässigt worden zu sein"
    nichts mit "unverarbeiteten Traumen",
    nichts mit "sich in der Einsamkeit gefallen",
    nichts mit "sich darin gefallen, anders zu sein",
    nichts mit "nicht dazu gehören wollen",
    nichts mit "nicht erwachsen werden wollen",
    nichts mit "Querdenken",
    nichts mit "einer Modeerscheinung",
    nichts mit "Zeitgeist"
    aber auch nichts mit “Alleswissen” etc. zu tun!
Es ist nach heutigem Wissensstand nicht möglich, Autismus jemals loszuwerden. Weder durch Erziehung, noch durch Medikamente, noch durch Diäten, noch durch irgendeine sonstige Maßnahme gleich welcher Art. Dazu kommt, dass viele der Betroffenen gar nicht geheilt werden wollen, da sie sonst ihre Identität verlieren würden.
Man kann einzelne Symptome manchmal - leider durchaus nicht immer - mit viel Glück und sehr viel Engagement etwas mildern. Es ist manchmal möglich, mit sehr viel Einfühlungsvermögen, Verständnis, Geduld und intensivem Training dem Autisten zu helfen, einen Weg zu finden, ein wenig besser mit all den schwerwiegenden und sich auf jeden Lebensbereich auswirkenden Beeinträchtigungen umzugehen.
Doch sollte niemand die mit Autismus verbundenen Probleme verharmlosen, denn sie sind oft nur für den Betroffenen selbst spürbar und werden deutlich erlebt, auch wenn der Betroffene seine Empfindungen und Gefühle gar nicht oder nur bedingt zum Ausdruck bringen kann. Dadurch kommt es dann unter Umständen zu sehr heftigen Reaktionen, die für Nichtbetroffene scheinbar grundlos sind und die sozialen Kontakte noch erschweren.
Was jedoch alle tun können:
Toleranz zeigen und aufeinander zugehen und Autisten als vollwertige Glieder der Menschheit behandeln,
Das ist gelebte Inklusion!
Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch automatisch inklusiv ist, also dazugehört.
Es ist leicht über Inklusion zu sprechen, solange man nicht selbst involviert ist.
Erst dann zeigt es sich, ob Inklusion auch gelebt wird.
Inklusion heißt für mich auch jene speziellen Stärken von vielen Autisten zu fördern, aber diese nicht auszunutzen !
Es ist keine echte Hilfe für Autisten, wenn man ihre Stärken zwar wirtschaftlich nutzen will, aber dies nur durch eine Entlohnung auf dem Niveau einer Behindertenwerkstatt anerkennen will.


[ C ] TEILHABE (pp)

: APPENDIX :

Begriffserklärungen . . .

¹ Citta (Pali) bezeichnet den Geist im allgemeinen, aber auch Bewusstsein v.a. in Verbindung mit dem Willen und mit Emotionen und auch Geisteszuständen (z.B. den “Geistesgiften”). Es ist eine der vier Säulen der Achtsamkeit (statipatthana), Achtsamkeit auf den Geist bzw. die Geisteszustände, und somit Teil der Vipassana-Meditation.
[ https:// en.wikipedia.org/wiki/Chitta_(Buddhism) ]

²

³



| Change the Beat ! |

: 5th Element :
» Let's change the beat ! «
» If it's war they want, it's war they'll get ! «

Tja. Das war es auch schon für den heutigen Tag !
Ich schicke das incl. etwaiger Tippfehler und möglicher orthographischer Mängel jetzt einfach mal los.




  

• · In dem Sinne ! · •

Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !

Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang ein Beschwerdeverfahren beim LSG RLP in Mainz wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz mit dem Aktenzeichen L 3 AS 57/23 – sende ich Ihnen ( falls erforderlich und gewünscht ) ergänzende Unterlagen, so auch die in dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link, also einem Hinweis auf die für Sie jederzeit verfügbaren Daten im Internet. Wenn Sie die jeweiligen Schriftsätze in vollständiger Form von mir benötigen, bitte ich Sie um Mitteilung ! Und - wie Sie sicher verstehen werden - in dem Fall muss ich hiermit eine vollständige Kostenübernahme der erforderlichen Aufwendungen für Ausdruck und postalische Übermittlung der von Ihnen geforderten Schriftsätze beantragen. Sie sollen jedoch - so oder so - auf jeden Fall Teil der Akte beim Jobcenter Landkreis Kusel und auch des Sozialamt Kreisverwaltung Kusel , sowie der Sozialgerichtsbarkeit, sein ! Ich verweise auf den diesbezüglichen Schriftverkehr mit dem SG Speyer in dieser Angelegenheit !


Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener




| THE END |