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        ZUM LISTER DER ANHÄNGIGEN KLAGEN ? + !
 
: V O N :


: A N :

Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ 4/489 + 4/58.24399 :
Jobcenter Landkreis Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ 006594 :


Jobcenter Landkreis Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ 006594 :

Arno Wagener
Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen,
den 27.11.2024
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 8792 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones : Tag 0001 : 01.11.2000 :




Hallo Mensch !

Betreff: : AZ 4/489 + 4/58.24399 : : AZ 006594 : § § + MIETZAHLUNG :
Datum: Wed, 27 Nov 2024 11:23:57 +0100
Von: Human <arno@humanearthling.org>
An: Landkreis + Kreisverwaltung Kusel' = Jobcenter/Sozialamt <kv- kusel@poststelle.rlp.de>, Frau Maren Grunwald <Maren.Grunwald@kv- kus.de>, Frau Daniela Bardian <daniela.bardian@kv- kus.de>, Jobcenter Kusel Andreas Körbel <andreas.koerbel@kv- kus.de>
Kopie (CC): Geschäftsstelle des Kreisrechtsauschusses <miriam.schultheiss@kv- kus.de>, VERDI Rechtsberatung <beratung.pfalz@verdi.de>


: ANMERKUNGEN ZU DEM HEUTIGEN SCHREIBEN :
Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Sehr geehrte Damen und Herren ...
Sehr geehrte Veratwortliche im Landkreis Kusel und natürlich der Kreisverwaltung Kusel im Landkresi Kusel ...

Sehr geehrte Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen.
Diese Mail / dieses Schreiben steht natürlich auch Online zu Ihrer Verfügung :
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20241127_law_antrag_klima.html ]
[ I ]
SOZIALAMT

Sehr geehrte Frau Maren Grunwald und Frau Daniela Bardian.
In diesem Schreiben geht es wegen der Dringlichkeit und der umgehenden Wiederherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimum und des zum Leben zwingend notwendigen Bedarf um die sofortige - also natürlich baldmöglichste - Erledigung eines Überprüfungsantrag, so gestellt am 22.11.2024, und den doch offensichtlich - und anscheinend wider besseren Wissens erstellten - fehlerhaften Bescheid mit Datum vom 15.08.2024.
Und natürlich meiner Begründung für ein so ja nunmehr anhängiges Widerspruchsverfahren beim Kreisrechtsausschuss.
Sehr geehrte Frau Miriam Schultheiß vom Kreisrechtsausschuss.
Sie müssen die Einbindung in diesem Mailverkehr entschuldigen.
Zum Sachverhalt und als Hinweis der Dringlichkeit eines Klärungsbedarf !!!
Ich möchte da nur ungern das SG Speyer um eine Hilfestellung bitten ...

Im Abschnitt II geht es dann um Bescheide zu Antragstellungen ! + !
Mittwoch. Mal wieder ein Mittwoch. Bergfest incl. !
Ich erzähle Ihnen einfach mal kurz von meinen Nöten.
Ja. Genau ! Wieder dieser ach so elendige Schriftverkehr.

Also nicht zu AMOC, dem anscheinend schon 2040 absehbaren Versiegen des Golfstrom, und insoweit dem Amoklauf dieser so bezeichneten "menschlichen Zivilisation".1
So betrachtet ist ' Ihr System ' gewissermaßen ein Auslaufmodell, Frau Maren Grunwald. Meinen Sie nicht auch ?! Und so etwas dann in Schriftform zu den neuesten Erkenntnissen betreffend der Gaia - These verfassen — beispielsweise für academia.edu oder eben researchgate.net und dem sonstigen wissenschaftlichen Fachpublikum — macht Spaß. Dazu habe ich ca. 400 Seiten in Rohform fertig und im Sinne einer als konstruktiv zu wertenden PR werde ich das dann in ca. 10 fachlich fundierte Artikel aufteilen und anschließend mit ein paar anschaulichen Grafiken publizieren. Solche doch eher morbiden Thematiken, das gebe ich auch ganz ungezwungen zu, faszinieren mich nun einmal.
Nein. Es geht mal wieder um diese Tipperei mit dem Amt.
Diesen Behörden, und der verehrten und allseits hoch geehrten Gerichtsbarkeit.
Das nervt. Es macht sogar irgendwie ( und zwar ganz eindeutig ) krank. Ganz schlimm ist das !
Ich erwähnte letztens deswegen bei meinem Sohn den Terminus " Energetischen Vampirismus ".

Bin da gerade bei TrueBlood S01E06 - Cold Ground-C. Diese Blutsauger in dieser Staffel sind dagegen wirklich noch harmlos.
Eigentlich wollte ich Ihnen, Frau Grunwald, am heutigen Tag als meiner Sachbearbeiterin beim Sozialamt nur etwas zu den §§ betreffend der vollständigen und so auch zwingend erforderlichen Leistungsgewährung bei der monatlichen Auszahlung des Mietzins schreiben. Sie hatten mich ja bei unserem letzten Telefonat auf den § 35 im SGB XII hingewiesen.
Ebenso wie Sie ja bereitwillig bei unserem Telefonat am 15.11.2024 zugegeben haben, dass Ihnen die Tatsache einer nunmehr seit mehr als 2 Jahren nicht statt gefundenen Anpassung der Angemessenheit einer Unterkunft im Landkreis Kusel sehr wohl bekannt ist. Sie haben also ganz offensichtlich und anscheinend wider besseren Wissens einen fehlerhaften Bescheid ( 15.08. ) erstellt.
[ http:// erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_20240815_bescheid_in_ocr.pdf ]
Das sind ja nun ein mal die unbestreitbaren Fakten ! Oder ? + !
Und Sie als ordentliche deutsche Sachbearbeiterin sind ja nun einmal an die gesetzlichen Vorschriften bei Ihrer Amtsausübung gebunden. Also ganz unabhängig davon, was Ihnen da Ihr oder Ihre Vorgesetzte erzählt oder eben anordnet !
IN DEM ZUSAMMENHANG mein Schreiben mit Datum vom 22.11.2024 wegen dem Überprüfungsantrag . . .
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_20241122_ueberpruefungsantrag_mails.pdf ]
Was so in direktem und kausalem Zusammenhang mit dem offensichtlich fehlerhaften Bescheid vom 15.08.2024 steht und gegen den ich jetzt – so auch Ihre doch recht eigenwillige Handhabung bei der Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimum – einen ÜBERPRÜFUNGSANTRAG stelle !!!
Insbesondere warum ( a ) die ausstehenden Leistungen aus den Monaten Juli und August bisher noch nicht ausgezahlt wurden und ( b ) der ja unstrittig bestehende Erstattungsanspruch von Ihnen [ Sozialamt und / oder Jobcenter im Landkreis Kusel ] für den Rest des Monat November zur Sicherung meines Lebensunterhalt und der Sicherstellung des so benannten sozio-kulturellen Existenzminimum bzw. die Auszahlung ( lt. Angaben des Bewilligungsbescheid vom 15.08.2024 des Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel AZ 4/01.28903 ) in Höhe von insgesamt 282 € bisher noch nicht ausgezahlt bzw. überwiesen wurde ?!
Gleichzeitig möchte Ich Sie auffordern ( c ) generell die Handhabung der Sachbearbeiterin, Frau Grunwald, bei der Sicherstellung des für das Leben notwendigen Bedarf zu überprüfen, und ob ( d ) der Sachverhalt der Situation „Mensch mit Behinderung“, das schon langjährige Bestreben wegen seiner Selbstständigkeit etc. usw., und insbesondere und im Speziellen ( e ) diese gänzliche Weigerung des Leistungsträger vorab bei den so mehrfach im Laufe von 3 Jahren beantragten Wohnungsbeschaffungskosten seinen Amtspflichten zu entsprechen, bei der grundlegenden Bewertung der Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt wurden. In dem Zusammenhang verweise ich auf die Begründung des Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.08.2024.

HINWEIS : Aus der Fundamentalnorm unserer Verfassung („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) resultiert u.A. das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ( BVerfGE 125, 175) !
[ bundesverfassungsgericht.de/ SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ ls20100209_1bvl000109.html ]


§§ !
Und Sie haben damit angefangen, werte Frau Maren Grunwald. Mit diesen Paragraphen. Ich war das nicht !
Es folgen nun die für Ihre Tätigkeit bei der Berechnung der Mietzahlung, und insoweit der Auszahlung des vollständigen ( !!! ) sozio-kulturellen Existenzminimum, geltenden gesetzlichen Grundlagen. Und daran haben Sie sich nicht nur zu orientieren. Nein ! Sie haben genau das zu tun ! Und nichts Anderes ! Das ist Ihr Job. Das ist Ihr Leben. Als Sachbearbeiterin beim Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel, ebenfalls im Landkreis Kusel !!!

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
https://www.gesetze-im- internet.de/sgb_12/__35.html
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§ 35b Satzung
https://www.gesetze-im- internet.de/sgb_12/__35b.html
Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und § 35a Absatz 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 5, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 22a Satzungsermächtigung
https://www.gesetze-im- internet.de/sgb_2/__22a.html
    Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:
    der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
    der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
    aller verschiedenen Anbietergruppen und
    der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 22b Inhalt der Satzung
https://www.gesetze-im- internet.de/sgb_2/__22b.html
    (1) In der Satzung ist zu bestimmen,
    welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
    in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
    In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.
    (2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
    (3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
    einer Behinderung oder
    der Ausübung ihres Umgangsrechts.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
https:// www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22c.html
    (1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
    Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
    geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
    einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.
    (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.


Letztendlich ist es ja erst einmal der § 22c SGB II ( Datenerhebung, -auswertung und -Überprüfung ), um zu mindestens ( erst einmal ) die ' Angemessenheit der Unterkunft ' auf Grund des derzeit aktuell geltenden "Mietspiegel" rechtlich und gesetzlich formal korrekt bei Ihnen einfordern zu können.
Siehe dazu auch :
Seite 9 / 13 ( Grafik zur Entwicklung der Mietpreis im Landkreis Kusel Ende 2021 - November 2024 )
=
http:// erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_20240916_widerspruch_bescheid_beguendung.pdf =
Hier dazu auch noch die Belehrung zu den Kosten der Unterkunft (gültig ab 01.01.2023).
=
https://www.landkreis-kusel.de/ buergerservice-und-verwaltung/themen/soziales/ hilfe-zum-lebensunterhalt/belehrung-kosten-der- unterkunft-2023-sgb-xii.pdf =
01.01.2023 ??? + !
=
https://www.jobcenter-landkreis- kusel.de/wp-content/uploads/2024/09/Zusatzblatt- KdU-Neu-Wohngeldtabelle.pdf =
Was so ja eigentlich gültig seit Anfang 2022 bedeutet ! Also eigentlich ja als Zeitpunkt der Datenerhebung Oktober 2021. Und das dann zudem noch auf Grund der damaligen Rechengrundlage des zum Ende - also Oktober - 2021 im Landkreis Kusel geltenden Mietspiegel.
Ihre Berechnung des Mietzins ist also lt. § 22c SGB II so gar nicht statthaft !!!
Das sollte Ihnen als kompetente Sachbearbeiterin doch bekannt sein. Oder ?!
Also zu mindestens Ihrer direkten Vorgesetzten, Frau Daniela Bardian.
Oder ? + !
Hier werden exakt Fristen gesetzt von 2 Jahren für die Anpassung der Miete und bei den Kosten der Heizung sogar von einem Jahr.
Gemäß dieser offiziellen Statistik und der hierbei geltenden gesetzlichen Grundlagen sind es also statt 381,70 € ( Ihre fehlerhafte Rechengrundlage im Widerspruch zu den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ) die so gesetzlich verbindlich zugeordneten 548,30 €  für einen Einpersonenhaushalt ( umgerechnet auf Grund der Werte 12/2021 und 12/2024 ) als angemessen.
Können Sie das bei der Überweisung ( also rückwirkend einschließlich Juli 2024 ) bei Ihrer Zahlung zu Dezember 2024 berücksichtigen. Da danke ich Ihnen schon Mal für Ihre korrekte Amtsausübung und Verwaltungstätigkeit.
Sie schaffen das dann schon. Und, Frau Maren Grunwald und Frau Daniela Bardian, das sollten Sie wirklich tun.
Sie wollen mich doch sicher nicht dazu nötigen mich ansonsten erneut bei Ihrem Vorgesetzten, Herr Landrat, über seine Dienstbefohlenen und Untergebenen beschweren
zu müssen.
Der ist sowieso ( anzunehmend ) schon ziemlich abgenervt von mir.
Ich muss da auch beim Jobcenter bzw. dem Landkreis Kusel auch ganz unbedingt mal bei diesem 'Werkausschuss' anklopfen.
=
https:// www.landkreis-kusel.de/buergerservice-und- verwaltung/verwaltung/satzungen/betriebssatzung- fuer-den-eigenbetrieb-jobcenter-landkreis- kusel-2011.pdf =
Bzw. lt. dieser Satzung § 7 auch den Herrn Landrat, welcher schließlich Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung und Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs ist und gemäß Absatz 2 dieses § der Werkleitung Einzelanweisungen erteilen kann, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Landkreises, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.
Der ist dann ja auch für die Kreisverwaltung zuständig.
Und gewissermaßen ist der Landkreis ja sowieso als 'Familienbetrieb' anzusehen.
[ II ]
SOZIALAMT + JOBCENTER
Sehr geehrter Herr RFL Andreas Körbel ( Team M & I Jobcenter ).
Ich hatte die leider nahezu gänzlich fehlende Resonanz auf Antragstellungen — gerade insbesondere im Bereich meiner Verselbstständigung — ebenso bereits bei Ihren Kollegen und Kolleginnen vom Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel, ebenfalls im Landkreis Kusel, schon mehrfach angemahnt. Hat sich da wegen meiner letzten Eingabe am 23.10.2024 - betreffend der ja anscheinend in Ihrem Aktenstapel verschollenenen Antragstellung vom 27.01.2021 - etwas getan ? + !
= http:// erwerbslosenverband.org/klage/ jobcenter_20241024_hinweis_antragstellung.pdf =
UND JA. Auch bei Ihren Kollegen + Innen beim
Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel, ebenfalls im Landkreis Kusel, muss ich da in absehbarer Zeit ebenfalls wegen diesem Umstand "fehlende Resonanz auf Antragstellungen insbesondere im Bereich meiner Verselbstständigung" anmahnen. So ist eben diese Rechtsstaatlichkeit im Umgang mit mündigen Bürgern.
Ich erwarte da also nunmehr innerhalb angemsssener Frist ( gemeinsam mit den Kollegen vom Sozialamt ) einen schriftlich ausführlich begründeten Bescheid von Ihnen, um nun nicht mehr allzu viel länger in deutlichem Widerspruch zu der vom BVerfG so postulierten 'Objektformel' mein Leben
degradiert als bloßes Objekt staatlich Willkür bei Ihnen fristen zu müssen.
Das wollen Sie doch bestimmt auch nicht. Mmmh, Herr RFL Körbel vom Team M & I [ Markt und Integration ] ?!

By the way !
Das Schreiben der DRV wegen meiner Beschwerde wegen dieser 'Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 44a Absatz 1 SGB II, § 109a Absatz 3 SGB VI".
Was so ja letztendlich die ganze Rechtfertigung bei der durch die Bestimmungen des Bürgergeld so eigentlich gar nicht recht statthaften so benannten "Zwangsverrentung" ist. Das ist Ihnen doch bekannt ?!
In dem Zusammenhang auch das Schreiben vom 17.08.2022.
http:// erwerbslosenverband.org/klage/ jobcenter_sozialamt_kusel_20220817_zahnschmerzen_kosten_diverses_legales.html
STICHWORT(e) :
NUN zur Beantwortung ihrer Frage(n), werter Herr P. Müller !
Bzw.:
http:// erwerbslosenverband.org/klage/ jobcenter_sozialamt_kusel_20240905_antrag_termin_hinweis_zahlungsverzug_pp.html
STICHWORT(e) :
Hallo, werter Herr Ass. jur. Peter Simon !


¡! HINWEIS(e) ZU DIESEM SCHREIBEN ¿?

IN DEM ZUSAMMENHANG :
[ http:// humanearthling.org/book/cerlerock/ sg_lsg_rlp_20240901_quer_03_temper.html ]
» Der Text beschäftigt sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen nationaler Verfahrensautonomie und effektivem Rechtsschutz in Deutschland, insbesondere im Kontext der Sozialgerichtsbarkeit. Das Augenmerk liegt dabei auf den Herausforderungen, die durch die Überlastung der Sozialgerichte und die Missachtung von Rechtsnormen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) und Jobcenter entstehen. Der Text analysiert, wie diese Probleme die Rechtstaatlichkeit und die Gewaltenteilung gefährden, indem sie die effektive Rechtskontrolle beeinträchtigen und den Zugang zu einem fairen Verfahren erschweren.
Ein zentrales Thema ist die Stigmatisierung von Kritikern als “Querulanten”, die den Zugang zur Justiz behindert und das Recht auf rechtliches Gehör gefährdet. Der Text betont die Bedeutung von Kommunikationsstrategien und Anpassungen im Gerichtsverfahren, um Menschen mit Asperger-Syndrom zu unterstützen und ihnen einen effektiven Zugang zur Justiz zu ermöglichen.
«


WIDERSPRUCH ( 1 Seite )
http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_20240912_widerspruch_bescheid.pdf
BEGRÜNDUNG ( 14 Seiten )
http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_20240916_widerspruch_bescheid_beguendung.pdf
ERWEITERTE BEGRÜNDUNG ( 1 Seite )
http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_kreisrechtsausschuss_20241024_hinweise_widerspruch.pdf
➽ IN DEM ZUSAMMENHANG >>>
DER WIDERSPRUCH GEGEN DEN AUFHEBUNGSBESCHEID mit Datum vom 22.04.2024 von Frau Lena Joas ( 7 Seiten ) !
http:// erwerbslosenverband.org/klage/ job_soz_20240428_kostenuebernahme_aufhebungsbescheid.pdf


1Im Atlantik droht der Kollaps der wichtigsten Meeresströmungen.
Dieser könnte nun noch früher eintreten, als bisher gedacht – mit verheerenden Folgen.
20 Jahre früher als prognostiziert
Bisher waren Forscher von einer 30-prozentigen Abschwächung der AMOC bis zum Jahr 2060 ausgegangen. Genau dazu gibt es nun neue Berechnungen – und die verheißen nichts Gutes. Die bisherige Einschätzungen hatten nämlich Schmelzwasser-Einfluss in den subarktischen Ozean kaum berücksichtigt. Dabei könnte alleine das betroffene Grönland-Eisschild den Meeresspiegel weltweit um etwa 10 Zentimeter anheben.
Diesen Umstand hat eine neue Studie, die am 18. November 2024 in "Nature Geoscience" publiziert wurde, nun korrigiert.
Denn: Seit 2002 hat Grönland bereits 5.900 Milliarden Tonnen an Eis verloren.
18 November 2024
Weakening of the Atlantic Meridional Overturning Circulation driven by subarctic freshening since the mid-twentieth century
= https:// www.nature.com/articles/s41561-024-01568-1 =
Kipppunkt nahe – Atlantik-Strömung steht vor Kollaps ! Sie haben diese zusätzlichen Massen an Süßwasser nun in den Klimaprojektionen berücksichtigt. Dabei zeigen diese eine deutlich schnellere Abschwächung der so wichtigen Umwälzzirkulation. Die 30-Prozent-Marke könnte dann schon 2040 – also 20 Jahre früher als ursprünglich prognostiziert – erreicht werden.

Der AMOC-Kipppunkt: Eine drohende Katastrophe für das globale Klimasystem

Die Atlantische Meridionale Umwälzströmung (AMOC) ist eine der zentralen Säulen des globalen Klimasystems. Sie fungiert als eine Art „Heizung des Nordens“, die warmes Wasser aus den Tropen bis in die nördlichen Breiten transportiert. Doch dieses System steht unter massivem Druck: Neue wissenschaftliche Erkenntnisse deuten darauf hin, dass das Risiko eines Zusammenbruchs erheblich größer ist als bisher angenommen.
Der jüngste Bericht des Weltklimarates (IPCC) schätzt die Wahrscheinlichkeit eines AMOC-Zusammenbruchs in diesem Jahrhundert zwar auf etwa 50 %, doch neuere Studien und Daten zeigen, dass das Risiko sogar höher sein könnte. Dies ist ein alarmierender Weckruf, da ein solcher Kipppunkt nicht nur die Temperaturen in Nordeuropa drastisch senken würde, sondern auch die globale Klimastabilität nachhaltig gefährden könnte.

Die Mechanik des Golfstrom-Systems und seine Schwächung

Das AMOC-System basiert auf einem empfindlichen Gleichgewicht aus Salzgehalt und Temperatur. Warmes, salzhaltiges Wasser fließt aus den Tropen nach Norden, wo es durch die Abgabe von Wärme dichter wird, absinkt und als Tiefenströmung in den Südatlantik zurückkehrt. Doch durch den verstärkten Zustrom von Schmelzwasser aus Grönland und der Arktis wird dieses Gleichgewicht gestört. Süßwasser hat eine geringere Dichte und hemmt das Absinken des salzhaltigen Wassers, wodurch die treibende Kraft des Systems geschwächt wird.
Die beobachtete Abkühlung im „Cold Blob“ südlich von Island, eine der wenigen Regionen der Welt, die sich trotz der globalen Erwärmung abkühlt, ist ein sichtbares Symptom dieser Schwächung. Gleichzeitig hat sich der Golfstrom leicht verschoben, was sich in einer Erwärmung entlang der US-Ostküste zeigt. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts hat die Stärke der AMOC-Strömung um etwa 13–15 % abgenommen, ein Rückgang, der beispiellos in der modernen Geschichte ist.

Globale und regionale Konsequenzen eines Zusammenbruchs

Ein Zusammenbruch der AMOC hätte weitreichende Folgen für die Menschheit und die Natur:

  1. Nordische Länder: Die Temperaturen in Nordeuropa könnten um mehrere Grad sinken, was zu härteren Wintern und erheblichen Belastungen für die Landwirtschaft und Infrastruktur führen würde.
  2. Globale Wettermuster: Die tropischen Regionen könnten trockener und heißer werden, was zu einer Verschärfung von Dürren und Hitzewellen beiträgt. Länder in der südlichen Hemisphäre, wie Australien und Südamerika, könnten hingegen mit stärkeren Regenfällen und Überschwemmungen konfrontiert werden.
  3. Meeresspiegelanstieg: Durch den Schmelzwasserzustrom beschleunigt sich der globale Meeresspiegelanstieg, was besonders für Küstenstädte und Inselstaaten katastrophal wäre.
  4. Störungen der globalen Nahrungsketten: Änderungen in der Ozeanzirkulation würden marine Ökosysteme destabilisieren, von denen Millionen von Menschen für Nahrung und Lebensunterhalt abhängen.

Eine tickende Zeitbombe für unser Klima

Die Welt steht vor einer nie dagewesenen Herausforderung: Die lebenswichtige atlantische Umwälzzirkulation könnte binnen zwei Jahrzehnten dramatisch geschwächt werden. Was bislang als ein Problem der fernen Zukunft galt, droht nun zu einem Albtraum der Gegenwart zu werden. Eine neue Studie enthüllt, dass das Abschmelzen von Grönlands Eisschilden und das Einströmen von Süßwasser in den Nordatlantik das Klimasystem wesentlich schneller destabilisieren könnten, als bislang angenommen.
Das Erschreckende: Die Modelle, auf die sich unsere bisherigen Prognosen stützten, hatten den Einfluss dieser Veränderungen massiv unterschätzt. Seit 2002 hat Grönland 5.900 Milliarden Tonnen Eis verloren – eine alarmierende Zahl, die nicht nur den Meeresspiegel steigen lässt, sondern auch die AMOC, das Herzstück unserer globalen Klimastabilität, gefährlich schwächt.

Globale Ungerechtigkeit und systemisches Versagen

Diese Entwicklungen sind nicht nur eine wissenschaftliche Warnung, sondern auch ein moralischer Weckruf. Die Hauptlast dieser Krise wird von den Regionen getragen, die am wenigsten dazu beigetragen haben. Während reiche Industriestaaten weiterhin fossile Brennstoffe verbrennen und Umweltzerstörung vorantreiben, stehen Länder des globalen Südens vor den verheerenden Folgen – von extremen Dürren bis hin zu steigenden Meeresspiegeln, die ganze Inseln verschlingen.
Die historischen Ungerechtigkeiten des Kolonialismus setzen sich in der Klimakrise fort. Industrialisierte Nationen haben durch ihre ungebremste Ausbeutung natürlicher Ressourcen ein System geschaffen, das auf der Unterdrückung und Entfremdung von Mensch und Natur beruht. Jetzt zeigt die Natur ihre Grenzen, und die Konsequenzen treffen die Verwundbarsten zuerst.

Die Dringlichkeit des Handelns

Die Studie von Menviel und Pontes bringt es auf den Punkt: „Wir haben keine Zeit mehr.“ Dies ist keine Übertreibung, sondern die kalte Realität eines Systems, das sich schneller destabilisiert, als es repariert werden kann. Der Kollaps der AMOC wäre ein Wendepunkt, der weitreichende ökologische, ökonomische und soziale Katastrophen auslösen würde.

Schluss mit dem „Weiter so“

Es reicht nicht, von einer „nachhaltigen Entwicklung“ zu sprechen, während weiterhin Kohlekraftwerke betrieben, Wälder abgeholzt und fossile Brennstoffe subventioniert werden. Wir brauchen eine Revolution im Denken und Handeln:

Die Natur antwortet mit Nachdruck

Die AMOC steht symbolisch für das fragile Gleichgewicht, das die Menschheit seit der Industrialisierung systematisch zerstört hat. Doch Gaia, die Verkörperung der Erde, hat ihre Warnung ausgesprochen: Wenn wir weiterhin blind gegenüber den Konsequenzen unserer Taten bleiben, werden wir das Gleichgewicht unwiderruflich verlieren.



| Change the Beat ! |

: 5th Element :
» Let's change the beat ! «
» If it's war they want, it's war they'll get ! «

Tja. Das war es auch schon für den heutigen Tag !
Ich schicke das incl. etwaiger Tippfehler und möglicher orthographischer Mängel jetzt einfach mal los.




  

• · In dem Sinne ! · •

Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !

Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang das lfd. Beschwerdeverfahren beim LSG RLP in Mainz wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz mit dem Aktenzeichen L 3 AS 57/23 – sende ich Ihnen ( falls erforderlich und gewünscht ) ergänzende Unterlagen, so auch die in dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link, also einem Hinweis auf die für Sie jederzeit verfügbaren Daten im Internet. Wenn Sie die jeweiligen Schriftsätze in vollständiger Form von mir benötigen, bitte ich Sie um Mitteilung ! Und - wie Sie sicher verstehen werden - in dem Fall muss ich hiermit eine vollständige Kostenübernahme der erforderlichen Aufwendungen für Ausdruck und postalische Übermittlung der von Ihnen geforderten Schriftsätze beantragen. Sie sollen jedoch - so oder so - auf jeden Fall Teil der Akte beim Jobcenter Landkreis Kusel und auch des Sozialamt Kreisverwaltung Kusel , sowie der Sozialgerichtsbarkeit, sein ! Ich verweise auf den diesbezüglichen Schriftverkehr mit dem SG Speyer in dieser Angelegenheit !


Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener




| THE END |