Hallo
Mensch !
| Betreff: | : AZ 4/489 + 4/58.24399 : : AZ 006594 : § § + MIETZAHLUNG : |
|---|---|
| Datum: | Wed, 27 Nov 2024 11:23:57 +0100 |
| Von: | Human <arno@humanearthling.org> |
| An: | Landkreis + Kreisverwaltung Kusel' = Jobcenter/Sozialamt <kv- kusel@poststelle.rlp.de>, Frau Maren Grunwald <Maren.Grunwald@kv- kus.de>, Frau Daniela Bardian <daniela.bardian@kv- kus.de>, Jobcenter Kusel Andreas Körbel <andreas.koerbel@kv- kus.de> |
| Kopie (CC): | Geschäftsstelle des Kreisrechtsauschusses <miriam.schultheiss@kv- kus.de>, VERDI Rechtsberatung <beratung.pfalz@verdi.de> |
: ANMERKUNGEN ZU
DEM HEUTIGEN SCHREIBEN :
Antragstellungen, so auch Eingaben
bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig
gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Sehr geehrte Damen und Herren ...
Sehr geehrte Veratwortliche im Landkreis Kusel und
natürlich der Kreisverwaltung Kusel im Landkresi
Kusel ...
Sehr geehrte Sachbearbeiter und
Sachbearbeiterinnen.
Diese
Mail / dieses Schreiben steht natürlich auch
Online zu Ihrer Verfügung :
[ http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_jobcenter_20241127_law_antrag_klima.html ]
[ I ]
SOZIALAMT
Sehr geehrte Frau Maren Grunwald und
Frau Daniela Bardian.
In diesem Schreiben geht es wegen der
Dringlichkeit und der umgehenden
Wiederherstellung des sozio-kulturellen
Existenzminimum und des zum Leben zwingend
notwendigen Bedarf um die sofortige - also
natürlich baldmöglichste - Erledigung eines Überprüfungsantrag,
so gestellt am 22.11.2024, und den doch
offensichtlich - und anscheinend wider
besseren Wissens erstellten - fehlerhaften
Bescheid
mit Datum vom 15.08.2024.
Und natürlich meiner Begründung
für ein so ja nunmehr anhängiges
Widerspruchsverfahren beim
Kreisrechtsausschuss.
Sehr geehrte
Frau Miriam Schultheiß vom Kreisrechtsausschuss.
Sie müssen die Einbindung in diesem Mailverkehr
entschuldigen.
Zum Sachverhalt und als Hinweis der
Dringlichkeit eines Klärungsbedarf !!!
Ich möchte da nur ungern das SG Speyer um eine
Hilfestellung bitten ...
Im
Abschnitt II geht es dann um Bescheide zu
Antragstellungen ! + !
Mittwoch. Mal wieder ein Mittwoch.
Bergfest incl. !
Ich erzähle Ihnen einfach mal kurz von meinen
Nöten.
Ja. Genau ! Wieder dieser ach so elendige
Schriftverkehr.
Also nicht zu AMOC, dem anscheinend schon 2040
absehbaren Versiegen des Golfstrom, und insoweit
dem Amoklauf dieser so bezeichneten
"menschlichen Zivilisation".1
So betrachtet ist ' Ihr System '
gewissermaßen ein Auslaufmodell, Frau Maren
Grunwald. Meinen Sie nicht auch ?! Und so etwas
dann in Schriftform zu den neuesten
Erkenntnissen betreffend der Gaia - These
verfassen — beispielsweise für academia.edu
oder eben researchgate.net und dem sonstigen
wissenschaftlichen Fachpublikum — macht
Spaß. Dazu habe ich ca. 400 Seiten in Rohform
fertig und im Sinne einer als konstruktiv zu
wertenden PR werde ich das dann in ca. 10
fachlich fundierte Artikel aufteilen und
anschließend mit ein paar anschaulichen Grafiken
publizieren. Solche doch eher morbiden
Thematiken, das gebe ich auch ganz ungezwungen
zu, faszinieren mich nun einmal.
Nein. Es geht mal wieder um diese
Tipperei mit dem Amt.
Diesen Behörden, und der verehrten und allseits hoch
geehrten Gerichtsbarkeit.
Das nervt. Es macht sogar irgendwie ( und zwar ganz
eindeutig ) krank. Ganz schlimm ist das !
Ich erwähnte letztens deswegen bei meinem Sohn den
Terminus " Energetischen Vampirismus ".
Bin da gerade bei
TrueBlood S01E06 - Cold Ground-C. Diese
Blutsauger in dieser Staffel sind dagegen
wirklich noch harmlos.
Eigentlich wollte ich Ihnen, Frau Grunwald, am
heutigen Tag als meiner Sachbearbeiterin beim
Sozialamt nur etwas zu den §§ betreffend der
vollständigen und so auch zwingend
erforderlichen Leistungsgewährung bei der
monatlichen Auszahlung des Mietzins schreiben.
Sie hatten mich ja bei unserem letzten Telefonat
auf den § 35 im SGB XII hingewiesen.
Ebenso wie Sie ja bereitwillig bei unserem
Telefonat am 15.11.2024 zugegeben haben, dass
Ihnen die Tatsache einer nunmehr seit mehr als 2
Jahren nicht statt gefundenen Anpassung der
Angemessenheit einer Unterkunft im Landkreis
Kusel sehr wohl bekannt ist. Sie haben also ganz
offensichtlich und anscheinend wider besseren
Wissens einen fehlerhaften Bescheid ( 15.08. )
erstellt.
[ http://
erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_20240815_bescheid_in_ocr.pdf ]
Das sind ja nun ein mal die
unbestreitbaren Fakten ! Oder ? + !
Und Sie als ordentliche deutsche
Sachbearbeiterin sind ja nun einmal an die
gesetzlichen Vorschriften bei Ihrer Amtsausübung
gebunden. Also ganz unabhängig davon, was Ihnen
da Ihr oder Ihre Vorgesetzte erzählt oder eben
anordnet !
IN DEM ZUSAMMENHANG mein Schreiben mit Datum vom
22.11.2024 wegen dem Überprüfungsantrag . . .
[ http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_20241122_ueberpruefungsantrag_mails.pdf ]
Was so in direktem und kausalem
Zusammenhang mit dem offensichtlich fehlerhaften
Bescheid vom 15.08.2024 steht und gegen den ich
jetzt – so auch Ihre doch recht eigenwillige
Handhabung bei der Sicherstellung des
sozio-kulturellen Existenzminimum – einen
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG stelle !!!
Insbesondere warum ( a ) die ausstehenden
Leistungen aus den Monaten Juli und August bisher
noch nicht ausgezahlt wurden und ( b ) der ja
unstrittig bestehende Erstattungsanspruch von
Ihnen [ Sozialamt und / oder Jobcenter im
Landkreis Kusel ] für den Rest des Monat November
zur Sicherung meines Lebensunterhalt und der
Sicherstellung des so benannten sozio-kulturellen
Existenzminimum bzw. die Auszahlung ( lt. Angaben
des Bewilligungsbescheid vom 15.08.2024 des
Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel AZ 4/01.28903
) in Höhe von insgesamt 282 € bisher noch nicht
ausgezahlt bzw. überwiesen wurde ?!
Gleichzeitig möchte Ich Sie auffordern ( c )
generell die Handhabung der Sachbearbeiterin, Frau
Grunwald, bei der Sicherstellung des für das Leben
notwendigen Bedarf zu überprüfen, und ob ( d ) der
Sachverhalt der Situation „Mensch mit
Behinderung“, das schon langjährige Bestreben
wegen seiner Selbstständigkeit etc. usw., und
insbesondere und im Speziellen ( e ) diese
gänzliche Weigerung des Leistungsträger vorab bei
den so mehrfach im Laufe von 3 Jahren beantragten
Wohnungsbeschaffungskosten seinen Amtspflichten zu
entsprechen, bei der grundlegenden Bewertung der
Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt wurden. In
dem Zusammenhang verweise ich auf die Begründung
des Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.08.2024.
HINWEIS : Aus der Fundamentalnorm
unserer Verfassung („Die Würde des Menschen ist
unantastbar“) resultiert u.A. das Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums ( BVerfGE 125, 175) !
[ bundesverfassungsgericht.de/
SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/
ls20100209_1bvl000109.html ]
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -
Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022)
§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
https://www.gesetze-im-
internet.de/sgb_12/__35.html
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen
Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft
eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum
verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht
unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die
tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der
örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der
Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und
Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu
berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang,
sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren
Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen
sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt für die Aufwendungen für
Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2
bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft so lange, bis es
diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1
unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn
diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu
erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen
sind.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch
(XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§ 35b Satzung
https://www.gesetze-im-
internet.de/sgb_12/__35b.html
Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den
§§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für
die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach §
35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und § 35a Absatz 2 des
zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin
nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für
Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und
Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe
älterer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die
Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz
5, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2
und 3 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2
ist § 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld,
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 22a Satzungsermächtigung
https://www.gesetze-im-
internet.de/sgb_2/__22a.html
Die Bestimmung der angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse
des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt
abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen
Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:
der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden
Wirkungen,
der Verfügbarkeit von Wohnraum des
einfachen Standards,
aller verschiedenen Anbietergruppen und
der Schaffung und Erhaltung sozial
ausgeglichener Bewohnerstrukturen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld,
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 22b Inhalt der Satzung
https://www.gesetze-im-
internet.de/sgb_2/__22b.html
(1) In der Satzung ist zu bestimmen,
welche Wohnfläche entsprechend der Struktur
des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird
und
in welcher Höhe Aufwendungen für die
Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
In der Satzung kann auch die Höhe des als
angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als
angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt
werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine
Quadratmeterhöchstmiete als auch eine
Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die
Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise
und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume
unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte
bestimmen.
(2) Der Satzung ist eine Begründung
beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die
Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) In der Satzung soll für Personen mit
einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine
Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für
Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
einer Behinderung oder
der Ausübung ihres Umgangsrechts.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
https://
www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22c.html
(1) Zur Bestimmung der angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und
kreisfreien Städte insbesondere
Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und
Mietdatenbanken und
geeignete eigene statistische
Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
einzeln oder kombiniert berücksichtigen.
Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12
Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die
Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten
einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist
in der Begründung der Satzung darzulegen.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte
müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft
mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten
Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und
gegebenenfalls neu festsetzen.
Letztendlich ist es
ja erst einmal der § 22c SGB II ( Datenerhebung,
-auswertung und -Überprüfung ), um zu mindestens
( erst einmal ) die ' Angemessenheit der
Unterkunft ' auf Grund des derzeit aktuell
geltenden "Mietspiegel" rechtlich und gesetzlich
formal korrekt bei Ihnen einfordern zu können.
Siehe dazu auch :
Seite 9 / 13 ( Grafik zur Entwicklung der
Mietpreis im Landkreis Kusel Ende 2021 -
November 2024 )
= http://
erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_20240916_widerspruch_bescheid_beguendung.pdf
=
Hier dazu auch noch die Belehrung zu den Kosten
der Unterkunft (gültig ab 01.01.2023).
= https://www.landkreis-kusel.de/
buergerservice-und-verwaltung/themen/soziales/
hilfe-zum-lebensunterhalt/belehrung-kosten-der-
unterkunft-2023-sgb-xii.pdf =
01.01.2023 ??? + !
= https://www.jobcenter-landkreis-
kusel.de/wp-content/uploads/2024/09/Zusatzblatt-
KdU-Neu-Wohngeldtabelle.pdf =
Was so ja eigentlich gültig seit Anfang 2022
bedeutet ! Also eigentlich ja als Zeitpunkt der
Datenerhebung Oktober 2021. Und das dann zudem
noch auf Grund der damaligen Rechengrundlage des
zum Ende - also Oktober - 2021 im Landkreis
Kusel geltenden Mietspiegel.
Ihre Berechnung des Mietzins ist
also lt. § 22c SGB II so gar nicht statthaft !!!
Das sollte Ihnen als kompetente Sachbearbeiterin
doch bekannt sein. Oder ?!
Also zu mindestens Ihrer direkten Vorgesetzten,
Frau Daniela Bardian. Oder ? + !
Hier
werden exakt Fristen gesetzt von 2 Jahren für
die Anpassung der Miete und bei den Kosten der
Heizung sogar von einem Jahr.
Gemäß dieser offiziellen Statistik und der
hierbei geltenden gesetzlichen Grundlagen sind
es also statt 381,70 € ( Ihre fehlerhafte
Rechengrundlage im Widerspruch zu den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen ) die so gesetzlich
verbindlich zugeordneten 548,30 € für
einen Einpersonenhaushalt ( umgerechnet auf
Grund der Werte 12/2021 und 12/2024 ) als
angemessen.
Können Sie das bei der Überweisung ( also
rückwirkend einschließlich Juli 2024 ) bei Ihrer
Zahlung zu Dezember 2024 berücksichtigen. Da
danke ich Ihnen schon Mal für Ihre korrekte
Amtsausübung und Verwaltungstätigkeit.
Sie schaffen das dann schon. Und, Frau Maren
Grunwald und Frau Daniela Bardian, das sollten
Sie wirklich tun.
Sie wollen mich doch sicher nicht dazu nötigen
mich ansonsten erneut bei Ihrem Vorgesetzten,
Herr Landrat, über seine Dienstbefohlenen und
Untergebenen beschweren zu
müssen.
Der ist sowieso ( anzunehmend ) schon ziemlich
abgenervt von mir.
Ich muss da auch beim Jobcenter bzw. dem
Landkreis Kusel auch ganz unbedingt mal bei
diesem 'Werkausschuss' anklopfen.
= https://
www.landkreis-kusel.de/buergerservice-und-
verwaltung/verwaltung/satzungen/betriebssatzung-
fuer-den-eigenbetrieb-jobcenter-landkreis-
kusel-2011.pdf =
Bzw. lt. dieser Satzung § 7 auch den Herrn
Landrat, welcher schließlich Dienstvorgesetzter
und Vorgesetzter der Werkleitung und
Dienstvorgesetzter der Bediensteten des
Eigenbetriebs ist und gemäß Absatz 2 dieses §
der Werkleitung Einzelanweisungen erteilen kann,
wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit,
wichtiger Belange des Landkreises, der Einheit
der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze
eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.
Der ist dann ja auch für die Kreisverwaltung
zuständig.
Und gewissermaßen ist der Landkreis ja sowieso
als 'Familienbetrieb' anzusehen.
[ II ]
SOZIALAMT + JOBCENTER
Sehr geehrter Herr RFL Andreas
Körbel ( Team M & I Jobcenter ).
Ich
hatte die leider nahezu gänzlich fehlende
Resonanz auf Antragstellungen — gerade
insbesondere im Bereich meiner
Verselbstständigung — ebenso bereits bei Ihren
Kollegen und Kolleginnen vom Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel, ebenfalls im Landkreis
Kusel, schon mehrfach angemahnt. Hat sich da
wegen meiner letzten Eingabe am 23.10.2024 -
betreffend der ja anscheinend in Ihrem
Aktenstapel verschollenenen Antragstellung
vom 27.01.2021 - etwas getan ? + !
= http://
erwerbslosenverband.org/klage/
jobcenter_20241024_hinweis_antragstellung.pdf
=
UND JA. Auch bei Ihren Kollegen + Innen beim Sozialamt
der Kreisverwaltung Kusel, ebenfalls im
Landkreis Kusel, muss ich da in absehbarer Zeit
ebenfalls wegen diesem Umstand "fehlende
Resonanz auf Antragstellungen insbesondere im
Bereich meiner Verselbstständigung"
anmahnen. So ist eben diese Rechtsstaatlichkeit
im Umgang mit mündigen Bürgern.
Ich erwarte da also nunmehr innerhalb
angemsssener Frist ( gemeinsam mit den Kollegen
vom Sozialamt ) einen schriftlich ausführlich
begründeten Bescheid von Ihnen, um nun nicht
mehr allzu viel länger in deutlichem Widerspruch
zu der vom BVerfG so postulierten 'Objektformel' mein
Leben
degradiert als bloßes Objekt staatlich Willkür
bei Ihnen fristen zu müssen.
Das wollen Sie doch bestimmt auch nicht. Mmmh,
Herr RFL Körbel vom Team M & I [ Markt und
Integration ] ?!
By
the way !
Das Schreiben der DRV wegen meiner Beschwerde
wegen dieser 'Abgabe einer gutachterlichen
Stellungnahme nach § 44a Absatz 1 SGB II, § 109a
Absatz 3 SGB VI".
Was so ja letztendlich die ganze Rechtfertigung
bei der durch die Bestimmungen des Bürgergeld so
eigentlich gar nicht recht statthaften so
benannten "Zwangsverrentung" ist. Das ist Ihnen
doch bekannt ?!
In
dem Zusammenhang auch das Schreiben vom
17.08.2022.
http://
erwerbslosenverband.org/klage/
jobcenter_sozialamt_kusel_20220817_zahnschmerzen_kosten_diverses_legales.html
STICHWORT(e) :
NUN zur Beantwortung ihrer Frage(n), werter Herr
P. Müller !
Bzw.:
http://
erwerbslosenverband.org/klage/
jobcenter_sozialamt_kusel_20240905_antrag_termin_hinweis_zahlungsverzug_pp.html
STICHWORT(e)
:
Hallo, werter Herr Ass. jur. Peter Simon !
¡! HINWEIS(e) ZU DIESEM SCHREIBEN ¿?
IN DEM ZUSAMMENHANG :
[ http://
humanearthling.org/book/cerlerock/
sg_lsg_rlp_20240901_quer_03_temper.html ]
» Der Text beschäftigt sich mit
dem Spannungsverhältnis zwischen nationaler
Verfahrensautonomie und effektivem Rechtsschutz in
Deutschland, insbesondere im Kontext der
Sozialgerichtsbarkeit. Das Augenmerk liegt dabei auf den
Herausforderungen, die durch die Überlastung der
Sozialgerichte und die Missachtung von Rechtsnormen durch
die Bundesagentur für Arbeit (BA) und Jobcenter entstehen.
Der Text analysiert, wie diese Probleme die
Rechtstaatlichkeit und die Gewaltenteilung gefährden, indem
sie die effektive Rechtskontrolle beeinträchtigen und den
Zugang zu einem fairen Verfahren erschweren.
Ein zentrales Thema ist die Stigmatisierung von Kritikern
als “Querulanten”, die den Zugang zur Justiz behindert und
das Recht auf rechtliches Gehör gefährdet. Der Text betont
die Bedeutung von Kommunikationsstrategien und Anpassungen
im Gerichtsverfahren, um Menschen mit Asperger-Syndrom zu
unterstützen und ihnen einen effektiven Zugang zur Justiz zu
ermöglichen. «
WIDERSPRUCH ( 1 Seite
)
http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_20240912_widerspruch_bescheid.pdf
BEGRÜNDUNG ( 14 Seiten )
http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_20240916_widerspruch_bescheid_beguendung.pdf
ERWEITERTE BEGRÜNDUNG ( 1 Seite )
http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_kreisrechtsausschuss_20241024_hinweise_widerspruch.pdf
➽ IN DEM ZUSAMMENHANG >>>
DER WIDERSPRUCH GEGEN DEN AUFHEBUNGSBESCHEID mit
Datum vom 22.04.2024 von Frau Lena Joas ( 7
Seiten ) !
http://
erwerbslosenverband.org/klage/
job_soz_20240428_kostenuebernahme_aufhebungsbescheid.pdf
1Im
Atlantik droht der Kollaps der wichtigsten
Meeresströmungen.
Dieser könnte nun noch früher eintreten, als
bisher gedacht – mit verheerenden Folgen.
20 Jahre früher als prognostiziert
Bisher waren Forscher von einer 30-prozentigen
Abschwächung der AMOC bis zum Jahr 2060
ausgegangen. Genau dazu gibt es nun neue
Berechnungen – und die verheißen nichts Gutes.
Die bisherige Einschätzungen hatten nämlich
Schmelzwasser-Einfluss in den subarktischen
Ozean kaum berücksichtigt. Dabei könnte alleine
das betroffene Grönland-Eisschild den
Meeresspiegel weltweit um etwa 10 Zentimeter
anheben.
Diesen Umstand hat eine neue Studie, die am 18.
November 2024 in "Nature Geoscience" publiziert
wurde, nun korrigiert.
Denn: Seit 2002 hat Grönland bereits 5.900
Milliarden Tonnen an Eis verloren.
18 November 2024
Weakening of the Atlantic Meridional Overturning
Circulation driven by subarctic freshening since
the mid-twentieth century
= https://
www.nature.com/articles/s41561-024-01568-1
=
Kipppunkt nahe – Atlantik-Strömung steht vor
Kollaps ! Sie haben diese zusätzlichen Massen an
Süßwasser nun in den Klimaprojektionen
berücksichtigt. Dabei zeigen diese eine deutlich
schnellere Abschwächung der so wichtigen
Umwälzzirkulation. Die 30-Prozent-Marke könnte
dann schon 2040 – also 20 Jahre früher als
ursprünglich prognostiziert – erreicht werden.
Die
Atlantische Meridionale Umwälzströmung (AMOC) ist eine der
zentralen Säulen des globalen Klimasystems. Sie fungiert als
eine Art „Heizung des Nordens“, die warmes Wasser aus den
Tropen bis in die nördlichen Breiten transportiert. Doch
dieses System steht unter massivem Druck: Neue
wissenschaftliche Erkenntnisse deuten darauf hin, dass das
Risiko eines Zusammenbruchs erheblich größer ist als bisher
angenommen.
Der jüngste Bericht des Weltklimarates (IPCC) schätzt die
Wahrscheinlichkeit eines AMOC-Zusammenbruchs in diesem
Jahrhundert zwar auf etwa 50 %, doch neuere Studien und Daten
zeigen, dass das Risiko sogar höher sein könnte. Dies ist ein
alarmierender Weckruf, da ein solcher Kipppunkt nicht nur die
Temperaturen in Nordeuropa drastisch senken würde, sondern
auch die globale Klimastabilität nachhaltig gefährden könnte.
Das
AMOC-System basiert auf einem empfindlichen Gleichgewicht aus
Salzgehalt und Temperatur. Warmes, salzhaltiges Wasser fließt
aus den Tropen nach Norden, wo es durch die Abgabe von Wärme
dichter wird, absinkt und als Tiefenströmung in den
Südatlantik zurückkehrt. Doch durch den verstärkten Zustrom
von Schmelzwasser aus Grönland und der Arktis wird dieses
Gleichgewicht gestört. Süßwasser hat eine geringere Dichte und
hemmt das Absinken des salzhaltigen Wassers, wodurch die
treibende Kraft des Systems geschwächt wird.
Die beobachtete Abkühlung im „Cold Blob“ südlich von Island,
eine der wenigen Regionen der Welt, die sich trotz der
globalen Erwärmung abkühlt, ist ein sichtbares Symptom dieser
Schwächung. Gleichzeitig hat sich der Golfstrom leicht
verschoben, was sich in einer Erwärmung entlang der
US-Ostküste zeigt. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts hat die
Stärke der AMOC-Strömung um etwa 13–15 % abgenommen, ein
Rückgang, der beispiellos in der modernen Geschichte ist.
Ein Zusammenbruch der AMOC hätte weitreichende Folgen für die Menschheit und die Natur:
Die
Welt steht vor einer nie dagewesenen Herausforderung: Die
lebenswichtige atlantische Umwälzzirkulation könnte binnen
zwei Jahrzehnten dramatisch geschwächt werden. Was bislang als
ein Problem der fernen Zukunft galt, droht nun zu einem
Albtraum der Gegenwart zu werden. Eine neue Studie enthüllt,
dass das Abschmelzen von Grönlands Eisschilden und das
Einströmen von Süßwasser in den Nordatlantik das Klimasystem
wesentlich schneller destabilisieren könnten, als bislang
angenommen.
Das Erschreckende: Die Modelle, auf die sich unsere bisherigen
Prognosen stützten, hatten den Einfluss dieser Veränderungen
massiv unterschätzt. Seit 2002 hat Grönland 5.900 Milliarden
Tonnen Eis verloren – eine alarmierende Zahl, die nicht nur
den Meeresspiegel steigen lässt, sondern auch die AMOC, das
Herzstück unserer globalen Klimastabilität, gefährlich
schwächt.
Diese
Entwicklungen sind nicht nur eine wissenschaftliche Warnung,
sondern auch ein moralischer Weckruf. Die Hauptlast dieser
Krise wird von den Regionen getragen, die am wenigsten dazu
beigetragen haben. Während reiche Industriestaaten weiterhin
fossile Brennstoffe verbrennen und Umweltzerstörung
vorantreiben, stehen Länder des globalen Südens vor den
verheerenden Folgen – von extremen Dürren bis hin zu
steigenden Meeresspiegeln, die ganze Inseln verschlingen.
Die historischen Ungerechtigkeiten des Kolonialismus setzen
sich in der Klimakrise fort. Industrialisierte Nationen haben
durch ihre ungebremste Ausbeutung natürlicher Ressourcen ein
System geschaffen, das auf der Unterdrückung und Entfremdung
von Mensch und Natur beruht. Jetzt zeigt die Natur ihre
Grenzen, und die Konsequenzen treffen die Verwundbarsten
zuerst.
Die Studie von Menviel und Pontes bringt es auf den Punkt: „Wir haben keine Zeit mehr.“ Dies ist keine Übertreibung, sondern die kalte Realität eines Systems, das sich schneller destabilisiert, als es repariert werden kann. Der Kollaps der AMOC wäre ein Wendepunkt, der weitreichende ökologische, ökonomische und soziale Katastrophen auslösen würde.
Es reicht nicht, von einer „nachhaltigen Entwicklung“ zu sprechen, während weiterhin Kohlekraftwerke betrieben, Wälder abgeholzt und fossile Brennstoffe subventioniert werden. Wir brauchen eine Revolution im Denken und Handeln:
Die AMOC steht symbolisch für das fragile Gleichgewicht, das die Menschheit seit der Industrialisierung systematisch zerstört hat. Doch Gaia, die Verkörperung der Erde, hat ihre Warnung ausgesprochen: Wenn wir weiterhin blind gegenüber den Konsequenzen unserer Taten bleiben, werden wir das Gleichgewicht unwiderruflich verlieren.
Antragstellungen, so
auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter
Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Der
Einfachheit
und der Kosten
halber – siehe in dem
Zusammenhang
das lfd. Beschwerdeverfahren beim LSG RLP in Mainz
wegen dieser
nur als
unzureichend
zu wertenden
Höhe des
geltenden
Regelsatz mit
dem
Aktenzeichen L
3 AS 57/23 – sende
ich Ihnen (
falls
erforderlich
und gewünscht
) ergänzende
Unterlagen, so
auch die in
dem heutigen
Schreiben
angegebenen
Schriftsätze
nur mit einem
Link, also einem
Hinweis auf
die für Sie
jederzeit
verfügbaren
Daten im
Internet. Wenn
Sie die
jeweiligen
Schriftsätze
in
vollständiger
Form von mir
benötigen,
bitte ich Sie
um Mitteilung
! Und - wie
Sie sicher
verstehen
werden - in
dem Fall muss
ich hiermit
eine vollständige
Kostenübernahme der
erforderlichen
Aufwendungen
für Ausdruck
und
postalische
Übermittlung
der von Ihnen
geforderten
Schriftsätze beantragen. Sie
sollen jedoch
- so oder so -
auf jeden Fall
Teil der Akte
beim Jobcenter
Landkreis
Kusel und auch
des Sozialamt
Kreisverwaltung
Kusel , sowie
der
Sozialgerichtsbarkeit,
sein ! Ich
verweise auf
den
diesbezüglichen
Schriftverkehr
mit dem SG
Speyer in
dieser
Angelegenheit
!