Sehr
geehrte Damen und Herren vom Sozialamt der Kreisverwaltung
Kusel und
vom Jobcenter Landkreis Kusel im Landkreis Kusel, werte
Richter und
Richterinnen beim Sozialgericht in Speyer, dem
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz in Mainz, dem Bundessozialgericht in
Kassel, dem so
benannten Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, und
natürlich
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Straßburg …
DIRECTORY
( Seite 1 )
Seite 2
【 UMFANG DER BEANTRAGTEN LEISTUNGEN 】
Seite 3 - 4
【 INTRO ~ Allgemeine Erklärungen zu Antragstellung ~ 】
Seite 4 - 12
【 HANF + PROHIBITION + TEILHABE ( pp ) 】
Rechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen
Hinweise zu Amtspflichten und Ermessensspielräumen
Seite 12
【 ZUM SACHVERHALT UND ZUR PERSON 】
Seite 13 - 16
【 GUTACHTEN + QUERULANTENWAHN 】
Seite 16 - 20
【 ZUM GESCHÄFTSKONZEPT ' Coffee – Shop & Co. ' 】
Seite 20 - 21
【 WARNING 】 Und - bitte - sehen Sie es in aller Sachlichkeit !
Seite 21 - 31
【 DROGA / CANNABIS UND ANDERE PSYCHOAKTIVA 】
Seite 22
【 DROGENPOLITIK UND DROGENREGULIERUNG 】
Seite 23 - 25
【 ARGUMENTATION BESCHWERDE EGMR & BVerfG 】
Seite 25 - 31
【 DREI FRAGEN ZUR RESTRIKTIVEN 'DROGENPOLITIK' 】
Seite 31 APPENDIX
【 WERTIGKEITEN & ZIELSETZUNG 】
Seite 32
【 DROGENPOLITIK UND DROGENREGULIERUNG 】
Seite 32
【 S T A T I S T I C A 】
“So
act that your principle of action might safely be made a
law for the
whole world.” ~ “Handle nur nach derjenigen Maxime,
durch
die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines
Gesetz
werde.” | Immanuel
Kant (1724–1804)
|
➽️Sehr
geehrte Damen und Herren vom Sozialamt der Kreisverwaltung
Kusel und
vom Jobcenter Landkreis Kusel im Landkreis Kusel, werte
Richter und
Richterinnen beim Sozialgericht in Speyer, dem
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz in Mainz, dem Bundessozialgericht in
Kassel, dem so
benannten Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, und
natürlich
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Straßburg …
【
UMFANG
DER HIERMIT BEANTRAGTEN LEISTUNGEN 】
ANTRAGSTELLUNG
:
Ich beantrage eine "multidisziplinäre Bewertung" im
Sinne der UN-BRK. Und da im Speziellen Artikel 12 (5)
der
UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) !
Und passend
dazu einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um
gemäß
des 'Psychologischen
Gutachten'
von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der
Tragfähigkeit
einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger
evaluieren zu
können. Damit ich diese Selbstbestimmung meiner
Lebensführung
( Teilhabe pp ) auch verwirklichen kann benötige ich
ergänzend
zu den bereits mehrfach in der Vergangenheit so
beantragten 5.000 €
zwecks Finanzierung erforderlicher Vorlaufkosten eine so
bezeichnete
'Übergangsregelung' für den Zeitraum von 2⅔ Jahren [
Leistungsbezug gemäß den Bestimmungen des so benannten
Bürgergeld und dazu eine den betriebswirtschaftlichen
Notwendigkeiten einer 'Existenzgründung' und somit eine
der
Realität entsprechende 'Anrechnung von Einkommen' ]. Dazu
bitte vorab natürlich ebenso zum frühst möglichen
Termin unter Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen
schriftlich erstellten und ausführlich begründeten
Bescheid
!
BEGRÜNDUNG
: Als Begründung verweise ich auf die Ihnen sicher
bekannte
Rechtslage. National und auch international, sofern die
BRD durch
völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen daran
gebunden
ist.
Ich verweise in direktem Zusammenhang mit diesem
Rechtsbegehren auf den Schriftverkehr der letzten 34
Jahre mit dem
jeweils zuständigen Leistungsträger, Sozialamt und
Jobcenter, und ebenso auf die verschiedenen Verfahren
beim SG Speyer
und LSG RLP in Mainz. Diese
durch nichts zu rechtfertigende Beanspruchung der
begrenzten
Kapazitäten der Sozialgerichtsbarkeit ist alleinig
resultierend
aus Ihrer fortwährenden
'Untätigkeit' ( ~
Verfahrensverschleppung ~
), und
ebenso dem
(
anzunehmend )
zu
mindestens grob-fahrlässigen
'Amtsmissbrauch'.
Und natürlich auf die nach diesem psychologischen
"Gutachten"
[ = in Anführungszeichen ! ] dabei juristisch wirklich
eindeutige Situation
!
!
!
.
:
HINWEIS :
Randbemerkungen zu PLANSPIEL
TAG 8537 ( H I S T O R Y )
Time
is on my side, 1964, The Rolling Stones : Tag
0001 : 01.11.2000
:
Antragstellungen,
so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel
zu wenig
gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Gestatten
Sie mir also bitte diesen meinen Sprachgebrauch !!!
Sehr
geehrte Damen und Herren . . .
Werte
Bürokraten und geschätzte Bürokratinnen ...
Hallo
( unbekannter ) Beirat nach § 18 d SGB II, wie in § 14
der
Satzung des 'Jobcenter Landkreis Kusel' angegeben ...
Hiermit
nehme ich erneut den Stift in die Hand, klappere ein
wenig auf der
Tastatur herum, um Sie auf die neuesten Entwicklungen im
Kontext
meiner Anträge vom 27.01.2021
beim Jobcenter und vom 14.08.2023,
sowie vom 02.08.2022,
beim Sozialamt im Landkreis Kusel aufmerksam zu machen.
Verstehe Sie diese nun aktualisierte Fassung eines Konzeptpapier aus dem Jahr 2004 bitte als Weiterentwicklung eines Ihnen so schon 2019 kenntlich gemachten Konzeptes, so benannt als 'Bürgernetz'. >>> http://citiZENnet.de
Es handelt sich also um den seit Mitte November 2020 immer noch unstrittig so bestehenden Rechtsanspruch. Wie Ihnen bereits mitgeteilt am 27.1.2021 !
Diese nun erfolgte Antragstellung, dieses Rechtsbegehren, ist auch nicht bloß eine marginale Anpassung, sondern markiert einen signifikanten Schritt meiner beruflichen Laufbahn hin zur Selbstständigkeit – sozusagen bzw. geschrieben ist es gewissermaßen ein Akt der Befreiung von den Fesseln Ihrer entmenschlichten Bürokratie und der diskriminierenden Fremdbestimmung staatlicher Stellen und Instanzen gleich Ihrer 'Amtsstube' !
Neben meiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit – wie Ihnen bekannt und so schon mehrfach mitgeteilt – im Bereich der Publizistik und des Patentmarketing, in Form einer Eigenvermarktung des geistigen Eigentum im Sinne des GG Artikel 14, bahnt sich nun eine weitere bahnbrechende Initiative zur Verwirklichung einer ( und dann noch meiner ) Perspektive einer Lebensführung unabhängig, und einer so ja unzweifelhaft ansonsten weiter fort bestehenden Zwangsverpflichtung zum Bezug, von Sozialleistungen an !
Es
ist die Gründung eines Dienstleistungsangebots unter
Verwendung
des klangvollen, ebenso werbewirksam gestalteten, Namen
"Coffee-Shop
& Co." !
Unter den Domain [ suchtmolche.de
+ suchtmolche.org
] finden
Sie dazu weiterführende Informationen. Und auch ein nettes
Audio
für die Dealer . . .
Doch
seien Sie hiermit in aller Formhaftigkeit und Deutlichkeit
gewarnt,
dass meine Entschlossenheit, diesen Schritt zu gehen,
nicht von
ungefähr kommt. In meinem Schreiben an das Sozialgericht
in
Speyer mit Datum vom 06.03.2024
habe ich nicht nur die Trägheit und Untätigkeit der
Behörden und ebenso der Gerichtsbarkeit angeprangert,
sondern
auch auf einen längst überfälligen finalen Antrag, so
benannt als 'Coffee-Shop & Co.' hingewiesen !
Ursprünglich
datiert vom 04.04.2004 wurde dieses Konzept damals bereits
zur
Wertung und Bewertung im Kontext des damals geltenden §
30 BSHG eingereicht bei der IHK und dem so benannten
GöBi-Fonds
in
Göttingen . . .
[
http://erwerbslosenverband.org/klage/hanf/antrag040404.htm
]
Das
Info-Schreiben dazu : [
klage/hanf/coffee-shop_info_20240308.pdf
]
Zugegeben
!
Dieses da oben erwähnte Info-Schreiben ist eine ganz und
gar
hemmungslos umfassende und ausführliche Ausarbeitung dazu
( 7
Seiten ) ! So haben Sie; werte Behörde und Bürokraten,
sehr
geehrte und allseits verehrte Richter und Richterinnen;
aber auch
gleich alle relevanten Informationen für Ihr rechtlich +
gesetzlich nun einmal ( relativ ) exakt definierten
Ermessensspielraum. Und im Kontext meines kurzweiligen
kleinen seit
nunmehr 8537 Tage währenden Planspiel
wird Ihre Entscheidungsfindung nun ganz ohne Frage ( auch
endlich mal
) knallhart eingefordert werden !
COFFEE – SHOP & Co. !
Ein
Projekt bzw. Konzept, welches nun endlich Gestalt
angenommen hat.
Und
wie Sie mir sicherlich zustimmen werden ?!
Etwas
langfristige Planung schadet dabei nun ganz sicher nicht.
Oder !?
Um
dem derzeitigen 'Zeitgeist' in der Republik zu entsprechen
erscheint
diese Vorgehensweise - zu mindestens meiner Person - doch
recht
logisch und geradezu folgerichtig.
Und
sehen wir es sachlich : Die Öffentlichkeitsarbeit hat
angefangen
!
【
HANF
+ PROHIBITION + TEILHABE ( pp ) 】
Neben
diesem Sachverhalt der 'Anrechnung
von Einkommen'; was so ja eine Verrechnung von erzieltem
Einkommen /
Vermögen / Eigentum und i.d.S. eine erhebliche
Beeinträchtigung
der Rechtsnatur im Sinne des GG Artikel 14 darstellt,
welches so ja
unzweifelhaft eine der Grundfesten des Konstrukt Hartz V
/ Bürgergeld
bedeutet, sozusagen der 'Heilige Gral' der 'staatlichen
Organe' zur
Regulierung des Arbeitsmarkt und der nicht zu
rechtfertigenden
Kontrolle des 'Produktionsfaktor Arbeit', also des
Volkes und uns
Bürger und Bürgerinnen ( Welche
dann noch für dieses ganze planetare Dilemma bürgen
müssen
! )
in diesem ganz
real existierenden Klassenkampf, welcher ganz ohne Frage
innerhalb
einer neoliberalen Staatsideologie [ ~
als
Religionsersatz in einer säkularen
Gesellschaftsstruktur
~ ],
nur allzu
treffend benannt als 'parlamentarische Demokratie' ( Mehr
haben wir nicht
! )
dem geltenden
Gleichheitsgrundsatz als Rechtsnorm gemäß GG Artikel 3
widersprechend stattfindet; dieser staatsorganisatorisch
nun wirklich
nicht verwirklichten Gewaltenteilung als eine die
staatliche Ordnung
bindende Grundlage für einen funktionierenden
Rechtsstaat,
diesem bereits 2019 vom EU-Parlament postulierten
'Klimanotstand',
dem strafrechtlich relevanten Tatbestand eines
fortwährenden und
seit Jahrzehnten ( auch teilweise ) mit Unterstützung
der
politisch Verantwortlichen stattfindenden 'Ökozid',
dieses von
mir schon in der Klage / dem Verfahren 'Querulanzia'
so benannte « zivilisatorische Regulativ
'Autismus-Spektrum' im
Sinne der 'Gaia-Hypothese' » und einer dem Anschein nach
strukturellen und systemimmanenten Diskriminierung ( Allererster
Güte und Qualität !
) von so benannten „Menschen mit Behinderung“ im
Spektrum
der individuellen und menschlichen Prägung Autismus ( Siehe
dazu die auch schon bei der Untätigkeitsklage ' Teilhabe
pp ' beim SG in
Speyer
angegebene EU-Ratsanfrage
von
2021 wegen 'Autismus und inklusive Beschäftigung'
und das dabei statistisch signifikante und eindeutige
Zahlenmaterial
! ),
geht es
natürlich auch um die sicherlich gerechtfertigte
gleichberechtigte Teilhabe und gerade auch um eine
selbst bestimmte
Lebensführung aller Bürger und Bürgerinnen ( In
der BRD und im EU-Wirtschaftsraum !
), was so ja in dem von Konsum und Wachstumswahn
geprägtem und
staatlich reguliertem 'Irgendetwas' keinesfalls mit den
in der BRD
und ebenso der EU geltenden Rechtsnormen zu vereinbaren
ist, da die
politisch verantwortlichen Instanzen ( teilweise
) dem verpflichtend Ihnen überantworteten 'Gemeinwohl'
von uns
Menschen, Natur und Umwelt, in klarem Widerspruch dazu
und ebenso in
aller Eindeutigkeit zumeist privaten und
wirtschaftlichen Interessen
einiger Weniger ( ~
Lobbyverbände / Konzerne / Finanzoligarchie ~
) in der politischen Willensbildung und Umsetzung des '
Bürgerauftrag
' den Vorrang geben . . .
Da spielt selbstverständlich auch
der 'Demokratieerhalt' in unserer Gesellschaft und der
Klima-Beschluss des BverfG [ ~ Dieses in klarem
Widerspruch zu den
Wertigkeiten des GG Artikel 146 (
sicherlich nur irrtümlich und nicht in arglistiger
Täuschung
) so
bezeichneten
Bundesverfassungsgericht ! ~ ] von 2021 in aller
Entschiedenheit ganz
deutlich mit hinein.
–
– – – – – – –
In
dem Ihnen als juristisch geschulte Menschen hier nun
vorliegenden
Text werden auch als Anhang die "Leitsätze
zum
Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021";
also diesem von den NGO, Fridays4Future, Greenpeace,
GermanWatch etc.
usw.; so gefeierten " Klima-Urteil ", angegeben !
»
Die
Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die
verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher
Eingriffe in
Grundrechte.
«
Und
das
— lt.
diesem Beschluss des Bundesverfassungsgericht
— bedeutet ja nun wirklich im Klartext, dass im Zuge
dieses so
benannten "Klimawandel" unsere Grundrechte vollständig
ausgehebelt werden können / dürfen !
Lt. Angaben und
Erhebungen der UN ist der seit Jahrzehnten in den Medien
allgemein so
benannte "Klimawandel" nur ein technisches 'Problem',
welches sich mit ca. 1 % des jährlichen
Weltwirtschaftsvolumen
ganz ohne Schwierigkeiten lösen lässt. Verfügbarkeit
von Wasser und einer umfassenden Grundversorgung aller
Menschen,
angemessene Bildung für Kinder, inklusive !
Das
ist
also nicht unser Problem !
Wie
haben
ein 'systemisches' Problem, also eine den daraus
resultierenden
ganzen Symptomen [ ~ Klima, Umweltverschmutzung, etc. usw.
] zu
Grunde liegende Ursache.
Und
das
ist auch seit Jahrzehnten so bekannt !
Ich
verweise dabei immer gerne auf die Enzyklika
'Quadragesimo
anno' von Papst Pius IX. aus dem Jahr 1931.
Ziemlich am Anfang bei "Querulanzia 01" auch der Hinweis
auf die "Betrachtungen
aus
dem Mülleimer der Nation". Und darunter dann etwas
von ' Hildegard ' – H
v B – und diese Enzyklika [ ~ Lehrrede ] von 1931
...
Zugegeben.
Da sind jetzt bereits 93 Jahre vergangen. Aber an der
grundsätzlichen
Aussage des damaligen Papstes » eines ausbeuterischen
Kapitalismus, der Machtzusammenballung in den Händen
einzelner
Manager, der Selbstaufhebung des Wettbewerbs und dem
„Imperialismus
des internationalen Finanzkapitals“ « hat sich ja nun
wirklich nicht all zu viel zum Besseren geändert.
Oder
?!
Genau
genommen stecken wir in einer nahezu "verselbstständigten"
Ökonomie und einer 'juristischen Zwangsjacke' fest. Und
der so
nun schon seit annähernd 70 Jahren den "Entscheidern"
bekannte "Klimawandel" fängt gerade an sich in eine
'Klimakrise' globalen Ausmaß zu verwandeln.
Die eigentliche
Frage dabei ist einzig warum dabei nichts - also außer
gelegentlichen 'Klimakonferenzen' und den wohlklingenden
Verlautbarungen der politisch doch dabei eigentlich
Verantwortlichen
- geschehen ist ?!
: Nur
eine Annahme / These / Frage :
Dient
diese 'Krise' ( Mal
wieder !
) vielleicht nur dazu elementare Grundwerte und rechtliche
Normen
unseres gesellschaftlichen Zusammenleben — wie so ja im
Beschluss des BVerfG angegeben — zu beseitigen, um so
einem
"Neo-Feudalismus" der Konzerne, bzw. einer real schon
Heute
herrschenden 'Finanzoligarchie', den Weg zu ebnen ? + !
Und es ja
wirklich nur eine Frage !
–
– – – – – – –
In
dem Zusammenhang „Demokratieerhalt vs.
Lobbyistendemokratie“
ist daraus ableitend das hierzulande in BRD geltende
Widerstandsrecht
geltend !
Das
Widerstandsrecht ist allgemein ein naturrechtlich
bzw. durch ein positives Gesetz
statuiertes Recht
jedes Menschen, sich unter bestimmten Bedingungen gegen
staatliche
Gesetze oder Maßnahmen aufzulehnen bzw. ihnen den Gehorsam
zu verweigern. Die Existenz eines überpositiven,
naturrechtlich begründeten Widerstandsrechts wurde und
wird in
der politischen
Philosophie, der Rechtsphilosophie
und der Staatstheorie
kontrovers diskutiert. In Deutschland
garantiert Artikel
20
des Grundgesetzes Abs. 4 das Recht eines jeden
Deutschen,
gegen jeden Widerstand
zu leisten, der es unternimmt, die dort in Abs. 1 bis 3
niedergelegte
Verfassungsordnung
zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. JA
!
Eindeutig der Fall !
–
– – – – – – –
In
diesem nun bald auch bei Ihnen anhängigem Verfahren [
Klage /
Beschwerde ] ist auch im Speziellen der § 99 SGB IX
von
Interesse !
Im Speziellen bei nach Förderung fordernden
Erwerbslosen und 'Menschen mit Behinderung' spielt
beim geltenden
Behindertenrecht der BRD dabei ein geradezu
unscheinbarer Absatz im §
99 SGB IX mit hinein …
–
– – – – – – –
(3)
Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen
oder
Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung
mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der
gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
–
– – – – – – –
So
erfolgt
gerade auch bei Menschen mit Autismus eine grundlegende
Deformation der ansonsten basierend auf Grundlage der
UN-Behindertenrechtskonvention so verpflichtend
vorgegebenen
Eingliederungshilfe. Können bedeutet dann Klartext nicht
mehr
'Müssen' oder 'Sollen'. Und ist so in das alleinige
'Ermessen'
des jeweils zuständigen Leistungsträger überantwortet.
Und das zuständige Sozialgericht ist dabei natürlich auch
an die Gesetze gebunden. Da diese "anderen geistigen,
seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen,
durch die Menschen in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten
Teilhabe an der
Gesellschaft eingeschränkt sind", Menschen also die
gänzlich ohne Frage behindert sind oder werden, in Inhalt
und
Umfang nicht definiert sind bietet diese ganz wesentliche
Einschränkung des geltenden Behindertenrecht [
Teilhabestärkungsgesetz
(TeilhStG), Behindertengleichstellungsgesetz (BGG),
Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Bundesteilhabegesetz
(BTHG) und was es
sonst noch gibt !
] einen offenen und so staatlich legitimierten nahezu
beliebigen
Entscheidung - und Ermessensspielraum für Verwaltung und
Justiz.
Eine Anpassung dieses so nichtssagenden und gleichzeitig
Alles
bedeutenden Absatz ist seit längerem in der
parlamentarischen
Debatte und wird auch von den hierbei zuständigen
Sozialverbänden gefordert. Das sollte eigentlich zum
01.01.2023
erfolgen.
Aber mal wieder ist aus rein finanziellen Erwägungen nicht passiert.
¡ Gesetzesentwurf und geplante Änderungen des § 99 SGB IX !
[
https://datenbank.nwb.de/Dokument/664699_DBLw45685ab3b1b1b1b3b5b1
]
Das ist ja auch nicht tragbar für die Gesellschaft, wenn
jede/r Behinderte, also so Menschen wie du und ich,
Anspruch auf
Hilfe zu einer sicherlich gerechtfertigten
gleichberechtigten
Teilhabe und ebenso einer selbst bestimmten Lebensführung
hat.
Dann ist es doch wirklich besser zu sagen bzw. zu
schreiben, dass es
eine 'andere' Behinderung gibt.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
Artikel 3: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Ziel ist Gleichbehandlung, Teilhabe und Chancengleichheit
Wichtige Ziele der Behindertenpolitik sind Gleichbehandlung, Teilhabe und Chancengleichheit, damit alle Menschen gleichermaßen selbstbestimmt leben können, egal ob mit oder ohne Behinderung.
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hält die Gesetze zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland fest. Es soll so im Sozialrecht das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - konsequent umsetzen.
Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen + da Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften . . .
§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
» Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen. «
Interessant
ist dabei sicherlich die Tatsache, dass bei Einreichung
dieses
Rechtsanspruch und hierbei eindeutig als so elementar
strittigen
Streitpunkt der § 99 SGB IX in der so ja immer noch
wirksamen
Form Gültigkeit hat !.
Sind Kiffer, also Konsumenten und auch
Konsumentinnen der Droge 'Cannabis' in der derzeit
geltenden Rechts –
und Gesetzeskonstellation Menschen mit anderen geistigen,
seelischen,
körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie
in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren in
der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
eingeschränkt
sind. Zumal diese Menschen dann noch illegal sind,
kriminalisiert
werden, und von einer doch eher fragwürdigen Drogenpolitik
in
erheblichem Maße diskriminiert und so gerade auch an einer
gerechtfertigten gleichberechtigten
Teilhabe
und gerade auch einer selbst bestimmte Lebensführung
gehindert
oder doch zu mindestens behindert werden. Können
diese
Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
–
– – – – – – –
Nun
ist das hierbei zuständige Sozialgericht erneut
aufgefordert den
strittigen Sachverhalt im so benannten 'allgemeinen und
öffentlichen
Interesse' als grundsätzlich zu behebende anscheinend
strukturell bedingte und i.d.S. systemimmanente
"Diskriminierung"
und dem geltenden Recht widersprechende Benachteiligung
und
Ungleichbehandlung von Autisten und anderen Menschen mit
oder eben [
Im Sinne des § 99 (3) SGB IX so grammatikalisch und
rechtlich
vollkommen abwegig ! ] anderen Behinderungen zu bewerten
und
gegebenenfalls das BVerfG um eine klärende Hilfestellung
in Form
eines ' Normenkontrollantrag
' zu bemühen !
Und sehen Sie es doch
einfach locker und ganz geschmeidig im Schritt ! Nicht
nur meine
Person darf einen Antrag stellen. Sie können das jetzt
auch tun
!
–
– – – – – – –
Der
gleiche Sachverhalt, also Normenkontrollantrag', gilt für
die
Droge ' THC ' und das in direktem Zusammenhang mit legalen
so
genannten Genussmitteln wie Tabak und Alkohol; welche
nachweisbar
schädlicher sind, erheblich größeren
volkswirtschaftlichen Schaden anrichten; und auch aus
anderen Gründen
[ Siehe
Definition
WHO ! ] ganz einfach Drogen und somit als
psychoaktive
Substanzen zu werten sind. Das ist vollkommen unstrittig !
Es gilt
übrigens auch für unseren geliebten Kaffee, also den
Wirkstoff Coffein.
Informationen zum Warum & Wieso im
Abschnitt 【
DROGA
/ CANNABIS 】!.
:
HINWEIS : Der Passus, wie
angegeben unter
Anschnitt § 99 (3) SGB IX betreffend der gleichermaßen
bestehenden Verpflichtung für Verwaltung und Justiz
diesem
Rechtsbruch durch die Klärung beim BverfG Abhilfe zu
verschaffen
gilt hier ebenso und gleichlautend !
–
– – – – – – –
Des
Weiteren sehe ich die Notwendigkeit einer so von mir
benannten "I
+ I – AG Sozialreform" zur Förderung der beruflichen
Existenzgründung in der Verpflichtung des Gesetzgeber,
also der
Legislative. Und JA ! Es geht dabei ( auch ) um die
Gewährung
von geeigneten Fördermitteln und Maßnahmen für den
Aufbau einer selbstständigen Existenzgründung, also der
Chance und insoweit für einen erwerbslosen Menschen ohne
reale
Aussicht auf einen Arbeitsplatz ( in einem Lohn abhängigen
Beschäftigungsverhältnis ) für sich, und ebenso seine
Familie, ein selbst bestimmtes Leben in Würde und
unabhängig
von Sozialleistungen führen zu können.
Und somit sind Sie ebenso – wie auch bei den anderen auf Seite 2 – 8 im Abschnitt 【 HANF + PROHIBITION + TEILHABE ( pp ) 】angegebenen 'Streitpunkten' – im Bereich der Exekutive bzw. Judikative, in dem Sinne die Sozialgerichtsbarkeit, in der bindenden Verpflichtung diese bestehende 'Gesetzeslücke' und dem den Anschein bestehenden Rechtsbruch für eine realistische Umsetzung einer ansonsten nicht bestehenden gleichberechtigten Teilhabe, und somit die Erfüllung einer selbst bestimmten Lebensführung, durch entsprechende Handlungsmaximen und Forderungen an den Gesetzgeber umzusetzen. Das BverfG hilft Ihnen sicher auf Anfrage gerne . . .
–
– – – – – – –
Die
finale Entscheidung über dieses Vorhaben, somit dieses
Verfahren
/ Klage / Beschwerde über die Rechtmäßigkeit der
Forderungen wie in dieser Antragstellung bei den für meine
Person zuständigen Sozialhilfeträgern und die damit
bereits
in direktem Zusammenhang integral verbundenen bereits
anhängigen
Verfahren und Klagen bei der hierbei zuständigen
Sozialgerichtsbarkeit, wird letztendlich auf EU-Ebene
fallen müssen,
gestützt u.A. auf die Grundsätze der
EU-Menschenrechtskonvention und anderer internationaler
Verträge.
Unabhängig davon erwarte ich von Ihnen eine zeitnahe
Bearbeitung
dieser Antragstellung bzw. dieses formal korrekten und
auch
ausreichend begründeten Rechtsbegehren, und auch innerhalb
einer angemessenen Frist einen schriftlichen ausführlich
unter
Angaben der Rechts - und Gesetzesgrundlagen begründeten
Bescheid
!
–
– – – – – – –
Seien
Sie sich der Tatsache bewusst, dass die Räder der
Öffentlichkeitsarbeit bereits in Bewegung sind und dass
diese
für die bevorstehenden politischen Ereignisse, wie die
nächste
Bundestagswahl im Jahr 2025, von entscheidender Bedeutung
sein
werden. Das Geschäftskonzept im Spektrum des 'Sozialen
Unternehmertum' , welches zudem den sicherlich provokanten
Namen
"Coffee-Shop & Co." trägt, setzt auf Public
Relation und eine als konstruktiv zu wertende
Öffentlichkeitsarbeit
als Schlüsselkomponenten, insbesondere im Hinblick auf die
bevorstehende Bundestagswahl.
–
– – – – – – –
In
dieser nunmehr aktualisierten Version eines Antrag von
2004 bei der
IHK in Göttingen, der nun nach 20 Jahren im Alter von 64
Jahren
bei dem für mich zuständigen Leistungsträgern
aktualisiert und erneut gestellt wird, möchte ich darauf
hinweisen, dass meine Anträge und Eingaben nicht nur
literarischer Natur sind, sondern auch auf festen
rechtlichen und
gesetzlich für Sie verbindlichen Grundlagen beruhen.
Ich
verweise dabei insbesondere auch auf die ja immer noch
anhängige
'Klimaklage'
meiner Person aus dem Jahr 2022 beim LSG RLP, ebenso in
Gänze
auch auf die derzeit beim Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz
anhängigen Beschwerdeverfahren.
So auch die Ihnen ja bekannte und so benannte Klage "Querulanz"
von 2023. Wie dort angegeben bezeichne ich dort 'Autismus
als
zivilisatorisches Regulativ im Sinne der Gaia-Hypothese'
!
Eine nahezu gänzliche Weigerung der Gesellschaft, also
Politik, Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichtsbarkeit
gleichermaßen,
Menschen im Autismus-Spektrum eine gleichberechtigte
Teilhabe an und
in der Gesellschaft gerade auch mit einem angemessenen
Zugang zum
Berufsleben zu gewähren, erscheint dabei gerade mit Blick
auf
den von den Medienkonzernen allgemein bezeichneten
'Klimawandel' als
so keinesfalls zulässig und auch nicht ratsam !Siehe dabei
die
auch schon bei der Untätigkeitsklage beim SG in Speyer
angegebene EU-Ratsanfrage
wegen
'Autismus und inklusive Beschäftigung' aus dem Jahr
2021. Durch das statistische dabei verfügbare
Zahlenmaterial
rechtfertigt sich dabei die Aussage, dass anscheinend eine
strukturell und systemimmanent bestehende Diskriminierung
diese
Personenkreis, also eindeutig bei „Menschen gänzlich ohne
andere Behinderungen“, besteht.
Obwohl ich sicherlich kein Einzelfall bin erscheint diese Deutung des hierbei relevanten Streitpunkt somit als ausreichende Begründung, um die Handhabung staatlicher Stellen; bei meiner Person in den vergangenen 35 Jahren in Form einer gänzlichen Weigerung eine selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen, und mein Leben somit zu einem bloßen Objekt staatlicher Willkür zu degradieren, ausreichend zu charakterisieren.
–
– – – – – – –
Meine
Anträge und Schreiben sind – es mag
Sie vielleicht überraschen – keine bloßen
Formalitäten, sondern Manifestationen des
unerschütterlichen
Willens, meinen eigenen Weg zu gehen und meine Visionen zu
verwirklichen !
Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass meine Initiative nicht nur wirtschaftlich erfolgreich sein wird, sondern auch gesellschaftlich von Bedeutung ist.
Diese
rechtlichen Auseinandersetzungen mit Ihnen; i.d.S. der
staatliche
Obrigkeit, sind aus klar weltanschaulichen Gründen im
Sinne des
GG
Art. 4
Ausdruck meines Engagements für soziale und ökologische
Anliegen und verdeutlichen meinen festen Glauben daran,
dass
Veränderungen sowohl durch juristische und durch
gesellschaftliche Maßnahmen nötig/möglich sind !
–
– – – – – – –
Als
Grundlage für Ihre baldmöglichst – siehe
in
dem Zusammenhang die Verzögerungsrüge;
welche iSv § 198 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz
vom
Sozialgericht nun wegen dieser „Verfahrensverschleppung“
bzw. der hingebungsvollen 'Untätigkeit' seitens der
Behörde,
so auch der Gerichtsbarkeit, nun erfasst wurde –
zu
erfolgende Entscheidungsfindung gilt das deutsche GG und
SGB, ebenso
wie auch das gesamte Behinderten - Antidiskriminierungs –
und
so ebenso das Benachteiligungsrecht der BRD . . .
Neben
den internationalen Bestimmungen, welche in der BRD als
verbindlich
geltende Rechtsgrundlagen Geltung haben; wie
beispielsweise auch in
meiner amtlich anerkannten Situation als so bezeichneter
'Mensch mit
Behinderung', i.d.S. im Autismusspektrum und da
anzunehmend in der
'Schublade' Asperger-Syndrom, die UN -
Behindertenrechtskonvention;
verweise ich Sie gerade auch der
UN-Kinderrechtskonvention, welche in
der Umsetzung leider immer noch erhebliche Defizite im
deutschen
Rechtsgefüge aufweist !
Ferner haben dabei auch
internationale Vereinbarungen, die den Ökozid im
strafrechtlichen Sinne betreffen, für Ihre Tätigkeit und
umgehende Entscheidungsfindung verbindliche Geltung !
–
– – – – – – –
Zu
Ihren möglicherweise bestehenden Fragen nach verfügbaren
Daten auch gerade zu den für Ihre Ermittlungstätigkeit und
( umgehende ) Entscheidungsfindung dabei zu
berücksichtigenden
internationalen auch in der Rechtshoheit der BRD geltenden
Rechtsgrundlagen verweise ich insbesondere auf die
EU-Menschenrechtskonvention und auch andere internationale
Rechtsnormen, die 'Ökozid' im strafrechtlichen Sinne
betreffen.
Dazu kann ich Ihnen einige Informationen bereitstellen:
1. EU-Menschenrechtskonvention (EMRK): Die EMRK ist eine völkerrechtliche Vereinbarung, die vom Europarat ausgearbeitet wurde und die grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und trat 1953 in Kraft. Die EMRK enthält Bestimmungen, die das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und andere grundlegende Rechte schützen.
2. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH): Das Römische Statut ist das Gründungsdokument des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), der für die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression zuständig ist. Obwohl der Begriff "Ökozid" im Römischen Statut nicht explizit erwähnt wird, könnten bestimmte Handlungen, die als Umweltzerstörung oder Umweltverschmutzung betrachtet werden, unter die Definition von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen fallen, insbesondere wenn sie systematisch und weitreichend sind.
3. Internationales Umweltrecht: Es gibt verschiedene internationale Umweltabkommen und Konventionen, die den Schutz der Umwelt und die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zum Ziel haben. Dazu gehören das Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD), das Übereinkommen über den Klimawandel (UNFCCC), das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) und andere. Diese Abkommen können als Grundlage für den Schutz der Umwelt und die Verhinderung von Umweltschäden dienen.
Wenn
Sie spezifische Bestimmungen oder Details zu einem dieser
Abkommen –
oder eben den anderen hierbei relevanten Rechtsnormen der
EU und UN
–benötigen oder weitere Informationen zu anderen
internationalen Vereinbarungen benötigen, zögern Sie nicht
sich umfassend zu informieren !
– –
– – – – – –
【
ZUM
SACHVERHALT UND ZUR PERSON 】
–
– – – – – – –
Mein
Name ist Arno Wagener, geboren am 23.06.1959 in Eiserfeld
im Kreis
Siegen. Ich bin ein deutscher Staatsbürger und – wie Ihnen
und auch dem Sozialgericht ja bekannt – auf Grund des
amtlich
anerkannten und so unstrittig bestehenden 'Status Quo' als
so
bezeichneter 'Mensch mit Behinderung' stelle ich nun - mal
wieder und
so in den vergangenen 35 Jahren wiederholt geschehen -
erneut einen
Antrag, um so ein Leben in menschlicher Würde, Teilhabe (
pp )
und einer selbst bestimmten Lebensführung zu
verwirklichen. Mein
Ziel ist es, eine finanzielle abgesicherte Lebensgrundlage
für
mich und somit ebenso für meine zum Unterhalt
verpflichteten
Angehörigen, zu schaffen, unabhängig von meiner
langjährigen Erwerbslosigkeit und gerade auch mit den
persönlichen Herausforderungen der individuellen Prägung
meines Menschsein.
Ich bin Freak, eher so ´ne Art Hippie [ Auslaufmodell ]. Und bezeichne meine Weltanschauung immer gerne als 'emanzipierten' Anarchismus, teilweise basierend auf der wissenschaftlichen Lehre von Frau Elinor Ostrom und auch der so bezeichneten 'Gaia-Hypothese' von Herr James Lovelock.
–
– – – – – – –
Langzeit
- Erwerbsloser. Kreditwürdigkeit lt. Schufa – Auskunft =
0.
Was so, im Bezug von Hartz IV bzw. Bürgergeld, nicht verwunderlich ist.
–
– – – – – – –
Und
sehen Sie sich doch nur mein schlabbriges Outfit an.
–
– – – – – – –
Sicherlich
auch durch einige Fehlentscheidungen von mir als
Heranwachsender und
daraus resultierender privater Probleme ( so auch Drogen )
verlor ich
den Bezug für eine normale bürgerliche Existenz.
Incl. der sonst üblichen Erwerbstätigkeit und dergleichen mehr.
Primär
ist dabei der vollkommen irreführende Informationsgehalt
der so
benannte 'Prävention' zum Thema Hanf / Cannabis während
meiner Jugendzeit zu benennen. Merkt man als Jugendlicher,
dass Alles
was man zum Thema 'Cannabis' gehört und gelesen hat
einfach
schlichtweg falsch ist denkt man gleich, dass es so auch
bei anderen
Drogen ( Speed / LSD ) ist !
Im Nachhinein in der Lebensrückschau
mit 64 Jahren betrachtet : W T FUCK !
Mir
geht es ( mittlerweile wieder ) gut dabei. In diesem Leben
und
Sterben !
– – –
– – – – –
Nun
bin ich 64 Jahre; und erwarte noch 30 Jahre. Vielleicht
ein bisschen
mehr. Auf Grund meiner anzunehmenden 'Behinderung' im
Autismus-Spektrum, meiner ' Inselbegabung ' ~ "Dualität
und
Kausalität im Quantenschaum" [ Es
geht dabei um die Wertigkeit von Wahrscheinlichkeiten am
Horizont der
Wirklichkeit(en). Plural ! ] bin ich für den so
im
Sprachgebrauch 'allgemeinen Arbeitsmarkt' einfach nicht
einsatzfähig.
Als einzige Alternative verbleibt das die
Selbstständigkeit und
eine Berufswahl, welche den eigenen Neigungen und
Möglichkeiten
entspricht. Das technische Problem. Das System 'Hartz IV /
V + jetzt
ja ein Bürgergeld. Es handelt sich dabei um eine reine
Grundsicherung, und die Förderung alternativer
Beschäftigungsformen ist dabei nicht ( 0 ) berücksichtigt.
Seit ca. 34 Jahren; ehemals auf Grundlage des § 30 BSHG,
einer
Kann-Bestimmung und somit vollkommen inhaltslos in der
Umsetzung und
Zielsetzung, dann im Rahmen der Ziele der Agenda 2010 und
der daraus
folgenden Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren zur so
bezeichneten
'Reform des Arbeitsmarktes' mit den Kurzbezeichnungen
Hartz I, Hartz
II, Hartz III und Hartz IV, welche schrittweise zwischen
2003 und
2005 in Kraft traten, und letztendlich dann in dieses
Arbeitslosengeld II mündeten, dieser reinen Grundsicherung
für
Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) ohne
wirklichen Anspruch in eine Reintegration in das
Erwerbsleben,
beantrage / beanspruche ich ein Existenzgründungsdarlehen.
Leider bisher ohne Erfolg !!!
–
– – – – – – –
Wie
dem jetzt zuständigen, und auch den früheren,
Leistungsträger bekannt besteht bei meiner Person eine
gänzlich
fehlende Vermittlungsfähigkeit in den so benannten
allgemeinen
Arbeitsmarkt. In Realität sind diese Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit auf Grund meiner psychischen Eigenheiten
- wie
erwähnt anzunehmend im Spektrum Autismus - nur in einem
Lohn
abhängigen Arbeitsverhältnis und dem damit verbunden
Beschäftigungs - und Erwerbsmodel einzuordnen. Als einzig
verfügbare Alternative verbleibt eine freiberufliche /
selbstständige berufliche Existenz !
–
– – – – – – –
Aus
der Situation Hartz IV, was ja jetzt im allgemein
bekannten
'Neusprech' als Bürgergeld bezeichnet wird, ist es
unmöglich
ohne entsprechende finanzielle Unterstützung und gerade
auch
eine hierbei zwangsläufig notwendige Regelung des
'Einkommen'
zur Finanzierung der Vorlaufkosten und der mit erheblichen
Aufwand
verbundenen Anlaufphase, welche betriebswirtschaftlich
integral mit
einer wie auch immer gearteten 'Unternehmensgründung'
verbunden
sind, aus diesem System heraus zu kommen. Das ist
allgemein bekannt
und so auch eigentlicher Sinn und Zweck des Konstrukt
'Hartz IV' bzw.
V und nun ja ein 'fesches' Bürgergeld !
–
– – – – – – –
Im
Auftrag des 'Jobcenter Landkreis Kusel' wurde im November
2020 ein
nach meinem Dafürhalten bewusst diffamierendes und meine
Rechtsnatur gravierend beeinträchtigendes "Gutachten"
(
= in Anführungszeichen ) erstellt, in dem ich als
'Schizotype Persönlichkeitsstörung' (ICD-10:F21) bei einer
oberflächlichen und nicht in der Methodik der Untersuchung
von
Autismus im
Erwachsenenalter
durchgeführten Untersuchung diagnostiziert wurde !
–
– – – – – – –
KERNAUSSAGE
DABEI : »
Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit
dem Jobcenter,
wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen
hierzu.
Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert
zu werden, und
dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten
werde. «
–
– – – – – – –
Diese
Vorgehensweise eine psychischen Krankheit im
Spektrum F20-F29 (
Schizophrenie, schizotype und wahnhafte
Störungen ) zu
attestieren und die darauf folgende langjährige
Weigerung des
Leistungsträger, ebenso wie der Gerichtsbarkeit,
ein ergänzendes
bzw. vergleichendes Gutachten zu erstellen und
den rechtlichen
Vorgaben einer "multidisziplinären Bewertung im
Sinne der
UN-BRK" – wie ca. 2 Monate nach Erstellung
dieses
'Gutachten' beantragt und in Folge immer wieder
bei Gericht und den
zuständigen Stellen im Landkreis Kusel gefordert
– zu
entsprechen beruht [ a ] anzunehmend auf eine
hierbei mögliche
Handhabung des § 99 (3) SGB IX und ( b) der so
für die
staatlichen Instanzen vorteilhaften
Argumentation, dass sich bei
meiner Person ein 'Querulantenwahn' oder eine
andere gesundheitliche
Störung mit Krankheitswert entwickelt hat,
welche meine Person
nicht nur vorübergehend außer Stande setzt, sein
Dasein in
einer selbst bestimmten Lebensführung unabhängig
von
Sozialleistungen führen zu können oder / und
eben darin
hindert oder gar behindert seinen Beruf im Sinne
des Artikel 12 GG
als Selbstständiger ordnungsgemäß ausüben zu
können.
– – – –
– – – –
Diese
Handhabung dem Bürger ein wahnhaftes Verhalten, so
bezeichnet
als Querulantentum, zuzuordnen hat anscheinend in
Deutschland
Tradition und ist bei den staatlichen Organen eine
beliebte Methode,
um 'renitenten' Bürgern – so mir bekannt auch einigen
Anwälten – einen anscheinend juristisch statthaft so
reglementierten 'Maulkorb' umzubinden. Soweit mir
bekannt, muss dann
auch die Verwaltung bzw. Justiz nicht mehr auf
Rechtsbegehren des von
dieser Handhabung betroffenen Menschen reagieren. Da es
sich ja –
so die Rechtfertigung – um ein wahnhaftes Verhalten
handelt.
Wenn der Bürger / die Bürgerin sich dann beschwert ist
das
natürlich ein deutliches Signal für den 'Wahn'.
Anzunehmend
wird ein Facharzt bei Erstellung eines vergleichenden
Gutachten zur
Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei diesen
umfangreichen
Schriftsätze, welche mir als eine Art
'Beschäftigungstherapie'
von der Verwaltung und der anscheinend im besten
Einvernehmen mit der
Exekutive agierenden Justiz aufgenötigt / aufgezwungen
wurden,
um ein eindeutiges Signal einer zutiefst gequälten
menschlichen
Seele handelt, welche durch die staatliche Obrigkeit
widerrechtlich
zu einem Dasein als bloßes Objekt staatlicher Willkür
seit
mehr als 3 Jahrzehnten degradiert wurde. Mein Recht auf
Auskunft
gemäß der Datenschutz-Grundverordnung.
(DS-GVO) wird verweigert bzw. ignoriert, das es
sich dabei ja um
einen bzw. meinen 'Wahn' handelt. Seit ca. 3 Jahren habe
ich bei
einem Leistungsbezug im SGB II immer noch keinen
Krankenversicherungsschutz. So komme ich auch gar nicht
erst auf den
'dummen' Gedanken einen Psychiater aufzusuchen und eine
ergänzende
/ vergleichende Attestierung so zu ermöglichen.
Antragstellungen
werden seit Anfang 2021 nicht bearbeitet, Bescheide
nicht erstellt,
Widerspruchsverfahren nicht eingeleitet. Seit dem
vorletzten Bescheid
wird die statthafte Mietobergrenze ( incl. Umlagen wie
Heizkosten
u.Ä. ) mit 190 € ( warm ) beziffert. Seitens des
Amtsgericht in Kusel wird Beratungshilfe mit
fadenscheinigen
Argumentation verwehrt. Und auch die mehrfach beantragte
und oftmals
angemahnte Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht wird
mit irgendwie
bewundernswerter und hingebungsvoller Ausdauer
ignoriert.
Soweit ich den Sachverhalt der 'Gewaltenteilung' beurteilen und korrekt einordnen kann gibt es das zu mindestens im Bereich der 'Erwerbslosenproblematik' nicht, da die Handlungsdirektiven direkt von der Bundesagentur Arbeit, als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, den jeweils kommunalen Leistungsträgern verbindlich zugeordnet werden. So schon von der EU, und auch dem Deutschen Richterbund, mehrfach angemahnt ist eine 'Gewaltenteilung' in Deutschland bei der Justiz so de facto nicht vorhanden !!!
– – – –
– – – –
Gerade
auch dieser langjährige "Leidenskonflikt" würde
in einem solchen ergänzenden "Gutachten" im
Zusammenhang mit einer "multidisziplinären Bewertung im
Sinne der UN-BRK" sicher deutlichst Berücksichtigung
finden.
Die
Leistungsträger ( i.d.S. Das eigentlich zuständige
Sozialamt bzw. das so im SGB benannte 'Jobcenter' im
Landkreis Kusel,
gerade aber auch die Gerichtsbarkeit brauchen sich
auch nicht auf
einen bestimmten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie
sind auch nicht
gehalten, Fragen nach konkreter bezeichneten
Krankheitsbildern zu
stellen. Die ärztliche Einordnung und Bewertung der
Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden
hierbei
ausreichend kompetenten Facharztes, nicht des Gericht.
Die
nachweisbar mehrfach seit Januar 2021 geforderten
Anordnung eines
ergänzenden Gutachten – so eben auch direkt an das
Gericht
( LSG RLP und SG Speyer ) – und die bereits
hinlänglich
beschriebene Handhabung des Kläger eine Klärung des
strittigen Sachverhalt "Teilhabe" anzustreben. bot der
Gerichtsbarkeit eine ausreichende Grundlage für den
durch das "
Gutachten " [ = in Anführungszeichen ] zu klärenden
Verdacht eines wahnhaften 'Querulantentum'. Leider
wurde dem seitens
der Gerichtsbarkeit nicht entsprochen. Auch das ist
als eindeutiger
Hinweis zu werten, das mir als Bürger keinesfalls
ausreichend
"rechtliches
Gehör" zu gewähren ist !
Und anscheinend ist
das auch nicht beabsichtigt ! Wie bereits erwähnt hat
diese
Vorgehensweise in Deutschland Tradition und lang
erprobte Methode !
–
– – – – – – –
Nach
Art.
103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor
Gericht
jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (lat.
audiatur et
altera pars). Es bedeutet im Kern, dass Aussagen der
streitenden
Parteien nicht bloß gehört, sondern inhaltlich
gewürdigt
und bei der Urteilsfindung gegebenenfalls mit
berücksichtigt
werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
ein
grundrechtsgleiches Recht (kein Grundrecht, wie Art.
93 Abs. 1 Nr. 4a
GG zu entnehmen ist) und ist zugleich eine besondere
Erscheinungsform
grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit. Das rechtliche
Gehör wird
unter anderem durch die gerichtliche Hinweispflicht
verwirklicht.
–
– – – – – – –
Siehe
in dem Zusammenhang die Klage / das Verfahren
'Querulanzia' derzeit
anhängig beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ( AZ :
L3 AS
41/23 KL + AZ L 3 AS 114/23 KL ) bzw. beim SG Speyer <S
3 SO
113/23> in einem so in wesentlichen Punkten
abgetrennten –
eine von mir mehrfach beanstandete, weil vollkommen
unverständliche,
Handhabung seitens des LSG RLP – und lese vielleicht
diesen
Text, ergänzend zu einem formal korrektem so ebenfalls zum
Vergleich bei Gericht eingereichten Schriftsatz, in
wirklich
erstklassig getipptem 'Querulantentum'. Dazu
auch
die Beschwerde wegen Teilhabe pp !
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html#final_touch
]
– – – – –
– – –
【
ZUM
GESCHÄFTSKONZEPT ' Coffee – Shop & Co. ' 】
–
– – – – – – –
Wie
Ihnen bereits kenntlich gemacht beabsichtige ich nun
ergänzend
zu dem Ihnen bekannten Tätigkeitsbereich im Bereich der
Publizistik und des Patentmarketing auch die
Verwirklichung eines
Dienstleistungsangebots, das unter dem Namen "Coffee-Shop
&
Co." firmiert werden soll.
Sehen wir es doch mal sachlich.
Es geht gerade auch um P.R. ( Öffentlichkeitsarbeit ).
Entertainment. Fun + Happyness. Die nächste Bundestagswahl !
Auch, dass bevor ein Merchandising stattfindet, die Symbolik, so auch eine urheberrechtliche Absicherung der Werbeträger, spruchreif beim Deutschen Patent – und Markenamt abgesichert sein sollte. In diesem Fall " Follow the Green Rabbit " + „THE GREEN WAY“ verbunden mit dem Umriss eines grünen Hasen. Das Ganze dann in einer Synthese zwischen $ / € und §.
In früheren Gewerbeanmeldungen, ähnlich wie der demnächst notwendigerweise erfolgenden, so ja verpflichtenden, Anzeige eines laufenden bzw. rennenden Gewerbebetrieb, habe ich immer seit 1989 angegeben :
Beratung und Organisation zur Selbsthilfe und von Interessengruppierungen. Dienstleistungen. IT-Services. Das ist – neben der Schriftstellerei und gelegentlich Ideen in der Umsetzung als Rechtsschutz beim DPMA – genau und ziemlich exakt das was ich mache !!!
Im Laufe der Jahre habe ich Erfahrungen gesammelt und bin zu der Überzeugung gelangt, dass mein Geschäftskonzept zeitgemäß und relevant ist. Es basiert auf dem Prinzip der Selbsthilfe und der Organisation von Interessensgruppen, insbesondere im sozialen Bereich. Dabei verfolge ich einen integrativen Ansatz und bin bestrebt, Menschen in schwierigen Lebenssituationen zu unterstützen.
Es ist mein Ziel, mit meinem Unternehmen nicht nur wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern auch einen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration und zur Förderung der Selbstbestimmung von Menschen zu leisten.
Der allgemein bekannte Sprachgebrauch dabei lautet : Social Entrepreneur !
Unter dem Begriff Social Entrepreneurship (auch Sozialunternehmertum) versteht man eine unternehmerische Tätigkeit, die sich für einen positiven Wandel der Gesellschaft, für das Gemeinwohl sowie die Lösung sozialer Probleme oder für die Umwelt einsetzt. Unternehmen, auch in der Rechtsform des Einzelkaufmann, sind dabei häufig gemeinnützig organisiert, so dass keine Gewinnerzielungsabsicht beim Social Entrepreneurship besteht. Organisieren sich Sozialunternehmen in einer gewerblichen Form wie der UG oder GmbH, werden die Gewinne meist zu einem Teil für gute Zwecke reinvestiert.
Social Entrepreneurship ist mittlerweile weltweit zum "Trend" geworden.
Die KfW hat eine Studie zum Thema "Social Entrepreneurs in Deutschland: Raus aus der Nische" veröffentlicht, die einige interessante Aspekte von Sozialunternehmen beleuchtet.
[ https://www.kfw.de/.../Fokus-Nr.-238-Januar-2019-Sozialunternehmer.pdf ]
» In der betriebswirtschaftlichen Tradition ist Gewinnmaximierung der Zweck eines Unternehmens. Diese traditionelle Sichtweise hat über Jahrzehnte das Unternehmerbild in der breiten Öffentlichkeit geprägt. In den letzten Jahren ist aber zunehmend ins öffentliche Bewusstsein gerückt, dass das Streben nach Gewinn keineswegs immer bestimmender Zweck eines Unternehmens ist. Viele Unternehmer wollen mit ihrem Tun soziale Verantwortung übernehmen – und zwar über einzelne Corporate Social Responsibility-Maßnahmen hinaus. Sie erheben Sozialverantwortung zum Unternehmenszweck. Katalysator des öffentlichen Bewusstseinswandels war die Verleihung des Friedensnobelpreises an Muhammad Yunus im Jahr 2006. Yunus gründete in Bangladesch Anfang der 1980er-Jahre die Grameen Bank. Sein Gedanke war, durch die Vergabe von Mikrokrediten an Mittellose, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. «
Ich bin davon überzeugt, dass mein Ansatz sowohl ethisch als auch geschäftlich sinnvoll ist. Und freue mich darauf, mein Konzept – so oder so – weiter zu entwickeln und umzusetzen !
Dieses
'So oder eben So', werte Behörde und hoch verehrtes und
allseits
geehrte Gerichtsbarkeit, ist alleinig von Ihrer
Entscheidung
abhängig. Und, soweit ich die Rechtsnormen und
gesetzlichen
Grundlagen korrekt zu bewerten vermag, es lässt sich auch
so
oder so verwirklichen. Null problemo !
So oder so. Lassen Sie es
mich doch bitte
Klartext
so definieren : Schachmatt !
]
>>>
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/#planspiel
]
Auch zukünftig werde ich mich also darauf konzentrieren
Beratungs- und Organisationsdienstleistungen im Bereich
der
Selbsthilfe und Interessenvertretung anzubieten.
–
– – – – – – –
Da
das ganze Konzept "Coffee-Shop & Co." in Form von
Franchising funktionieren wird erscheint es hierbei
sinnvoll auch bei
dem GöBi-Fonds (Göttinger Fonds für örtliche
Beschäftigungsinitiativen) einen Antrag zu stellen. Da ich
ja
schon im Juli hier innerhalb des Anwesen 'Hauptstraße 67
in
Godelhausen' umziehen werde habe ich aus diesen auch
sicher Ihnen
einsichtigen Gründen keine Zeit und Lust jetzt extra nach
Göttingen umzuziehen, um die formalen Erfordernisse [
Antragsberechtigt
sind
Gründerinnen und Gründer, die arbeitslos, von
Arbeitslosigkeit bedroht oder Berufsrückkehrer/-innen
sind und
ihren Wohn- oder Betriebssitz in Stadt oder Landkreis
Göttingen
haben. Weiterhin muss das Gründungsvorhaben marktfähig
und
der/die Gründer/-in eine Unternehmerpersönlichkeit
sein.
Eigenkapital ist nicht erforderlich. ]
für eine (
anzunehmend ) erfolgreiche
bzw. erfolglose
[ = KifKif ~ marokkanisch für Scheiß egal
!
= ] zu erfüllen und auch dort eine Antragstellung
einreichen zu
können. Kennen Sie da ( zufällig ) irgend welche (
möglicherweise sogar kiffende ) Göttinger Bürger oder
auch Bürgerinnen, welche dabei als geeignete Partizipanten
beim
Aufbau einer sicherlich lukrativen und selbstständigen
Vollexistenz teilhaben wollen ? + !
[
http://www.gruendungsforum-goettingen.de/beratung/weitere-angebote/goebi-fonds/index.html
]
: Zur Worterklärung –
ebenso wie bei
Planspiel –
Partizipant ! :
»
Irgendwelche Entitäten haben Eigenschaften oder
(syntagmatische)
Relationen zueinander, und eben dies begründet eine
Situation.
Diejenigen Komponenten einer Situation, die als Entitäten
konzipiert werden, heißen Situationsbeteiligte.
Situationsbeteiligte werden als Partizipanten
versprachlicht.1
Partizipanten werden strukturell als Dependenten des
Prädikatskern,
also im einfachsten Falle als (lexikalische oder
pronominale)
Nominalsyntagmen (NSen) und Adpositionalsyntagmen
umgesetzt. Ein
Partizipant kann statische oder dynamische Beziehungen zu
einem oder
mehreren anderen Partizipanten haben. Eine Situation ist
folglich
das, was ein Prädikat mit seinen Dependenten
(einschließlich
des Subjekts) bezeichnet. «
[
https://www.christianlehmann.eu/ling/lg_system/sem/partizipation.php
]
–
– – – – – – –
Die
Konzeption 'Coffee-Shop & Co.' funktioniert in einem
verschlafenen Nest wie dem Landkreis Kusel genau so gut
wie in einer
Universitätsstadt wie Göttingen. Eigentlich egal wo in
ganz
Deutschland, der EU. Auf Planet Erde !
–
– – – – – – –
Wegen
diesen IT-Services verweise ich auf das Ihnen seit 2019
hinlänglich
bekannte Bürgernetz [ http://citizennet.de
] und ebenso dann auch auf Schema3 [ http://schema3.org
].
An
den innovativen Strömungen der Gesellschaft zu
partizipieren und
diese kreativen, politisch motivierten, Entscheidungen im
Bereich der
IT zu unterstützen ist für Erwerbslosenverband Deutschland
e.V. [ i.Gr. ] einerseits eine permanente Aufgabe im Sinne
der
kommunalen Kundschaftigkeit und andererseits wird als
gemeinsame
Zielsetzung die Verwirklichung eines effizientes
eGovernment in der
Bundesrepublik Deutschland dabei angestrebt.
–
– – – – – – –
Letztendlich
war
dieses 'Bürgernetz' für mich persönlich eine
'hilfreiche Krücke', um im Bereich HAI
[
~ Human Artificial
Intelligenz ] ein wenig praktische
'Feldforschung' in der
Verhaltenspsychologie von Menschen, also diesen
Zweibeinern, zu
betreiben. In dem Zusammenhang verweise ich auf eine
Antragstellung
'Bürgernetz' beim Jobcenter Berlin Mitte aus dem Jahr
2010. In
Folge wurde daraufhin mit Herr Prof. Dr. Dr. Franz Josef
Radermacher
[ https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Josef_Radermacher
/ Herr Radermacher ist Leiter des Forschungsinstituts für
anwendungsorientierte Wissensverarbeitung und war bis 2018
Professor
für Informatik an der Universität Ulm ] und ihm als
Teilnehmer / Sprecher gemeinsam mit anderen Aktivisten ein
Symposium
in Liechtenstein organisiert. Auf eine für mich
verpflichtend
bestehende Anfrage, ob es mir als so diffamierend
bezeichneter
'Kunde' erlaubt ist meinen gewöhnlichen Aufenthaltsort für
mehr als 3 Tage zu verlassen und an diesem Treffen
teilzunehmen,
wurde mir dieses vom Amt schriftlich untersagt. Die
Handhabung und
gänzliche Weigerung des 'Jobcenter Landkreis Kusel' in den
letzten 4 Jahren Ihrem Rechtsauftrag und den unzweifelhaft
bestehenden und zudem verpflichtenden gesetzlichen
Vorgaben zu
entsprechen ist also so außergewöhnlich nun nicht.
–
– – – – – – –
Das
Geschäftskonzept, u.A. mit dem Slogan "Follow the Green
Rabbit", wurde im Laufe der letzten 2 Jahrzehnte langsam
und
auch sorgsam weiter entwickelt. Die Umsetzung fokussiert
sich in der
Anlaufphase primär neben dem Verkauf von Artikeln rund um
das
Thema 'Droge & Sucht' auch auf die Verwirklichung
diverser
Buchprojekte im Spektrum der Drogenproblematik und
Suchtprävention.
Dazu auch Informationsschriften zu Ge + Missbrauch !
–
– – – – – – –
Neben
dem zum Teil in Eigenvermarktung bestehenden
Patentmarketing bereits
bestehender und auch zukünftiger Rechtsansprüche von
geistigem Eigentum im Sinne des GG. Art 14 ist in dem
Bereich 'Droge
+ Hanf' die Anmeldung auf Prüfung eines Patentanspruch
beim DPMA
mit der geradezu passenden Bezeichnung 'Bomper' in Planung
und
Umsetzung. Nicht nur ein sehr sinniges Rauchgerät ! Im
Wesentlichen geht es aber um P.R. und
Öffentlichkeitsarbeit als
Schlüsselelemente, insbesondere im Hinblick auf die
nächste
Bundestagswahl im Jahr 2025.
–
– – – – – – –
Ich
wende mich also erneut an Sie, um die Aktualisierung
meiner Anträge
vom 27.01.2021
beim Jobcenter und vom 14.08.2023,
sowie vom 02.08.2022,
beim Sozialamt nunmehr umsetzen zu können. Diese
Aktualisierung
beinhaltet nicht nur geringfügige Anpassungen, wie eine (
nicht
nur in meiner spezifischen Lebenssituation ) notwendigen
Übergangsregelung' in Form einer fortwährenden
Leistungsgewährung für die Dauer von 2⅔ Jahren unter
Berücksichtigung einer dabei erforderlichen Neubewertung
der so
mit einer Existenzgründung keinesfalls so zu
vereinbarenden
Einkommensregelung.
Diese Weiterentwicklung der 'Unternehmenskonzeption' beinhaltet auch eine bedeutende Entwicklung meiner beruflichen Tätigkeiten hin zur Selbstständigkeit, die ich als notwendigen Schritt in Richtung einer selbstbestimmten Lebensführung sehe.
–
– – – – – – –
Ich
möchte Sie nochmals in diesem Zusammenhang auf mein
Schreiben an
das Sozialgericht in Speyer vom 06.03.2024
aufmerksam machen. Darin habe ich nicht nur eine
Verzögerungsrüge
bezüglich der "Verfahrensverschleppung" seitens der
Behörden erhoben, sondern auch auf einen
Coffee-Shop-Antrag vom
04.04.2004 hingewiesen, den ich nun umsetzen werde.
–
– – – – – – –
Die
Entscheidungsfindung bezüglich meines Vorhabens wird
letztendlich auf EU-Ebene erfolgen müssen, basierend auf
der
EU-Menschenrechtskonvention und anderen internationalen
Vereinbarungen. Ich bin mir bewusst, dass die
Öffentlichkeitsarbeit
bereits begonnen hat und die kommende Bundestagswahl eine
entscheidende Rolle spielen wird.
–
– – – – – – –
【
WARNING
】
Und
- bitte - sehen Sie es in aller Sachlichkeit !
– – – –
– – – –
Sie,
werte Behörde und Bürokraten und ebenso Ihr lieben
Bürokratinnen, brauchen nur Ihren Job korrekt zu
erledigen.
Wegen der korrekten Amtsausübung und möglicher straf –
und zivilrechtlicher Konsequenzen verweise ich auf das
Verfahren beim
SG und LSG mit der Bezeichnung 'Querulanzia'. Der
Werksleiter /
Geschäftsführer des 'Jobcenter Landkreis Kusel', und und
gleichzeitig Justiziar des Landkreis hat nun wirklich in
seinem
'bürokratischen' Eifer gelinde geschrieben ein wenig
übertrieben. Als warnendes Beispiel für andere
'Autoritäten' gleich ihm gedenke ich ihn, also seine
Person,
haftbar zu machen und strafrechtlich so gut es eben geht
bestehende
Vorwürfe geltend zu machen. In dem Schreiben vom
06.03.2024 an
das SG Speyer, so auch Ihnen vorab in unserem Mailverkehr
schon ebenso wie die Handhabung beim Herrn Justiziar
mitgeteilt,
verweise ich auf eine geplante rechtliche Absicherung
für
Wüstensand als gebrauchsfähigen Baustoff.
Betrachten Sie es bitte sachlich und gegebenenfalls dann
nicht
persönlich ! Es ist einfach notwendig. Logisch und
geradezu
folgerichtig !
– – – – – – –
–
Über den notwendigen erstinstanzlichen Umweg SG
Speyer; flankierend zu der bereits erwähnten
EU-Ratsanfrage
wegen 'Autismus & Inklusiver Beschäftigung' von 2021,
und
bei der derzeit schon anhängigen Verzögerungsrüge
wegen einer nunmehr schon über mehr als 3 Jahrzehnte
andauernden
'Verfahrensverschleppung'; wird sich in Folge das
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz in Main ( Wie es singt und lacht ! )
zwecks dieser so
ja erforderlichen Normenkontrollanfrage
damit beschäftigen.
– – – – – –
– –
Dann landet der strittige Sachverhalt dann für
ein doch eher kurzweiliges Intermezzo bei dem sicherlich
nur
irrtümlich ( ohne arglistige Täuschung ) und in deutlichem
Widerspruch zu GG Art. 146 so benanntem BVerfG ( ~
Bundesverfassungsgericht ).
Und
dann, irgendwann, rechtzeitig zur Entscheidungsfindung
noch vor der
Bundestagswahl 2025, und einer vorab dazu statt findenden
Abstimmung
als Sachentscheid u.A. zur 'Klimafrage' im Sinne des GG
Art. 20 (2)
Satz 2, endet das Ganze beim EGMR, dem Europäischen
Gerichtshof
für Menschenrechte !
–
– – – – – – –
Nur
meine ganz persönliche Meinung dazu : Es ist Zeit, dass
Anträge
und Eingaben bei der Gerichtsbarkeit ebenso auch als
wichtiger
Bestandteil der Gegenwartsliteratur anerkannt werden.
Es
ist mein Ziel, mit meinem Unternehmen nicht nur
wirtschaftlichen
Erfolg zu erzielen, sondern auch einen Beitrag zur
gesellschaftlichen
Integration und zur Förderung der Selbstbestimmung von
Menschen
zu leisten. Ich bin davon überzeugt, dass mein Ansatz
sowohl
ethisch als auch geschäftlich sinnvoll ist und freue mich
darauf, mein Konzept weiter zu entwickeln und umzusetzen !
Ich
bitte Sie erneut um wohlwollende Prüfung, ja fordere Sie
geradezu dazu auf, meiner aktuellen geschäftlichen
Konzeption
und um eine dabei erforderliche bald möglichste und
insoweit
umgehende Umsetzung im Rahmen einer so benannten
'multidisziplinären
Bewertung' im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.
–
– – – – – – –
【
DROGA
/ CANNABIS UND ANDERE PSYCHOAKTIVA1
】
–
– – – – – – –
Die
gängige Handhabung der Rechtsnormen und geltenden Gesetze,
insbesondere im Bereich der Existenzgründung und des
THC-Konsums, ist als verfassungswidrig zu werten. Das ist
im
historischen Kontext durch verifizierbare und in sich
schlüssige
Informationen zu begründen. Das sollte auch den politisch
Verantwortlichen quer durch die Parteilandschaft nicht nur
in Dlandia
bekannt sein. Einzig der internationale 'Drogenpakt',
erzeugt zu
Anfang des vergangen Jahrhundert alleinig zum Nutzen
einiger
industrieller Wirtschaftsinteressen des US-Kapitalismus,
führte
zu einer gänzlichen Prohibition der Kulturpflanze Hanf.
Cannabis
als Droge, so in der Wertigkeit gleichgesetzt mit
Suchtmittel wie
Heroin – also Opiaten – und Kokain, war dabei nur ein
medienwirksam propagiertes Argument, um die Nutzung der
Pflanze Hanf
weltweit verbieten zu können.
–
– – – – – – –
Als
illegale Drogen werden gemeinhin diejenigen psychoaktiven
Substanzen
bezeichnet, deren Herstellung, Handel wie Gebrauch zu
nicht-medizinischen und nichtwissenschaftlichen Zwecken
gemäß
der internationalen Drogenkonventionen von den
Vertragsstaaten
weitgehend zu verbieten sind !.
Die entsprechenden Substanzen sind in den Abkommen und in den nationalen Drogengesetzen mit internationaler wie chemischer Bezeichnung aufgelistet. In Deutschland etwa lassen sich die - als „Betäubungsmittel“ bezeichneten - Substanzen in den Anlagen I, II und III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) finden.
„Psychoaktive Substanz“ wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als „[a] substance that, when ingested, affects mental process-es, e.g. cognition or affect“ (WHO 2014c) definiert. Also ein Stoff, der bei Einnahme psychische Prozesse beeinflusst, z.B. Erkenntnis oder Affekt !
Das ist ganz eindeutig bei Alkohol, Tabakerzeugnissen, und zum Vergleich auch Kaffee der Fall.
–
– – – – – – –
【
DROGENPOLITIK
UND DROGENREGULIERUNG2
】
–
– – – – – – –
Für die Staaten Westeuropas lässt sich grundsätzlich eine weitgehende gesetzliche Konformität mit den restriktiven Vorgaben des internationalen Drogenkontrollregimes feststellen. Der Konsum illegaler Drogen sowie deren Besitz zum Eigengebrauch ist zumeist strikt verboten und - in der überwiegenden Zahl der Fälle - wurde bis vor kurzem noch mit Freiheitsentzug (als obligatorischer oder optionaler Sanktionsform) bestraft.
Auf der Ebene der Sanktionierung eines Regelverstoßes gegen durch die Politik vorgegebene Wertemuster lässt sich zwischen strafrechtlichen Sanktionen, administrativen Sanktionen und der Nicht-Ahndung unterscheiden.
Im Bereich der strafrechtlichen Sanktionen kann zudem zwischen Strafen mit Freiheitsentzug (Gefängnis- / Haftstrafen) und Strafen ohne Freiheitsentzug (Geldstrafen) differenziert werden.
Während im Bereich der strafrechtlichen Sanktionen der Wechsel von Strafen mit Freiheitsentzug zu Strafen ohne Freiheitsentzug ( Eine hier in Folge so benannte Depönalisierung ! ) - bzw. in umgekehrte Richtung - als umfassenderer Wandel gewertet werden kann als die Reduktion - oder Erhöhung - der maximalen Dauer von Gefängnisstrafen, stellt wiederum der Wechsel von strafrechtlichen Sanktionen zu administrativen Sanktionen oder gar der Abschaffung der Sanktionen (Entkriminalisierung) - bzw. in umgekehrte Richtung - einen umfassenderen Wandel dar als der Wechsel zwischen den strafrechtlichen Sanktionsformen.
Derzeit
stellt sich die Situation so dar, dass Verstöße mittels
anderer strafrechtlicher Sanktionen wie etwa einer
Geldstrafe
geahndet werden. Auch stellen 'illegalen' Handlungen der
Bürger
und Bürgerinnen beim Konsum von Cannabis-Produkten, also
von der
psychoaktiven Wirkung mit Alkohol und Tabak zu vergleichen
und in der
Intensität und dem Suchtfaktor von Heroin, Kokain oder
'modernen' chemischen Drogen klar zu unterscheiden, nun
zwar keine
Straftaten mehr dar, gelten jedoch weiterhin als
Rechtsverstöße.
Insbesondere bei Tabak wird der Suchtfaktor und das Abhängigkeitspotential ähnlich wie bei Heroin gewertet.
Und damit ist das natürliche Produkt 'Cannabis', also in Form des so benannten Marihuana bzw. als Haschisch und somit dem Extrakt des Pflanzenharz, nicht = keinesfalls = zu vergleichen !
Der gravierende Unterschied dieser zwei Drogen, also Nikotin und Tetrahydrocannabinol [ Kurz THC, welches zu den psychoaktiven Cannabinoiden zählt und der hauptsächlich Rausch bewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis) ist ! ] betreffend 'Suchtfaktor und das Abhängigkeitspotential' ist in wissenschaftlichen Studien seit Jahrzehnten unstrittig, klar und signifikant, erwiesen und allgemein bekannt.
Trotzdem ist Tabak, so auch Alkohol mit ähnlichen gravierender Wirkung auf die menschliche Gesundheit, legal. Und Cannabis eben illegal.
Dem Gleichheitsgrundsatz als verbindlicher Rechtsnorm folgend stellt sich dabei die Frage, ob wirklich, wie im Grundgesetz im Artikel 3 zugesichert, alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind ?!
In Absatz 3 des betreffenden Artikel steht zudem :
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Frage ist doch wirklich :
Sind Drogenkonsumenten jetzt als Kiffer benachteiligt ?!
Während gleichzeitig Alkis vom Gesetzgeber bevorzugt behandelt werden !
Ohne Frage sind beide Menschen Drogenkosumenten und pfeifen sich psychoaktive Substanzen 'rein.
Glauben ist Weltanschauung. Und jemand, der oder die aus weltanschaulicher Überzeugung und zum eigenen Wohlbefinden statt Alkohol lieber illegale Drogen in Form eines 'Joint' zur individuellen Stimulanz oder eben wegen der psychoaktiv als angenehm empfundenen Wirkung konsumiert, ist klar und eindeutig benachteiligt; wenn der Nachbar Alkoholiker ist, sich regelmäßig die Kante gibt, gelegentlich in seinem Rausch Frau und Kinder verprügelt, und mal ganz unabhängig von dem Straftatbestand der Kindesmisshandlung und häuslichen Gewaltanwendung ansonsten vollkommen legal ist; und von den Gesetzen und den Bestimmungen der Politik, welche in deutlichem Widerspruch zu wissenschaftlich nahezu übereinstimmenden Erkenntnissen anzusehen ist, somit in aller Eindeutigkeit bevorzugt behandelt wird.
Ein Kiffer oder eben eine Cannabis-Konsumentin muss zudem für die erheblichen volkswirtschaftlichen Kosten, welche der 'Alkohol - und auch Tabakgenuss' nachweisbar verursacht, anteilig als Steuerzahler in einem so nicht statthaften Übermaß zahlen.
Im Vergleich dazu bedeutet die kollektive Schädigung der deutschen 'Volksgemeinschaft', also die zum überwiegenden Großteil nur durch die Illegalität von Cannabis verursachten Kosten des eigenen Drogenkonsum, somit für mehrere Millionen Bundesbürger eine deutliche Benachteiligung in ihren Bürgerrechten und eine so nicht statthafte Minderung der Rechtsnatur des jeweiligen Individuum.
Und das ist, soweit ich das als juristischer Laie beurteilen kann, nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz als verbindlicher Rechtsnorm in der BRD zu vereinbaren. Zugegeben, in einer 'Solidargemeinschaft' teilen sich die Menschen auch miteinander gleichberechtigt und verpflichtet die Folgekosten des gemeinsamen Drogenkonsum.
Aber wenn dann in Legalität und Illegalität zwischen Genussmittel und Droge unterschieden wird stimmt etwas nicht !
Mir, anzunehmend im Spektrum 'Autismus', hat der Genuss der Droge Cannabis eigentlich immer recht gut getan, das Übermaß an sensorischen Reizen abgemildert, und so unterstützend die ( geringe ) Filterfähigkeit meiner Denksubstanz positiv beeinflusst. Diese Droge habe ich auch ( fast immer ) mit Genuss konsumiert und ab und an auch ein Bier dazu getrunken.
Zugegeben.
Heutzutage könnte ich ja zum Arzt und dann in die Apotheke gehen.
Aber damals, in meiner Jugend, war das nicht möglich.
So war ich eben illegal. Und wäre meine Weltsicht; also mein Glauben und meine Überzeugung, was gut und richtig für mich ist; nicht gewesen und wäre ich ein linientreuer und auch vollkommen unsinnige Gesetze befolgender Staatsbürger gewesen dann hätte diese ideologische Überzeugung des Staates mich nicht nur zu einem ' Tabakjunkie ' werden lassen. Sondern außerdem bewirkt, dass ich anzunehmend jetzt ein Alkoholiker wäre, weil ich mit dieser Droge einfach nicht klar komme und es mir einfach zu gut gefällt besoffen zu sein.
Ich würde mir dann natürlich regelmäßig die Kante geben, gelegentlich in meinem Rausch auch Frau und Kinder verprügeln, und mal ganz unabhängig von dem Straftatbestand der Kindesmisshandlung und häuslichen Gewaltanwendung wäre ich ansonsten vollkommen legal. Und werde von den Gesetzen und den Bestimmungen der Politik, welche in deutlichem Widerspruch zu wissenschaftlich nahezu übereinstimmenden Erkenntnissen anzusehen ist, somit in aller Eindeutigkeit bevorzugt behandelt.
Während meine Nachbarin, welche ab und zu an ihrem Pfeifchen nuckelt, illegal ist. Und sich in einem mafiösen Milleu dann auch noch wegen der damit verbundenen Beschaffungskriminalität zu verantworten hat.
Und das ist in klarem Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und der Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland ! Das wird der EGMR auf Grund der Wertigkeiten 'EU-Menschenrechtskonvention' und anderer dabei relevanten Rechtsnormen gültig innerhalb der EU sicher berücksichtigen.
Im Wesentlichen stellen sich bei der immer noch restriktiven 'Drogenpolitik' der Staatengemeinschaft vier Fragen !
【 1 】 Warum überhaupt erfolgte bei einer seit Jahrtausenden gebräuchliche Kulturpflanze namens 'Hanf' eine weltweite Prohibition ?
【 2 】 Warum wird ein vergleichsweise harmloses Genussmittel, verglichen mit dem legalen Alkohol und Tabak, auf eine Stufe mit Heroin, anderen vergleichbaren 'harten' Drogen gestellt, und in gleichem Umfang und Intensität international immer noch eine Ächtung und Strafverfolgung durchgesetzt, obwohl allgemein bekannt ist, dass diese staatliche Handhabung eines Verbot im historischen Kontext betrachtet nicht gerechtfertigt ist und in Realität auch überhaupt nicht funktioniert hat ?
【 3 】 Und warum sind nur einige wenige Staaten in Westeuropa von diesem international geforderten restriktiven Regulierungsansatz in Bezug auf die Nachfrage nach illegalen Drogen abgewichen und haben durch doch eher 'zaghafte' entkriminalisierende Reformen das eigene nationale Drogenrecht liberalisiert ?
【 4 】 Zu einem weitreichenden Bruch mit den Drogenkonventionen kam es in der jüngeren Vergangenheit in Uruguay sowie in vier Bundesstaaten der USA. Durch Reformen des Drogenrechts in Bezug auf Cannabis wurde in diesen Staaten nicht nur der Gebrauch von Cannabisprodukten zu nicht-medizinischen und nicht-wissenschaftlichen Zwecken, sondern auch der kommerzielle Handel mit diesen - unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen – freigegeben. Warum ? Und mit welcher Rechtfertigung !
In den Niederlanden etwa, weltweit für seine permissive Drogenpolitik bekannt, sind Kauf und Verkauf von Cannabisprodukten in den sogenannten Coffee-Shop's lediglich de facto legal. De jure stellen diese Handlungen Straftaten dar, welche jedoch auf Grundlage des Opportunitätsprinzips von den Behörden toleriert und nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Das Opportunitätsprinzip gilt jedoch nicht für die Produktion und den „Großhandel“ mit Cannabisprodukten, wodurch die Betreiber von Coffee-Shop's zwar ihre Produkte de facto legal verkaufen können, sich jedoch bei deren Beschaffung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen.
Wie in den hierbei allgemein zur Verfügung stehenden Print – und Onlinemedien, so auch in den Drogendossiers beispielsweise des Bundeskriminalamt und anderen verlässlichen Quellen zu erfahren, hat diese Handhabung, ähnlich wie in den Niederlanden, überall und ohne Ausnahem zu einem Erstarken der Kriminalität mit eindeutig mafiösen Hintergrund geführt. Diese Handhabung in der Drogenpolitik ist somit abzulehnen !
In den meisten Staaten der Welt unterliegt eine psychoaktive Substanz wie Cannabis in gleichem Maße wie Kokain oder Heroin strengen gesetzlichen Bestimmungen, welche den Umgang mit ihnen weitgehend verbieten.
Diese Substanzen werden gemeinhin als „illegale“ Drogen bezeichnet.
Die Ausgestaltung nationaler Drogengesetze ist dabei maßgeblich von den Vorgaben der internationalen Drogenabkommen geprägt, zu deren Vertragsparteien die überwiegende Mehrheit der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (VN) zählen.
Die Übereinkommen verpflichten die Vertragsstaaten dazu, sowohl angebots - als auch nachfragebezogene Handlungen wie Herstellung, Produktion, Handel, Erwerb oder Besitz illegaler Drogen zum nicht-medizinischen und nicht-wissenschaftlichen Gebrauch zu verbieten und mit Strafe zu bedrohen.
Trotz vielfältiger und zahlreicher Kritik an dem seit den 1960er Jahren durch die VN-Abkommen vorgegebenen repressiven Ansatz gegenüber Angebot wie Nachfrage nach illegalen Drogen hat die internationale Staatengemeinschaft bislang an diesem drogenpolitischen Kurs festhalten müssen.
In Deutschland wurde 1971 das bereits 1930 in Kraft getretene Opiumgesetz umfassend geändert und 1972 als Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) neu bekanntgemacht.
Während das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den bloßen Konsum von Betäubungsmitteln nicht verbot und unter Strafe stellte, bedrohte es dagegen den unerlaubten Erwerb und Besitz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und / oder Geldstrafe (vgl. § 11 Abs. 1 BtMG i.d.F. vom 10. Januar 1972).
Im Gegensatz zu den Drogengesetzen in Portugal und der Schweiz differenzierte das deutsche Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich des Strafmaßes nicht zwischen dem Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sowie dem zu Zwecken der Weitergabe oder des Handels. Der Gesetzgeber autorisierte die Gerichte jedoch dazu, im Fall des Erwerbs oder Besitzes einer „geringen Menge“ an Betäubungsmitteln „zum Eigenverbrauch“ (§ 11 Abs. 5 BtMG i.d.F. vom 10. Januar 1972) von einer Bestrafung absehen zu können.
1981 wurde das Betäubungsmittelgesetz von 1972 durch eine weitere Neufassung ersetzt.
In diesem Rahmen erfolgte eine Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe für den unerlaubten Erwerb und Besitz auf vier Jahre. Die Geldstrafe wurde als Strafoption beibehalten, abgeschafft wurde jedoch die Möglichkeit, Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen zu verhängen (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.d.F. vom 28. Juli 1981). 1992 wurde das Strafmaß für den Erwerb und Besitz durch die Erhöhung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erneut verschärft (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.d.F. vom 1. März 1994).
Durch eine weitere Gesetzesänderung im selben Jahr ermächtigte der Gesetzgeber jedoch die Staatsanwaltschaft, im Fall des unerlaubten Besitzes oder Erwerbs von Betäubungsmitteln von der Verfolgung abzusehen, wenn es sich um eine geringe Menge an Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch handelt, die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (vgl. § 31a Abs. 1 BtMG i.d.F. vom 1. März 1994).
Inwieweit die so benannte Depönalisierung und - insbesondere - Entkriminalisierung in Einklang mit den Vorgaben der internationalen Drogenkonventionen stehen oder schon als Verstoß gegen diese zu werten sind, ist umstritten.
Die einschlägige rechtswissenschaftliche Literatur tendiert jedoch dazu, sowohl die Abschaffung von Freiheitsentzug als Sanktion für konsumbezogene Handlungen als auch die Herausnahme solcher Handlungen aus dem Strafrecht (unter Beibehaltung des grundsätzlichen Verbotes) innerhalb des Auslegungs- und Implementationsspielraums zu verorten, welchen die internationalen Konventionen gewähren.
Trotz dieses rechtlichen Spielraums ist der politische Druck, so auch verbunden mit der Androhung und Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionen, von Seiten des internationalen Drogenkontrollregimes und seiner drei zentralen Organe - dem International Narcotics Control Board (INCB), der Commission on Narcotic Drugs (CND) sowie dem United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) - auf die Vertragsstaaten der Drogenkonventionen groß, deren Vorgaben in Bezug auf Konsumentenhandlungen möglichst restriktiv auszulegen und entsprechend umzusetzen, d.h. Konsumentenhandlungen als Straftaten einzustufen und mit strafrechtlichen Sanktionen zu bedrohen.
Diese so benannte Legalisierung von Cannabis ist also kein deutsches Problem. Und eine grundlegende Lösung – im Einklang mit den geplanten Vorgaben des Koalitionsvertrag 2021 der jetztigen Bundesregierung – ist dabei nur auf der Ebene EU zu verwirklichen.
]
1 + 2
[
https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/download/pdf/4515636?originalFilename=true
]
Auf der Ebene der Regelungen hinsichtlich konsumbezogener
Handlungen führt Wandel somit zu einer Lockerung oder
Verschärfung der gesetzlichen Beschränkung einer zumeist
bei Produkten wie Cannabis von Vernunft geprägten
Handlung.
Im Falle des Verbotes des Besitzes von Drogen zum Eigenkonsum würde etwa liberaler Wandel durch die vollständige oder partielle Aufhebung dieses Verbotes erfolgen. Beispielhaft für die partielle Verbotsaufhebung wäre das Zulassen des Besitzes im Privaten, des Besitzes einer begrenzten Menge einer Droge, oder des Besitzes ab einer bestimmten Altersgrenze.1
–
– – – – – – –
【
1 +
2 】
【
ZUM
THEMA HANF & PROHIBITION 】
–
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Die Prohibition, also die gänzliche Ächtung der Nutzpflanze Hanf durch Gesetze und in der Gesellschaft, ist ein komplexes Thema, das auf historische, wirtschaftliche, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen ist. Die Geschichte der Hanfprohibition reicht weit zurück und ist eng mit verschiedenen Entwicklungen und Interessen verknüpft.
Hier ist eine knappe Betrachtung der historischen Beweggründe für die Prohibition von Hanf :
1. Historische Nutzung von Hanf:
Hanf (Cannabis sativa) ist eine der ältesten Nutzpflanzen der Menschheit und wurde seit Tausenden von Jahren für vielfältige Zwecke genutzt. Bereits vor mehr als 10.000 Jahren wurde Hanf in verschiedenen Kulturen für die Herstellung von Textilien, Seilen, Papier, Medizin und Nahrung verwendet. Es war eine weit verbreitete und äußerst vielseitig verwendete Kulturpflanze.
2. Konkurrenz mit anderen Industrien:
Mit der Industrialisierung und dem Aufkommen neuer Technologien wurden Hanfprodukte zunehmend durch andere Materialien wie Baumwolle, synthetische Fasern und Holz ersetzt. Diese neuen Industrien hatten ein Interesse daran, die Konkurrenz durch Hanf zu reduzieren, da Hanf eine wirtschaftliche Bedrohung darstellen konnte. Insbesondere die aufstrebende Baumwollindustrie und die auf Erdöl basierende Kunststoffindustrie sahen in Hanf eine potenzielle Konkurrenz.
3. Rassistische und kulturelle Vorurteile:
In vielen Teilen der Welt wurden Vorurteile gegenüber Hanf mit rassistischen und kulturellen Stereotypen verbunden. Insbesondere in den USA wurden im Zuge der Prohibition von Hanf zu Anfang des 20. Jahrhundert rassistische Argumente gegen die Pflanze verwendet. Hanf wurde oft mit mexikanischen Einwanderern und afroamerikanischen Gemeinschaften in Verbindung gebracht, was zu einer Stigmatisierung der Pflanze führte.
4. Politische Interessen und Lobbyarbeit:
Die Prohibition von Hanf wurde auch durch politische Interessen und Lobbyarbeit beeinflusst. Insbesondere die Entstehung der Anti-Drogen-Bewegung und die Bemühungen um die Regulierung von psychoaktiven Drogen spielten eine Rolle. Mächtige Interessengruppen wie die Alkohol- und Tabakindustrie sowie die Pharmaindustrie hatten ein Interesse daran, Hanf zu verbieten, da es als potenzielle Alternative zu ihren Produkten angesehen wurde.
5. Propaganda und Desinformation:
Im Laufe der Geschichte wurde eine umfangreiche Propaganda gegen Hanf betrieben, die auf falschen Behauptungen und Desinformationen basierte. Insbesondere im 20. Jahrhundert wurden Hanf und Cannabis als gefährliche Drogen dargestellt, die angeblich psychische Störungen verursachen und eine Bedrohung für die Gesellschaft darstellen. Diese Desinformation trug dazu bei, die öffentliche Meinung gegen Hanf zu beeinflussen und die Prohibition zu rechtfertigen.
6. Internationale Abkommen und Druck:
Die internationale Drogenkontrollpolitik, insbesondere durch Abkommen wie das Opium- und Betäubungsmittelgesetz von 1925 und das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961, trug zur Prohibition von Hanf auf globaler Ebene bei. Diese Abkommen verpflichteten die Unterzeichnerstaaten, den Anbau, den Handel und den Konsum von Cannabis zu regulieren oder zu verbieten.
Insgesamt lassen sich die Beweggründe für die Prohibition von Hanf auf eine komplexe Mischung aus wirtschaftlichen, politischen, kulturellen und ideologischen Faktoren zurückführen. Die Prohibition hat historisch gesehen weitreichende Auswirkungen auf die Nutzung und die potenziellen Vorteile dieser vielseitigen Pflanze gehabt.
Ein Vergleich der Gemeinsamkeiten bei der Prohibition von Alkohol & Cannabis ...
Die Prohibition von Alkohol in den Vereinigten Staaten von 1920 bis 1933 war ein historisches Beispiel für ein gescheitertes Verbot von Alkohol. Die Bewegung zur Prohibition wurde von moralischen und sozialen Bedenken getragen, die insbesondere auf die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf Familien und die Gesellschaft abzielten. Die Befürworter der Prohibition glaubten, dass ein Verbot von Alkohol zu einem Rückgang von Kriminalität, Armut und sozialen Problemen führen würde.
Allerdings führte die Prohibition von Alkohol zu einer Vielzahl von unerwarteten Folgen. Anstatt den Alkoholkonsum zu reduzieren, führte das Verbot zu einem florierenden Schwarzmarkt für illegalen Alkohol, der von organisierten Verbrecherbanden kontrolliert wurde. Die Mafia und andere kriminelle Organisationen profitierten enorm von der illegalen Produktion, dem Schmuggel und dem Verkauf von Alkohol. Durch die Prohibition wurden kriminelle Strukturen gestärkt und die Korruption innerhalb der Regierung und der Polizei gefördert.
Prohibition von Cannabis:
Die Prohibition von Cannabis, insbesondere auf politische Einflussnahme der USA ab den 1930er Jahren weltweit durchgesetzt, folgte einem ähnlichen Muster wie die Prohibition von Alkohol. Sie wurde von moralischen und sozialen Bedenken getragen und wurde durch rassistische und kulturelle Stereotypen verstärkt. Cannabis wurde als gefährliche Droge dargestellt, die angeblich psychische Störungen verursachte und eine Bedrohung für die Gesellschaft darstellte.
Wie bei der Prohibition von Alkohol führte die Prohibition von Cannabis zu einem florierenden Schwarzmarkt, der von kriminellen Organisationen kontrolliert wurde. Die illegale Produktion, der Schmuggel und der Verkauf von Cannabis ermöglichten es organisierten Verbrecherbanden, ihren Einfluss und ihre Macht zu erweitern. Die Prohibition trug auch zur Stigmatisierung und Kriminalisierung von Cannabisnutzern bei, was zu Massenverhaftungen und einer Überfüllung der Gefängnisse führte.
Vergleich:
In beiden Fällen führten die Prohibition von Alkohol und Cannabis zu ähnlichen Ergebnissen. Sie verstärkten kriminelle Strukturen, förderten die Korruption und führten zu einem blühenden Schwarzmarkt. Die Bemühungen, den Konsum und den Handel dieser Substanzen durch Verbote zu kontrollieren, waren letztendlich erfolglos und hatten weitreichende negative Auswirkungen auf die Gesellschaft.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Prohibition liegt jedoch in der öffentlichen Wahrnehmung und der gesellschaftlichen Akzeptanz. Während die Prohibition von Alkohol in den USA weitgehend als gescheiterte Politik angesehen wird und schließlich aufgehoben wurde, bleibt die Prohibition von Cannabis in vielen Teilen der Welt bestehen, obwohl sich die öffentliche Meinung zunehmend zugunsten einer Legalisierung oder zumindest einer Entkriminalisierung von Cannabis ändert.
Insgesamt verdeutlichen die Gemeinsamkeiten der Prohibition von Alkohol und Cannabis durch die ohne Frage überall nahezu identischen Erfahrungen des vergangen Jahrhundert in den USA und den weltweit in den letzten Jahrzehnten gewonnen Erkenntnissen die Grenzen der Prohibitionsstrategie und die Notwendigkeit einer differenzierteren und evidenzbasierten Drogenpolitik, die statt Verboten und Strafverfolgung auf Prävention, Aufklärung und Regulierung basiert.
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– – – – – – –
【
WERTIGKEITEN
& ZIELSETZUNG 】
–
– – – – – – –
»
Wenn ein falsches Narrativ nur oft genug
wiederholt wird, wird es
auch nicht wahr. Die Entkriminalisierung ist
ein Problem für die
Aufklärungsquote der Polizei. Die
Entkriminalisierung ist
tatsächlich eine große Arbeitsentlastung. «
(
Dr. Wilhelm Schäkel, Geschäftsführer der
Landerleben
Zempow GmbH )
“So act that your principle of action might
safely be made a law for the whole world.” ~
“Handle nur
nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich
wollen kannst, dass sie
ein allgemeines Gesetz werde.”
| Immanuel Kant ( 1724 –
1804 ) |
:
H I N W E I S :
Zur
Wertigkeit der deutschen Nation !
[
http://schema3.org/project/wahl2025/wertigkeit_dlandia_20210912.pdf
]
[ http://schema3.org/project/wahl2027/steps_1_de.pdf
]
» Freiheit ist nicht einfach da, sie ist kein
Naturzustand. Freiheit muss vielmehr errungen
und – wo sie
angegriffen wird – verteidigt werden. Das
erfordert eine
fortwährende, nicht endende Anstrengung, die
jede Generation
aufs Neue unternehmen muss, will sie ihre
Freiheit und die ihrer
Nachkommen nicht verlieren. Von ganz
entscheidender Bedeutung ist
dabei, die Freiheitsidee mit Vernunftgründen
begreiflich zu
machen und sie auf diese Weise abzusichern: Dass
die Freiheit des
Individuums die Grundlage ist für ein
friedvolles und
produktives Zusammenleben der Menschen in der
Gemeinschaft. Nach der
von Ludwig von Mises begründeten Handlungslogik
(Praxeologie)
folgt die Tat der Idee. Mit der Verbreitung der
Ideen der
Österreichischen Schule der Nationalökonomie,
die es den
Menschen ermöglichen, in Freiheit, Frieden und
Wohlstand
zusammenzuleben, leistet das Ludwig von Mises
Institut Deutschland
deshalb einen wesentlichen Beitrag für unser
aller Freiheit.
Erfreulicherweise fällt unsere Arbeit auf
fruchtbaren Boden: Wir
erleben derzeit eine stark wachsende Nachfrage
nach unseren Ideen,
insbesondere auch von Seiten der jüngeren
Generation, auf die
wir reagieren wollen: mit einem erhöhten
Angebot. Helfen Sie uns
dabei!
Jeder kann etwas für Frieden und Freiheit tun:
Wenn
Sie unsere Arbeit schätzen, wenn Sie dazu
beitragen wollen, die
guten Ideen weiter und verstärkt zu verbreiten,
dann
unterstützen Sie uns jetzt. «
]
Thorsten Polleit [
https://www.misesde.org/2023/04/was-sie-fuer-unser-aller-freiheit-tun-koennen
]
–
– – – – – – –
【
HANF,
CANNABIS, TRANSFORMATION &
NACHHALTIGKEIT 】
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– – – – – – –
Die
Bedeutung nachhaltiger Entwicklung und Cannabis
...
[ https://www.tni.org/files/publication-downloads/cpb1_tni_ger_def.pdf ]
Hanf als Motor der sozialökologischen Transformation ...
[ https://www.eurac.edu//sozialokologischen-transformation-daria-habicher ]
Kann eine Pflanze unser Gesellschafts-, Politik- und Wirtschaftssystem umwälzen, es nachhaltiger und resilienter machen? Gar einiges spricht dafür, dass im Hanf – einer der ältesten Nutzpflanzen der Erde – ungeahntes Potential steckt.
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– – – – – – –
【
S
T A T I S T I C A 】
–
– – – – – – –
Statistiken
zum Cannabismarkt weltweit und in
Deutschland
https://de.statista.com/themen/8856/cannabis-in-deutschland
Durchschnittliche Verkaufspreise ausgewählter
illegaler
Drogen in Deutschland nach Kaufmenge im Jahr 2021 (in
Euro)
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/259953/umfrage/verkaufspreise-ausgewaehlter-illegaler-drogen-in-deutschland
Straßenpreis für ein Gramm Marihuana in Deutschland in
den Jahren 2002 bis 2021 (in Euro)
Der Preis für Marihuana
ist in den letzten Jahren leicht angestiegen. Waren im
Jahr 2002 noch
etwa etwas mehr als sieben Euro je Gramm als
Straßenpreis
üblich, belief sich der Durchschnittswert im Jahr 2021
dagegen
auf zehn Euro pro
Gramm.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1175287/umfrage/preisentwicklung-fuer-marihuana-in-deutschland
Entwicklung des THC-Gehalts von Haschisch in
Deutschland in den
Jahren 1997 bis 2021
Der Gehalt des Wirkstoffs THC ist bei
Haschisch in den letzten Jahren in Deutschland stark
angestiegen.
Waren im Jahr 2015 noch rund zehn Prozent THC-Gehalt
im Durchschnitt
üblich, waren es im Jahr 2021 rund 20
Prozent.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1175273/umfrage/entwicklung-des-wirkstoffgehalts-von-haschisch-in-deutschland
Anzahl der Rauschgiftdelikte in Verbindung mit
Cannabis in
Deutschland von 2000 bis 2022
Die Statistik zeigt die Anzahl der
Rauschgiftdelikte in Verbindung mit Cannabis in
Deutschland in den
Jahren von 2000 bis 2022. Die Anzahl der
Rauschgiftdelikte in
Verbindung mit Cannabis lag im Jahr 2022 bei 206.394
registrierten
Fällen.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/2443/umfrage/entwicklung-der-rauschgiftdelikte-in-verbindung-mit-cannabis
Gerichtskosten aufgrund von Cannabisdelikten in
Deutschland im
Jahr 2020
Im Jahr 2020 verursachten Cannabisdelikte
deutschlandweit Gerichtskosten von rund 444,7
Millionen Euro. Rund
62,3 Prozent der bundesweiten Gerichtskosten aufgrund
von Verstößen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) entfielen
damit auf
Cannabisdelikte. In Bezug auf die gesamten
Gerichtskosten in diesem
Jahr waren Cannabisdelikte für rund 5,4 Prozent der
Kosten
verantwortlich.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1277818/umfrage/gerichtskosten-fuer-cannabisdelikte-in-deutschland-im-jahr
Steueraufkommen und eingesparte Kosten durch eine
Legalisierung
von Cannabis in Deutschland im Jahr 2021 (in Millionen
Euro)
Insgesamt könnte der deutsche Staat durch eine
Cannabislegalisierung rund 4,7 , Milliarden Euro
zusätzlich
einnehmen. Dieser Wert ergibt sich größtenteils durch
zusätzliche Steuereinnahmen aus einer Konsumsteuer,
aus Umsatz-,
Gewerbe-, Körperschafts- sowie Lohnsteuern in Höhe von
rund
3,34 Milliarden Euro. Dazu kämen Kostenersparnisse in
Höhe
von rund 1,36 Milliarden Euro. Darunter fallen vor
allem eingesparte
Polizei-, Gerichts- und
Justizvollzugskosten.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1277599/umfrage/steueraufkommen-und-einsparungen-durch-eine-cannabislegalisierung-in-deutschland
Tja. Das war es auch schon
für den heutigen Tag !
Ich schicke das incl. etwaiger
Tippfehler und möglicher
orthographischer Mängel jetzt einfach
mal los.