-------- DATASTORE --------
Das meiste was da in der Verzeichnisliste : Klage : steht ist gerade gut genug dafür, dass sich ein Fachanwalt auch nicht allzu sehr langweilt. Eigentlich kann es als 'Beschäftigungstherapie' seitens der Justiz und Verwaltung bei der 'Zwangsverpflichtung' zum Bezug von Sozialleistungen gewertet werden und ist so eine doch etwas anrüchige Grundgesetz widrige Form der 'Rehabilitation' eines im allgemeinen Spachgebrauch so bezeichneten 'Mensch mit Behinderung' !
【 POWERED BY 】 Erwerbslosenverband Deutschland 【 e.V. i.Gr. 】
 
: FROM :


: @ :

audience
Wen auch immer es betrifft ...

Arno Wagener
Hauptstraße 67
D - 66871 Theisbergstegen / Godelhausen
Fon :  +++ 49 (0) 178 9619495 [ WhatsApp !!! ]

Datei erstellt am 17.04.2024
Original erstellt am 17.03.2024
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 8568 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones : Tag 0001 : 01.11.2000 :





Hallo Mensch ...
Sehr geehrte Damen und Herren . . .

PROUDLY TO PRESENT
'Coffee-Shop & Co.' - Antrag ( Teilhabe pp refreshed ! )
¡ A PREVIEW !
WORK IN PROGRESS
FORTSCHRITTLICHE ARBEIT

Sehr geehrte Damen und Herren vom Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel und vom Jobcenter Landkreis Kusel im Landkreis Kusel, werte Richter und Richterinnen beim Sozialgericht in Speyer, dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz, dem Bundessozialgericht in Kassel, dem so benannten Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, und natürlich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg …

DIRECTORY ( Seite 1 )


Seite 2

UMFANG DER BEANTRAGTEN LEISTUNGEN

Seite 3 - 4

INTRO ~ Allgemeine Erklärungen zu Antragstellung ~

Seite 4 - 12

HANF + PROHIBITION + TEILHABE ( pp )

Rechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen

Hinweise zu Amtspflichten und Ermessensspielräumen

Seite 12

ZUM SACHVERHALT UND ZUR PERSON

Seite 13 - 16

GUTACHTEN + QUERULANTENWAHN

Seite 16 - 20

ZUM GESCHÄFTSKONZEPT ' Coffee – Shop & Co. '

Seite 20 - 21

WARNING Und - bitte - sehen Sie es in aller Sachlichkeit !

Seite 21 - 31

DROGA / CANNABIS UND ANDERE PSYCHOAKTIVA

Seite 22

DROGENPOLITIK UND DROGENREGULIERUNG

Seite 23 - 25

ARGUMENTATION BESCHWERDE EGMR & BVerfG

Seite 25 - 31

DREI FRAGEN ZUR RESTRIKTIVEN 'DROGENPOLITIK'

Seite 31 APPENDIX

WERTIGKEITEN & ZIELSETZUNG

Seite 32

DROGENPOLITIK UND DROGENREGULIERUNG

Seite 32

S T A T I S T I C A


“So act that your principle of action might safely be made a law for the whole world.” ~ “Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.” | Immanuel Kant (1724–1804) |

➽️Sehr geehrte Damen und Herren vom Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel und vom Jobcenter Landkreis Kusel im Landkreis Kusel, werte Richter und Richterinnen beim Sozialgericht in Speyer, dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz, dem Bundessozialgericht in Kassel, dem so benannten Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, und natürlich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg …

UMFANG DER HIERMIT BEANTRAGTEN LEISTUNGEN

ANTRAGSTELLUNG : Ich beantrage eine "multidisziplinäre Bewertung" im Sinne der UN-BRK. Und da im Speziellen Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) ! Und passend dazu einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können. Damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung ( Teilhabe pp ) auch verwirklichen kann benötige ich ergänzend zu den bereits mehrfach in der Vergangenheit so beantragten 5.000 € zwecks Finanzierung erforderlicher Vorlaufkosten eine so bezeichnete 'Übergangsregelung' für den Zeitraum von 2⅔ Jahren [ Leistungsbezug gemäß den Bestimmungen des so benannten Bürgergeld und dazu eine den betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten einer 'Existenzgründung' und somit eine der Realität entsprechende 'Anrechnung von Einkommen' ]. Dazu bitte vorab natürlich ebenso zum frühst möglichen Termin unter Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen schriftlich erstellten und ausführlich begründeten Bescheid !
BEGRÜNDUNG : Als Begründung verweise ich auf die Ihnen sicher bekannte Rechtslage. National und auch international, sofern die BRD durch völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen daran gebunden ist.
Ich verweise in direktem Zusammenhang mit diesem Rechtsbegehren auf den Schriftverkehr der letzten 34 Jahre mit dem jeweils zuständigen Leistungsträger, Sozialamt und Jobcenter, und ebenso auf die verschiedenen Verfahren beim SG Speyer und LSG RLP in Mainz.
Diese durch nichts zu rechtfertigende Beanspruchung der begrenzten Kapazitäten der Sozialgerichtsbarkeit ist alleinig resultierend aus Ihrer fortwährenden 'Untätigkeit' ( ~ Verfahrensverschleppung ~ ), und ebenso dem ( anzunehmend ) zu mindestens grob-fahrlässigen 'Amtsmissbrauch'. Und natürlich auf die nach diesem psychologischen "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ! ] dabei juristisch wirklich eindeutige Situation ! ! ! .

: HINWEIS : Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 8537 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones : Tag 0001 : 01.11.2000 :
Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur ! Gestatten Sie mir also bitte diesen meinen Sprachgebrauch !!!

Sehr geehrte Damen und Herren . . .
Werte Bürokraten und geschätzte Bürokratinnen ...

Hallo ( unbekannter ) Beirat nach § 18 d SGB II, wie in § 14 der Satzung des 'Jobcenter Landkreis Kusel' angegeben ...
Hiermit nehme ich erneut den Stift in die Hand, klappere ein wenig auf der Tastatur herum, um Sie auf die neuesten Entwicklungen im Kontext meiner Anträge vom 27.01.2021 beim Jobcenter und vom 14.08.2023, sowie vom 02.08.2022, beim Sozialamt im Landkreis Kusel aufmerksam zu machen.

Verstehe Sie diese nun aktualisierte Fassung eines Konzeptpapier aus dem Jahr 2004 bitte als Weiterentwicklung eines Ihnen so schon 2019 kenntlich gemachten Konzeptes, so benannt als 'Bürgernetz'. >>> http://citiZENnet.de

Es handelt sich also um den seit Mitte November 2020 immer noch unstrittig so bestehenden Rechtsanspruch. Wie Ihnen bereits mitgeteilt am 27.1.2021 !

Diese nun erfolgte Antragstellung, dieses Rechtsbegehren, ist auch nicht bloß eine marginale Anpassung, sondern markiert einen signifikanten Schritt meiner beruflichen Laufbahn hin zur Selbstständigkeit – sozusagen bzw. geschrieben ist es gewissermaßen ein Akt der Befreiung von den Fesseln Ihrer entmenschlichten Bürokratie und der diskriminierenden Fremdbestimmung staatlicher Stellen und Instanzen gleich Ihrer 'Amtsstube' !

Neben meiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit – wie Ihnen bekannt und so schon mehrfach mitgeteilt – im Bereich der Publizistik und des Patentmarketing, in Form einer Eigenvermarktung des geistigen Eigentum im Sinne des GG Artikel 14, bahnt sich nun eine weitere bahnbrechende Initiative zur Verwirklichung einer ( und dann noch meiner ) Perspektive einer Lebensführung unabhängig, und einer so ja unzweifelhaft ansonsten weiter fort bestehenden Zwangsverpflichtung zum Bezug, von Sozialleistungen an !

Es ist die Gründung eines Dienstleistungsangebots unter Verwendung des klangvollen, ebenso werbewirksam gestalteten, Namen "Coffee-Shop & Co." !
Unter den Domain [ suchtmolche.de + suchtmolche.org ] finden Sie dazu weiterführende Informationen. Und auch ein nettes Audio für die Dealer . . .

Doch seien Sie hiermit in aller Formhaftigkeit und Deutlichkeit gewarnt, dass meine Entschlossenheit, diesen Schritt zu gehen, nicht von ungefähr kommt. In meinem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 06.03.2024 habe ich nicht nur die Trägheit und Untätigkeit der Behörden und ebenso der Gerichtsbarkeit angeprangert, sondern auch auf einen längst überfälligen finalen Antrag, so benannt als 'Coffee-Shop & Co.' hingewiesen !
Ursprünglich datiert vom 04.04.2004 wurde dieses Konzept damals bereits zur Wertung und Bewertung im Kontext des damals geltenden § 30 BSHG eingereicht bei der IHK und dem so benannten GöBi-Fonds in Göttingen . . .
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/hanf/antrag040404.htm ]
Das Info-Schreiben dazu : [ klage/hanf/coffee-shop_info_20240308.pdf ]
Zugegeben ! Dieses da oben erwähnte Info-Schreiben ist eine ganz und gar hemmungslos umfassende und ausführliche Ausarbeitung dazu ( 7 Seiten ) ! So haben Sie; werte Behörde und Bürokraten, sehr geehrte und allseits verehrte Richter und Richterinnen; aber auch gleich alle relevanten Informationen für Ihr rechtlich + gesetzlich nun einmal ( relativ ) exakt definierten Ermessensspielraum. Und im Kontext meines kurzweiligen kleinen seit nunmehr 8537 Tage währenden Planspiel wird Ihre Entscheidungsfindung nun ganz ohne Frage ( auch endlich mal ) knallhart eingefordert werden !


COFFEE – SHOP & Co. !

Ein Projekt bzw. Konzept, welches nun endlich Gestalt angenommen hat.
Und wie Sie mir sicherlich zustimmen werden ?!

Etwas langfristige Planung schadet dabei nun ganz sicher nicht. Oder !?
Um dem derzeitigen 'Zeitgeist' in der Republik zu entsprechen erscheint diese Vorgehensweise - zu mindestens meiner Person - doch recht logisch und geradezu folgerichtig.

Und sehen wir es sachlich : Die Öffentlichkeitsarbeit hat angefangen !
HANF + PROHIBITION + TEILHABE ( pp )
Neben diesem Sachverhalt der
'Anrechnung von Einkommen'; was so ja eine Verrechnung von erzieltem Einkommen / Vermögen / Eigentum und i.d.S. eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsnatur im Sinne des GG Artikel 14 darstellt, welches so ja unzweifelhaft eine der Grundfesten des Konstrukt Hartz V / Bürgergeld bedeutet, sozusagen der 'Heilige Gral' der 'staatlichen Organe' zur Regulierung des Arbeitsmarkt und der nicht zu rechtfertigenden Kontrolle des 'Produktionsfaktor Arbeit', also des Volkes und uns Bürger und Bürgerinnen ( Welche dann noch für dieses ganze planetare Dilemma bürgen müssen ! ) in diesem ganz real existierenden Klassenkampf, welcher ganz ohne Frage innerhalb einer neoliberalen Staatsideologie [ ~ als Religionsersatz in einer säkularen Gesellschaftsstruktur ~ ], nur allzu treffend benannt als 'parlamentarische Demokratie' ( Mehr haben wir nicht ! ) dem geltenden Gleichheitsgrundsatz als Rechtsnorm gemäß GG Artikel 3 widersprechend stattfindet; dieser staatsorganisatorisch nun wirklich nicht verwirklichten Gewaltenteilung als eine die staatliche Ordnung bindende Grundlage für einen funktionierenden Rechtsstaat, diesem bereits 2019 vom EU-Parlament postulierten 'Klimanotstand', dem strafrechtlich relevanten Tatbestand eines fortwährenden und seit Jahrzehnten ( auch teilweise ) mit Unterstützung der politisch Verantwortlichen stattfindenden 'Ökozid', dieses von mir schon in der Klage / dem Verfahren 'Querulanzia' so benannte « zivilisatorische Regulativ 'Autismus-Spektrum' im Sinne der 'Gaia-Hypothese' » und einer dem Anschein nach strukturellen und systemimmanenten Diskriminierung ( Allererster Güte und Qualität ! ) von so benannten „Menschen mit Behinderung“ im Spektrum der individuellen und menschlichen Prägung Autismus ( Siehe dazu die auch schon bei der Untätigkeitsklage ' Teilhabe pp ' beim SG in Speyer angegebene EU-Ratsanfrage von 2021 wegen 'Autismus und inklusive Beschäftigung' und das dabei statistisch signifikante und eindeutige Zahlenmaterial ! ), geht es natürlich auch um die sicherlich gerechtfertigte gleichberechtigte Teilhabe und gerade auch um eine selbst bestimmte Lebensführung aller Bürger und Bürgerinnen ( In der BRD und im EU-Wirtschaftsraum ! ), was so ja in dem von Konsum und Wachstumswahn geprägtem und staatlich reguliertem 'Irgendetwas' keinesfalls mit den in der BRD und ebenso der EU geltenden Rechtsnormen zu vereinbaren ist, da die politisch verantwortlichen Instanzen ( teilweise ) dem verpflichtend Ihnen überantworteten 'Gemeinwohl' von uns Menschen, Natur und Umwelt, in klarem Widerspruch dazu und ebenso in aller Eindeutigkeit zumeist privaten und wirtschaftlichen Interessen einiger Weniger ( ~ Lobbyverbände / Konzerne / Finanzoligarchie ~ ) in der politischen Willensbildung und Umsetzung des ' Bürgerauftrag ' den Vorrang geben . . .
Da spielt selbstverständlich auch der 'Demokratieerhalt' in unserer Gesellschaft und der Klima-Beschluss des BverfG [ ~ Dieses in klarem Widerspruch zu den Wertigkeiten des GG Artikel 146
( sicherlich nur irrtümlich und nicht in arglistiger Täuschung ) so bezeichneten Bundesverfassungsgericht ! ~ ] von 2021 in aller Entschiedenheit ganz deutlich mit hinein.

– – – – – – – –
In dem Ihnen als juristisch geschulte Menschen hier nun vorliegenden Text werden auch als Anhang die "Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021"; also diesem von den NGO, Fridays4Future, Greenpeace, GermanWatch etc. usw.; so gefeierten " Klima-Urteil ", angegeben !
» Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte. «
Und das — lt. diesem Beschluss des Bundesverfassungsgericht — bedeutet ja nun wirklich im Klartext, dass im Zuge dieses so benannten "Klimawandel" unsere Grundrechte vollständig ausgehebelt werden können / dürfen !
Lt. Angaben und Erhebungen der UN ist der seit Jahrzehnten in den Medien allgemein so benannte "Klimawandel" nur ein technisches 'Problem', welches sich mit ca. 1 % des jährlichen Weltwirtschaftsvolumen ganz ohne Schwierigkeiten lösen lässt. Verfügbarkeit von Wasser und einer umfassenden Grundversorgung aller Menschen, angemessene Bildung für Kinder, inklusive !
Das ist also nicht unser Problem !
Wie haben ein 'systemisches' Problem, also eine den daraus resultierenden ganzen Symptomen [ ~ Klima, Umweltverschmutzung, etc. usw. ] zu Grunde liegende Ursache.
Und das ist auch seit Jahrzehnten so bekannt !
Ich verweise dabei immer gerne auf die Enzyklika 'Quadragesimo anno' von Papst Pius IX. aus dem Jahr 1931. Ziemlich am Anfang bei "Querulanzia 01" auch der Hinweis auf die "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation". Und darunter dann etwas von ' Hildegard ' – H v B – und diese Enzyklika [ ~ Lehrrede ] von 1931 ...
Zugegeben. Da sind jetzt bereits 93 Jahre vergangen. Aber an der grundsätzlichen Aussage des damaligen Papstes » eines ausbeuterischen Kapitalismus, der Machtzusammenballung in den Händen einzelner Manager, der Selbstaufhebung des Wettbewerbs und dem „Imperialismus des internationalen Finanzkapitals“ « hat sich ja nun wirklich nicht all zu viel zum Besseren geändert.

Oder ?!
Genau genommen stecken wir in einer nahezu "verselbstständigten" Ökonomie und einer 'juristischen Zwangsjacke' fest. Und der so nun schon seit annähernd 70 Jahren den "Entscheidern" bekannte "Klimawandel" fängt gerade an sich in eine 'Klimakrise' globalen Ausmaß zu verwandeln.
Die eigentliche Frage dabei ist einzig warum dabei nichts - also außer gelegentlichen 'Klimakonferenzen' und den wohlklingenden Verlautbarungen der politisch doch dabei eigentlich Verantwortlichen - geschehen ist ?!
:
Nur eine Annahme / These / Frage :
Dient diese 'Krise' ( Mal wieder ! ) vielleicht nur dazu elementare Grundwerte und rechtliche Normen unseres gesellschaftlichen Zusammenleben — wie so ja im Beschluss des BVerfG angegeben — zu beseitigen, um so einem "Neo-Feudalismus" der Konzerne, bzw. einer real schon Heute herrschenden 'Finanzoligarchie', den Weg zu ebnen ? + ! Und es ja wirklich nur eine Frage !
– – – – – – – –
In dem Zusammenhang „Demokratieerhalt vs. Lobbyistendemokratie“ ist daraus ableitend das hierzulande in BRD geltende Widerstandsrecht geltend !
Das Widerstandsrecht ist allgemein ein naturrechtlich bzw. durch ein positives Gesetz statuiertes Recht jedes Menschen, sich unter bestimmten Bedingungen gegen staatliche Gesetze oder Maßnahmen aufzulehnen bzw. ihnen den Gehorsam zu verweigern. Die Existenz eines überpositiven, naturrechtlich begründeten Widerstandsrechts wurde und wird in der politischen Philosophie, der Rechtsphilosophie und der Staatstheorie kontrovers diskutiert. In Deutschland garantiert Artikel 20 des Grundgesetzes Abs. 4 das Recht eines jeden Deutschen, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die dort in Abs. 1 bis 3 niedergelegte Verfassungsordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. JA ! Eindeutig der Fall !
– – – – – – – –
In diesem nun bald auch bei Ihnen anhängigem Verfahren [ Klage / Beschwerde ] ist auch im Speziellen der § 99 SGB IX von Interesse !
Im Speziellen bei nach Förderung fordernden Erwerbslosen und 'Menschen mit Behinderung' spielt beim geltenden Behindertenrecht der BRD dabei ein geradezu unscheinbarer Absatz im § 99 SGB IX mit hinein …
– – – – – – – –
(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
– – – – – – – –
So erfolgt gerade auch bei Menschen mit Autismus eine grundlegende Deformation der ansonsten basierend auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention so verpflichtend vorgegebenen Eingliederungshilfe. Können bedeutet dann Klartext nicht mehr 'Müssen' oder 'Sollen'. Und ist so in das alleinige 'Ermessen' des jeweils zuständigen Leistungsträger überantwortet. Und das zuständige Sozialgericht ist dabei natürlich auch an die Gesetze gebunden. Da diese "anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die Menschen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind", Menschen also die gänzlich ohne Frage behindert sind oder werden, in Inhalt und Umfang nicht definiert sind bietet diese ganz wesentliche Einschränkung des geltenden Behindertenrecht [ Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG), Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Bundesteilhabegesetz (BTHG) und was es sonst noch gibt ! ] einen offenen und so staatlich legitimierten nahezu beliebigen Entscheidung - und Ermessensspielraum für Verwaltung und Justiz. Eine Anpassung dieses so nichtssagenden und gleichzeitig Alles bedeutenden Absatz ist seit längerem in der parlamentarischen Debatte und wird auch von den hierbei zuständigen Sozialverbänden gefordert. Das sollte eigentlich zum 01.01.2023 erfolgen.

Aber mal wieder ist aus rein finanziellen Erwägungen nicht passiert.

¡ Gesetzesentwurf und geplante Änderungen des § 99 SGB IX !

[ https://datenbank.nwb.de/Dokument/664699_DBLw45685ab3b1b1b1b3b5b1 ]
Das ist ja auch nicht tragbar für die Gesellschaft, wenn jede/r Behinderte, also so Menschen wie du und ich, Anspruch auf Hilfe zu einer sicherlich gerechtfertigten gleichberechtigten Teilhabe und ebenso einer selbst bestimmten Lebensführung hat. Dann ist es doch wirklich besser zu sagen bzw. zu schreiben, dass es eine 'andere' Behinderung gibt.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)

Artikel 3: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Ziel ist Gleichbehandlung, Teilhabe und Chancengleichheit

Wichtige Ziele der Behindertenpolitik sind Gleichbehandlung, Teilhabe und Chancengleichheit, damit alle Menschen gleichermaßen selbstbestimmt leben können, egal ob mit oder ohne Behinderung.

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hält die Gesetze zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland fest. Es soll so im Sozialrecht das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - konsequent umsetzen.

Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen + da Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften . . .

§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

» Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen. «

Interessant ist dabei sicherlich die Tatsache, dass bei Einreichung dieses Rechtsanspruch und hierbei eindeutig als so elementar strittigen Streitpunkt der § 99 SGB IX in der so ja immer noch wirksamen Form Gültigkeit hat !.
Sind Kiffer, also Konsumenten und auch Konsumentinnen der Droge 'Cannabis' in der derzeit geltenden Rechts – und Gesetzeskonstellation Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Zumal diese Menschen dann noch illegal sind, kriminalisiert werden, und von einer doch eher fragwürdigen Drogenpolitik in erheblichem Maße diskriminiert und so gerade auch an einer gerechtfertigten gleichberechtigten Teilhabe und gerade auch einer selbst bestimmte Lebensführung gehindert oder doch zu mindestens behindert werden. Können diese Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
– – – – – – – –
Nun ist das hierbei zuständige Sozialgericht erneut aufgefordert den strittigen Sachverhalt im so benannten 'allgemeinen und öffentlichen Interesse' als grundsätzlich zu behebende anscheinend strukturell bedingte und i.d.S. systemimmanente "Diskriminierung" und dem geltenden Recht widersprechende Benachteiligung und Ungleichbehandlung von Autisten und anderen Menschen mit oder eben [ Im Sinne des § 99 (3) SGB IX so grammatikalisch und rechtlich vollkommen abwegig ! ] anderen Behinderungen zu bewerten und gegebenenfalls das BVerfG um eine klärende Hilfestellung in Form eines ' Normenkontrollantrag ' zu bemühen !
Und sehen Sie es doch einfach locker und ganz geschmeidig im Schritt ! Nicht nur meine Person darf einen Antrag stellen. Sie können das jetzt auch tun !
– – – – – – – –
Der gleiche Sachverhalt, also Normenkontrollantrag', gilt für die Droge ' THC ' und das in direktem Zusammenhang mit legalen so genannten Genussmitteln wie Tabak und Alkohol; welche nachweisbar schädlicher sind, erheblich größeren volkswirtschaftlichen Schaden anrichten; und auch aus anderen Gründen [ Siehe Definition WHO ! ] ganz einfach Drogen und somit als psychoaktive Substanzen zu werten sind. Das ist vollkommen unstrittig !
Es gilt übrigens auch für unseren geliebten Kaffee, also den Wirkstoff Coffein.
Informationen zum Warum & Wieso im Abschnitt
DROGA / CANNABIS !.
: HINWEIS : Der Passus, wie angegeben unter Anschnitt § 99 (3) SGB IX betreffend der gleichermaßen bestehenden Verpflichtung für Verwaltung und Justiz diesem Rechtsbruch durch die Klärung beim BverfG Abhilfe zu verschaffen gilt hier ebenso und gleichlautend !
– – – – – – – –
Des Weiteren sehe ich die Notwendigkeit einer so von mir benannten "I + I – AG Sozialreform" zur Förderung der beruflichen Existenzgründung in der Verpflichtung des Gesetzgeber, also der Legislative. Und JA ! Es geht dabei ( auch ) um die Gewährung von geeigneten Fördermitteln und Maßnahmen für den Aufbau einer selbstständigen Existenzgründung, also der Chance und insoweit für einen erwerbslosen Menschen ohne reale Aussicht auf einen Arbeitsplatz ( in einem Lohn abhängigen Beschäftigungsverhältnis ) für sich, und ebenso seine Familie, ein selbst bestimmtes Leben in Würde und unabhängig von Sozialleistungen führen zu können.

Und somit sind Sie ebenso – wie auch bei den anderen auf Seite 2 – 8 im Abschnitt HANF + PROHIBITION + TEILHABE ( pp ) angegebenen 'Streitpunkten' – im Bereich der Exekutive bzw. Judikative, in dem Sinne die Sozialgerichtsbarkeit, in der bindenden Verpflichtung diese bestehende 'Gesetzeslücke' und dem den Anschein bestehenden Rechtsbruch für eine realistische Umsetzung einer ansonsten nicht bestehenden gleichberechtigten Teilhabe, und somit die Erfüllung einer selbst bestimmten Lebensführung, durch entsprechende Handlungsmaximen und Forderungen an den Gesetzgeber umzusetzen. Das BverfG hilft Ihnen sicher auf Anfrage gerne . . .

– – – – – – – –
Die finale Entscheidung über dieses Vorhaben, somit dieses Verfahren / Klage / Beschwerde über die Rechtmäßigkeit der Forderungen wie in dieser Antragstellung bei den für meine Person zuständigen Sozialhilfeträgern und die damit bereits in direktem Zusammenhang integral verbundenen bereits anhängigen Verfahren und Klagen bei der hierbei zuständigen Sozialgerichtsbarkeit, wird letztendlich auf EU-Ebene fallen müssen, gestützt u.A. auf die Grundsätze der EU-Menschenrechtskonvention und anderer internationaler Verträge. Unabhängig davon erwarte ich von Ihnen eine zeitnahe Bearbeitung dieser Antragstellung bzw. dieses formal korrekten und auch ausreichend begründeten Rechtsbegehren, und auch innerhalb einer angemessenen Frist einen schriftlichen ausführlich unter Angaben der Rechts - und Gesetzesgrundlagen begründeten Bescheid !

– – – – – – – –
Seien Sie sich der Tatsache bewusst, dass die Räder der Öffentlichkeitsarbeit bereits in Bewegung sind und dass diese für die bevorstehenden politischen Ereignisse, wie die nächste Bundestagswahl im Jahr 2025, von entscheidender Bedeutung sein werden. Das Geschäftskonzept im Spektrum des 'Sozialen Unternehmertum' , welches zudem den sicherlich provokanten Namen "Coffee-Shop & Co." trägt, setzt auf Public Relation und eine als konstruktiv zu wertende Öffentlichkeitsarbeit als Schlüsselkomponenten, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Bundestagswahl.

– – – – – – – –
In dieser nunmehr aktualisierten Version eines Antrag von 2004 bei der IHK in Göttingen, der nun nach 20 Jahren im Alter von 64 Jahren bei dem für mich zuständigen Leistungsträgern aktualisiert und erneut gestellt wird, möchte ich darauf hinweisen, dass meine Anträge und Eingaben nicht nur literarischer Natur sind, sondern auch auf festen rechtlichen und gesetzlich für Sie verbindlichen Grundlagen beruhen.

Ich verweise dabei insbesondere auch auf die ja immer noch anhängige 'Klimaklage' meiner Person aus dem Jahr 2022 beim LSG RLP, ebenso in Gänze auch auf die derzeit beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Beschwerdeverfahren. So auch die Ihnen ja bekannte und so benannte Klage "Querulanz" von 2023. Wie dort angegeben bezeichne ich dort 'Autismus als zivilisatorisches Regulativ im Sinne der Gaia-Hypothese' !
Eine nahezu gänzliche Weigerung der Gesellschaft, also Politik, Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichtsbarkeit gleichermaßen, Menschen im Autismus-Spektrum eine gleichberechtigte Teilhabe an und in der Gesellschaft gerade auch mit einem angemessenen Zugang zum Berufsleben zu gewähren, erscheint dabei gerade mit Blick auf den von den Medienkonzernen allgemein bezeichneten 'Klimawandel' als so keinesfalls zulässig und auch nicht ratsam !Siehe dabei die auch schon bei der Untätigkeitsklage beim SG in Speyer angegebene EU-Ratsanfrage wegen 'Autismus und inklusive Beschäftigung' aus dem Jahr 2021. Durch das statistische dabei verfügbare Zahlenmaterial rechtfertigt sich dabei die Aussage, dass anscheinend eine strukturell und systemimmanent bestehende Diskriminierung diese Personenkreis, also eindeutig bei „Menschen gänzlich ohne andere Behinderungen“, besteht.

Obwohl ich sicherlich kein Einzelfall bin erscheint diese Deutung des hierbei relevanten Streitpunkt somit als ausreichende Begründung, um die Handhabung staatlicher Stellen; bei meiner Person in den vergangenen 35 Jahren in Form einer gänzlichen Weigerung eine selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen, und mein Leben somit zu einem bloßen Objekt staatlicher Willkür zu degradieren, ausreichend zu charakterisieren.

– – – – – – – –
Meine Anträge und Schreiben sind – es mag Sie vielleicht überraschen – keine bloßen Formalitäten, sondern Manifestationen des unerschütterlichen Willens, meinen eigenen Weg zu gehen und meine Visionen zu verwirklichen !

Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass meine Initiative nicht nur wirtschaftlich erfolgreich sein wird, sondern auch gesellschaftlich von Bedeutung ist.

Diese rechtlichen Auseinandersetzungen mit Ihnen; i.d.S. der staatliche Obrigkeit, sind aus klar weltanschaulichen Gründen im Sinne des GG Art. 4 Ausdruck meines Engagements für soziale und ökologische Anliegen und verdeutlichen meinen festen Glauben daran, dass Veränderungen sowohl durch juristische und durch gesellschaftliche Maßnahmen nötig/möglich sind !
– – – – – – – –
Als Grundlage für Ihre baldmöglichst – siehe in dem Zusammenhang die Verzögerungsrüge; welche iSv § 198 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz vom Sozialgericht nun wegen dieser „Verfahrensverschleppung“ bzw. der hingebungsvollen 'Untätigkeit' seitens der Behörde, so auch der Gerichtsbarkeit, nun erfasst wurde – zu erfolgende Entscheidungsfindung gilt das deutsche GG und SGB, ebenso wie auch das gesamte Behinderten - Antidiskriminierungs – und so ebenso das Benachteiligungsrecht der BRD . . .

Neben den internationalen Bestimmungen, welche in der BRD als verbindlich geltende Rechtsgrundlagen Geltung haben; wie beispielsweise auch in meiner amtlich anerkannten Situation als so bezeichneter 'Mensch mit Behinderung', i.d.S. im Autismusspektrum und da anzunehmend in der 'Schublade' Asperger-Syndrom, die UN - Behindertenrechtskonvention; verweise ich Sie gerade auch der UN-Kinderrechtskonvention, welche in der Umsetzung leider immer noch erhebliche Defizite im deutschen Rechtsgefüge aufweist !
Ferner haben dabei auch internationale Vereinbarungen, die den Ökozid im strafrechtlichen Sinne betreffen, für Ihre Tätigkeit und umgehende Entscheidungsfindung verbindliche Geltung !

– – – – – – – –
Zu Ihren möglicherweise bestehenden Fragen nach verfügbaren Daten auch gerade zu den für Ihre Ermittlungstätigkeit und ( umgehende ) Entscheidungsfindung dabei zu berücksichtigenden internationalen auch in der Rechtshoheit der BRD geltenden Rechtsgrundlagen verweise ich insbesondere auf die EU-Menschenrechtskonvention und auch andere internationale Rechtsnormen, die 'Ökozid' im strafrechtlichen Sinne betreffen.

Dazu kann ich Ihnen einige Informationen bereitstellen:

1. EU-Menschenrechtskonvention (EMRK): Die EMRK ist eine völkerrechtliche Vereinbarung, die vom Europarat ausgearbeitet wurde und die grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und trat 1953 in Kraft. Die EMRK enthält Bestimmungen, die das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und andere grundlegende Rechte schützen.

2. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH): Das Römische Statut ist das Gründungsdokument des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), der für die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression zuständig ist. Obwohl der Begriff "Ökozid" im Römischen Statut nicht explizit erwähnt wird, könnten bestimmte Handlungen, die als Umweltzerstörung oder Umweltverschmutzung betrachtet werden, unter die Definition von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen fallen, insbesondere wenn sie systematisch und weitreichend sind.

3. Internationales Umweltrecht: Es gibt verschiedene internationale Umweltabkommen und Konventionen, die den Schutz der Umwelt und die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zum Ziel haben. Dazu gehören das Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD), das Übereinkommen über den Klimawandel (UNFCCC), das Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) und andere. Diese Abkommen können als Grundlage für den Schutz der Umwelt und die Verhinderung von Umweltschäden dienen.

Wenn Sie spezifische Bestimmungen oder Details zu einem dieser Abkommen – oder eben den anderen hierbei relevanten Rechtsnormen der EU und UN –benötigen oder weitere Informationen zu anderen internationalen Vereinbarungen benötigen, zögern Sie nicht sich umfassend zu informieren !
– – – – – – – –
ZUM SACHVERHALT UND ZUR PERSON

– – – – – – – –
Mein Name ist Arno Wagener, geboren am 23.06.1959 in Eiserfeld im Kreis Siegen. Ich bin ein deutscher Staatsbürger und – wie Ihnen und auch dem Sozialgericht ja bekannt – auf Grund des amtlich anerkannten und so unstrittig bestehenden 'Status Quo' als so bezeichneter 'Mensch mit Behinderung' stelle ich nun - mal wieder und so in den vergangenen 35 Jahren wiederholt geschehen - erneut einen Antrag, um so ein Leben in menschlicher Würde, Teilhabe ( pp ) und einer selbst bestimmten Lebensführung zu verwirklichen. Mein Ziel ist es, eine finanzielle abgesicherte Lebensgrundlage für mich und somit ebenso für meine zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, zu schaffen, unabhängig von meiner langjährigen Erwerbslosigkeit und gerade auch mit den persönlichen Herausforderungen der individuellen Prägung meines Menschsein.

Ich bin Freak, eher so ´ne Art Hippie [ Auslaufmodell ]. Und bezeichne meine Weltanschauung immer gerne als 'emanzipierten' Anarchismus, teilweise basierend auf der wissenschaftlichen Lehre von Frau Elinor Ostrom und auch der so bezeichneten 'Gaia-Hypothese' von Herr James Lovelock.

– – – – – – – –
Langzeit - Erwerbsloser. Kreditwürdigkeit lt. Schufa – Auskunft = 0.

Was so, im Bezug von Hartz IV bzw. Bürgergeld, nicht verwunderlich ist.

– – – – – – – –
Und sehen Sie sich doch nur mein schlabbriges Outfit an.

– – – – – – – –
Sicherlich auch durch einige Fehlentscheidungen von mir als Heranwachsender und daraus resultierender privater Probleme ( so auch Drogen ) verlor ich den Bezug für eine normale bürgerliche Existenz.

Incl. der sonst üblichen Erwerbstätigkeit und dergleichen mehr.

Primär ist dabei der vollkommen irreführende Informationsgehalt der so benannte 'Prävention' zum Thema Hanf / Cannabis während meiner Jugendzeit zu benennen. Merkt man als Jugendlicher, dass Alles was man zum Thema 'Cannabis' gehört und gelesen hat einfach schlichtweg falsch ist denkt man gleich, dass es so auch bei anderen Drogen ( Speed / LSD ) ist !
Im Nachhinein in der Lebensrückschau mit 64 Jahren betrachtet : W T FUCK !

Mir geht es ( mittlerweile wieder ) gut dabei. In diesem Leben und Sterben !
– – – – – – – –
Nun bin ich 64 Jahre; und erwarte noch 30 Jahre. Vielleicht ein bisschen mehr. Auf Grund meiner anzunehmenden 'Behinderung' im Autismus-Spektrum, meiner ' Inselbegabung ' ~ "Dualität und Kausalität im Quantenschaum" [ Es geht dabei um die Wertigkeit von Wahrscheinlichkeiten am Horizont der Wirklichkeit(en). Plural ! ] bin ich für den so im Sprachgebrauch 'allgemeinen Arbeitsmarkt' einfach nicht einsatzfähig. Als einzige Alternative verbleibt das die Selbstständigkeit und eine Berufswahl, welche den eigenen Neigungen und Möglichkeiten entspricht. Das technische Problem. Das System 'Hartz IV / V + jetzt ja ein Bürgergeld. Es handelt sich dabei um eine reine Grundsicherung, und die Förderung alternativer Beschäftigungsformen ist dabei nicht ( 0 ) berücksichtigt. Seit ca. 34 Jahren; ehemals auf Grundlage des § 30 BSHG, einer Kann-Bestimmung und somit vollkommen inhaltslos in der Umsetzung und Zielsetzung, dann im Rahmen der Ziele der Agenda 2010 und der daraus folgenden Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren zur so bezeichneten 'Reform des Arbeitsmarktes' mit den Kurzbezeichnungen Hartz I, Hartz II, Hartz III und Hartz IV, welche schrittweise zwischen 2003 und 2005 in Kraft traten, und letztendlich dann in dieses Arbeitslosengeld II mündeten, dieser reinen Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne wirklichen Anspruch in eine Reintegration in das Erwerbsleben, beantrage / beanspruche ich ein Existenzgründungsdarlehen. Leider bisher ohne Erfolg !!!

– – – – – – – –
Wie dem jetzt zuständigen, und auch den früheren, Leistungsträger bekannt besteht bei meiner Person eine gänzlich fehlende Vermittlungsfähigkeit in den so benannten allgemeinen Arbeitsmarkt. In Realität sind diese Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit auf Grund meiner psychischen Eigenheiten - wie erwähnt anzunehmend im Spektrum Autismus - nur in einem Lohn abhängigen Arbeitsverhältnis und dem damit verbunden Beschäftigungs - und Erwerbsmodel einzuordnen. Als einzig verfügbare Alternative verbleibt eine freiberufliche / selbstständige berufliche Existenz !
– – – – – – – –
Aus der Situation Hartz IV, was ja jetzt im allgemein bekannten 'Neusprech' als Bürgergeld bezeichnet wird, ist es unmöglich ohne entsprechende finanzielle Unterstützung und gerade auch eine hierbei zwangsläufig notwendige Regelung des 'Einkommen' zur Finanzierung der Vorlaufkosten und der mit erheblichen Aufwand verbundenen Anlaufphase, welche betriebswirtschaftlich integral mit einer wie auch immer gearteten 'Unternehmensgründung' verbunden sind, aus diesem System heraus zu kommen. Das ist allgemein bekannt und so auch eigentlicher Sinn und Zweck des Konstrukt 'Hartz IV' bzw. V und nun ja ein 'fesches' Bürgergeld !
– – – – – – – –
Im Auftrag des 'Jobcenter Landkreis Kusel' wurde im November 2020 ein nach meinem Dafürhalten bewusst diffamierendes und meine Rechtsnatur gravierend beeinträchtigendes "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) erstellt, in dem ich als 'Schizotype Persönlichkeitsstörung' (ICD-10:F21) bei einer oberflächlichen und nicht in der Methodik der Untersuchung von Autismus im Erwachsenenalter durchgeführten Untersuchung diagnostiziert wurde !
– – – – – – – –
KERNAUSSAGE DABEI : » Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «

– – – – – – – –
Diese Vorgehensweise eine psychischen Krankheit im Spektrum F20-F29 ( Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen ) zu attestieren und die darauf folgende langjährige Weigerung des Leistungsträger, ebenso wie der Gerichtsbarkeit, ein ergänzendes bzw. vergleichendes Gutachten zu erstellen und den rechtlichen Vorgaben einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" – wie ca. 2 Monate nach Erstellung dieses 'Gutachten' beantragt und in Folge immer wieder bei Gericht und den zuständigen Stellen im Landkreis Kusel gefordert – zu entsprechen beruht [ a ] anzunehmend auf eine hierbei mögliche Handhabung des § 99 (3) SGB IX und ( b) der so für die staatlichen Instanzen vorteilhaften Argumentation, dass sich bei meiner Person ein 'Querulantenwahn' oder eine andere gesundheitliche Störung mit Krankheitswert entwickelt hat, welche meine Person nicht nur vorübergehend außer Stande setzt, sein Dasein in einer selbst bestimmten Lebensführung unabhängig von Sozialleistungen führen zu können oder / und eben darin hindert oder gar behindert seinen Beruf im Sinne des Artikel 12 GG als Selbstständiger ordnungsgemäß ausüben zu können.

– – – – – – – –
Diese Handhabung dem Bürger ein wahnhaftes Verhalten, so bezeichnet als Querulantentum, zuzuordnen hat anscheinend in Deutschland Tradition und ist bei den staatlichen Organen eine beliebte Methode, um 'renitenten' Bürgern – so mir bekannt auch einigen Anwälten – einen anscheinend juristisch statthaft so reglementierten 'Maulkorb' umzubinden. Soweit mir bekannt, muss dann auch die Verwaltung bzw. Justiz nicht mehr auf Rechtsbegehren des von dieser Handhabung betroffenen Menschen reagieren. Da es sich ja – so die Rechtfertigung – um ein wahnhaftes Verhalten handelt. Wenn der Bürger / die Bürgerin sich dann beschwert ist das natürlich ein deutliches Signal für den 'Wahn'. Anzunehmend wird ein Facharzt bei Erstellung eines vergleichenden Gutachten zur Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei diesen umfangreichen Schriftsätze, welche mir als eine Art 'Beschäftigungstherapie' von der Verwaltung und der anscheinend im besten Einvernehmen mit der Exekutive agierenden Justiz aufgenötigt / aufgezwungen wurden, um ein eindeutiges Signal einer zutiefst gequälten menschlichen Seele handelt, welche durch die staatliche Obrigkeit widerrechtlich zu einem Dasein als bloßes Objekt staatlicher Willkür seit mehr als 3 Jahrzehnten degradiert wurde. Mein Recht auf Auskunft gemäß der Datenschutz-Grundverordnung. (DS-GVO) wird verweigert bzw. ignoriert, das es sich dabei ja um einen bzw. meinen 'Wahn' handelt. Seit ca. 3 Jahren habe ich bei einem Leistungsbezug im SGB II immer noch keinen Krankenversicherungsschutz. So komme ich auch gar nicht erst auf den 'dummen' Gedanken einen Psychiater aufzusuchen und eine ergänzende / vergleichende Attestierung so zu ermöglichen. Antragstellungen werden seit Anfang 2021 nicht bearbeitet, Bescheide nicht erstellt, Widerspruchsverfahren nicht eingeleitet. Seit dem vorletzten Bescheid wird die statthafte Mietobergrenze ( incl. Umlagen wie Heizkosten u.Ä. ) mit 190 € ( warm ) beziffert. Seitens des Amtsgericht in Kusel wird Beratungshilfe mit fadenscheinigen Argumentation verwehrt. Und auch die mehrfach beantragte und oftmals angemahnte Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht wird mit irgendwie bewundernswerter und hingebungsvoller Ausdauer ignoriert.

Soweit ich den Sachverhalt der 'Gewaltenteilung' beurteilen und korrekt einordnen kann gibt es das zu mindestens im Bereich der 'Erwerbslosenproblematik' nicht, da die Handlungsdirektiven direkt von der Bundesagentur Arbeit, als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, den jeweils kommunalen Leistungsträgern verbindlich zugeordnet werden. So schon von der EU, und auch dem Deutschen Richterbund, mehrfach angemahnt ist eine 'Gewaltenteilung' in Deutschland bei der Justiz so de facto nicht vorhanden !!!

– – – – – – – –
Gerade auch dieser langjährige "Leidenskonflikt" würde in einem solchen ergänzenden "Gutachten" im Zusammenhang mit einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" sicher deutlichst Berücksichtigung finden.

Die Leistungsträger ( i.d.S. Das eigentlich zuständige Sozialamt bzw. das so im SGB benannte 'Jobcenter' im Landkreis Kusel, gerade aber auch die Gerichtsbarkeit brauchen sich auch nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie sind auch nicht gehalten, Fragen nach konkreter bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden hierbei ausreichend kompetenten Facharztes, nicht des Gericht. Die nachweisbar mehrfach seit Januar 2021 geforderten Anordnung eines ergänzenden Gutachten – so eben auch direkt an das Gericht ( LSG RLP und SG Speyer ) – und die bereits hinlänglich beschriebene Handhabung des Kläger eine Klärung des strittigen Sachverhalt "Teilhabe" anzustreben. bot der Gerichtsbarkeit eine ausreichende Grundlage für den durch das " Gutachten " [ = in Anführungszeichen ] zu klärenden Verdacht eines wahnhaften 'Querulantentum'. Leider wurde dem seitens der Gerichtsbarkeit nicht entsprochen. Auch das ist als eindeutiger Hinweis zu werten, das mir als Bürger keinesfalls ausreichend "rechtliches Gehör" zu gewähren ist !
Und anscheinend ist das auch nicht beabsichtigt ! Wie bereits erwähnt hat diese Vorgehensweise in Deutschland Tradition und lang erprobte Methode !
– – – – – – – –
Nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars). Es bedeutet im Kern, dass Aussagen der streitenden Parteien nicht bloß gehört, sondern inhaltlich gewürdigt und bei der Urteilsfindung gegebenenfalls mit berücksichtigt werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht (kein Grundrecht, wie Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG zu entnehmen ist) und ist zugleich eine besondere Erscheinungsform grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit. Das rechtliche Gehör wird unter anderem durch die gerichtliche Hinweispflicht verwirklicht.

– – – – – – – –
Siehe in dem Zusammenhang die Klage / das Verfahren 'Querulanzia' derzeit anhängig beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ( AZ : L3 AS 41/23 KL + AZ L 3 AS 114/23 KL ) bzw. beim SG Speyer <S 3 SO 113/23> in einem so in wesentlichen Punkten abgetrennten – eine von mir mehrfach beanstandete, weil vollkommen unverständliche, Handhabung seitens des LSG RLP – und lese vielleicht diesen Text, ergänzend zu einem formal korrektem so ebenfalls zum Vergleich bei Gericht eingereichten Schriftsatz, in wirklich erstklassig getipptem 'Querulantentum'. Dazu auch die Beschwerde wegen Teilhabe pp !

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html#final_touch ]
– – – – – – – –
ZUM GESCHÄFTSKONZEPT ' Coffee – Shop & Co. '

– – – – – – – –
Wie Ihnen bereits kenntlich gemacht beabsichtige ich nun ergänzend zu dem Ihnen bekannten Tätigkeitsbereich im Bereich der Publizistik und des Patentmarketing auch die Verwirklichung eines Dienstleistungsangebots, das unter dem Namen "Coffee-Shop & Co." firmiert werden soll.

Sehen wir es doch mal sachlich.

Es geht gerade auch um P.R. ( Öffentlichkeitsarbeit ).

Entertainment. Fun + Happyness. Die nächste Bundestagswahl !

Auch, dass bevor ein Merchandising stattfindet, die Symbolik, so auch eine urheberrechtliche Absicherung der Werbeträger, spruchreif beim Deutschen Patent – und Markenamt abgesichert sein sollte. In diesem Fall " Follow the Green Rabbit " + „THE GREEN WAY“ verbunden mit dem Umriss eines grünen Hasen. Das Ganze dann in einer Synthese zwischen $ / € und §.

In früheren Gewerbeanmeldungen, ähnlich wie der demnächst notwendigerweise erfolgenden, so ja verpflichtenden, Anzeige eines laufenden bzw. rennenden Gewerbebetrieb, habe ich immer seit 1989 angegeben :

Beratung und Organisation zur Selbsthilfe und von Interessengruppierungen. Dienstleistungen. IT-Services. Das ist – neben der Schriftstellerei und gelegentlich Ideen in der Umsetzung als Rechtsschutz beim DPMA – genau und ziemlich exakt das was ich mache !!!

Im Laufe der Jahre habe ich Erfahrungen gesammelt und bin zu der Überzeugung gelangt, dass mein Geschäftskonzept zeitgemäß und relevant ist. Es basiert auf dem Prinzip der Selbsthilfe und der Organisation von Interessensgruppen, insbesondere im sozialen Bereich. Dabei verfolge ich einen integrativen Ansatz und bin bestrebt, Menschen in schwierigen Lebenssituationen zu unterstützen.

Es ist mein Ziel, mit meinem Unternehmen nicht nur wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern auch einen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration und zur Förderung der Selbstbestimmung von Menschen zu leisten.

Der allgemein bekannte Sprachgebrauch dabei lautet : Social Entrepreneur !

Unter dem Begriff Social Entrepreneurship (auch Sozialunternehmertum) versteht man eine unternehmerische Tätigkeit, die sich für einen positiven Wandel der Gesellschaft, für das Gemeinwohl sowie die Lösung sozialer Probleme oder für die Umwelt einsetzt. Unternehmen, auch in der Rechtsform des Einzelkaufmann, sind dabei häufig gemeinnützig organisiert, so dass keine Gewinnerzielungsabsicht beim Social Entrepreneurship besteht. Organisieren sich Sozialunternehmen in einer gewerblichen Form wie der UG oder GmbH, werden die Gewinne meist zu einem Teil für gute Zwecke reinvestiert.

Social Entrepreneurship ist mittlerweile weltweit zum "Trend" geworden.

Die KfW hat eine Studie zum Thema "Social Entrepreneurs in Deutschland: Raus aus der Nische" veröffentlicht, die einige interessante Aspekte von Sozialunternehmen beleuchtet.

[ https://www.kfw.de/.../Fokus-Nr.-238-Januar-2019-Sozialunternehmer.pdf ]

» In der betriebswirtschaftlichen Tradition ist Gewinnmaximierung der Zweck eines Unternehmens. Diese traditionelle Sichtweise hat über Jahrzehnte das Unternehmerbild in der breiten Öffentlichkeit geprägt. In den letzten Jahren ist aber zunehmend ins öffentliche Bewusstsein gerückt, dass das Streben nach Gewinn keineswegs immer bestimmender Zweck eines Unternehmens ist. Viele Unternehmer wollen mit ihrem Tun soziale Verantwortung übernehmen – und zwar über einzelne Corporate Social Responsibility-Maßnahmen hinaus. Sie erheben Sozialverantwortung zum Unternehmenszweck. Katalysator des öffentlichen Bewusstseinswandels war die Verleihung des Friedensnobelpreises an Muhammad Yunus im Jahr 2006. Yunus gründete in Bangladesch Anfang der 1980er-Jahre die Grameen Bank. Sein Gedanke war, durch die Vergabe von Mikrokrediten an Mittellose, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. «

Ich bin davon überzeugt, dass mein Ansatz sowohl ethisch als auch geschäftlich sinnvoll ist. Und freue mich darauf, mein Konzept – so oder so – weiter zu entwickeln und umzusetzen !

Dieses 'So oder eben So', werte Behörde und hoch verehrtes und allseits geehrte Gerichtsbarkeit, ist alleinig von Ihrer Entscheidung abhängig. Und, soweit ich die Rechtsnormen und gesetzlichen Grundlagen korrekt zu bewerten vermag, es lässt sich auch so oder so verwirklichen. Null problemo !
So oder so. Lassen Sie es mich doch bitte Klartext so definieren : Schachmatt !

] >>> [ http://erwerbslosenverband.org/klage/#planspiel ]
Auch zukünftig werde ich mich also darauf konzentrieren Beratungs- und Organisationsdienstleistungen im Bereich der Selbsthilfe und Interessenvertretung anzubieten.

– – – – – – – –
Da das ganze Konzept "Coffee-Shop & Co." in Form von Franchising funktionieren wird erscheint es hierbei sinnvoll auch bei dem GöBi-Fonds (Göttinger Fonds für örtliche Beschäftigungsinitiativen) einen Antrag zu stellen. Da ich ja schon im Juli hier innerhalb des Anwesen 'Hauptstraße 67 in Godelhausen' umziehen werde habe ich aus diesen auch sicher Ihnen einsichtigen Gründen keine Zeit und Lust jetzt extra nach Göttingen umzuziehen, um die formalen Erfordernisse [ Antragsberechtigt sind Gründerinnen und Gründer, die arbeitslos, von Arbeitslosigkeit bedroht oder Berufsrückkehrer/-innen sind und ihren Wohn- oder Betriebssitz in Stadt oder Landkreis Göttingen haben. Weiterhin muss das Gründungsvorhaben marktfähig und der/die Gründer/-in eine Unternehmerpersönlichkeit sein. Eigenkapital ist nicht erforderlich. ] für eine ( anzunehmend ) erfolgreiche bzw. erfolglose [ = KifKif ~ marokkanisch für Scheiß egal ! = ] zu erfüllen und auch dort eine Antragstellung einreichen zu können. Kennen Sie da ( zufällig ) irgend welche ( möglicherweise sogar kiffende ) Göttinger Bürger oder auch Bürgerinnen, welche dabei als geeignete Partizipanten beim Aufbau einer sicherlich lukrativen und selbstständigen Vollexistenz teilhaben wollen ? + !
[ http://www.gruendungsforum-goettingen.de/beratung/weitere-angebote/goebi-fonds/index.html ]
: Zur Worterklärung – ebenso wie bei Planspiel – Partizipant ! :
» Irgendwelche Entitäten haben Eigenschaften oder (syntagmatische) Relationen zueinander, und eben dies begründet eine Situation. Diejenigen Komponenten einer Situation, die als Entitäten konzipiert werden, heißen Situationsbeteiligte. Situationsbeteiligte werden als Partizipanten versprachlicht.1 Partizipanten werden strukturell als Dependenten des Prädikatskern, also im einfachsten Falle als (lexikalische oder pronominale) Nominalsyntagmen (NSen) und Adpositionalsyntagmen umgesetzt. Ein Partizipant kann statische oder dynamische Beziehungen zu einem oder mehreren anderen Partizipanten haben. Eine Situation ist folglich das, was ein Prädikat mit seinen Dependenten (einschließlich des Subjekts) bezeichnet. «
[ https://www.christianlehmann.eu/ling/lg_system/sem/partizipation.php ]
– – – – – – – –
Die Konzeption 'Coffee-Shop & Co.' funktioniert in einem verschlafenen Nest wie dem Landkreis Kusel genau so gut wie in einer Universitätsstadt wie Göttingen. Eigentlich egal wo in ganz Deutschland, der EU. Auf Planet Erde !
– – – – – – – –
Wegen diesen IT-Services verweise ich auf das Ihnen seit 2019 hinlänglich bekannte Bürgernetz [ http://citizennet.de ] und ebenso dann auch auf Schema3 [ http://schema3.org ].

An den innovativen Strömungen der Gesellschaft zu partizipieren und diese kreativen, politisch motivierten, Entscheidungen im Bereich der IT zu unterstützen ist für Erwerbslosenverband Deutschland e.V. [ i.Gr. ] einerseits eine permanente Aufgabe im Sinne der kommunalen Kundschaftigkeit und andererseits wird als gemeinsame Zielsetzung die Verwirklichung eines effizientes eGovernment in der Bundesrepublik Deutschland dabei angestrebt.
– – – – – – – –
Letztendlich war dieses 'Bürgernetz' für mich persönlich eine 'hilfreiche Krücke', um im Bereich HAI [ ~ Human Artificial Intelligenz ] ein wenig praktische 'Feldforschung' in der Verhaltenspsychologie von Menschen, also diesen Zweibeinern, zu betreiben. In dem Zusammenhang verweise ich auf eine Antragstellung 'Bürgernetz' beim Jobcenter Berlin Mitte aus dem Jahr 2010. In Folge wurde daraufhin mit Herr Prof. Dr. Dr. Franz Josef Radermacher [ https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Josef_Radermacher / Herr Radermacher ist Leiter des Forschungsinstituts für anwendungsorientierte Wissensverarbeitung und war bis 2018 Professor für Informatik an der Universität Ulm ] und ihm als Teilnehmer / Sprecher gemeinsam mit anderen Aktivisten ein Symposium in Liechtenstein organisiert. Auf eine für mich verpflichtend bestehende Anfrage, ob es mir als so diffamierend bezeichneter 'Kunde' erlaubt ist meinen gewöhnlichen Aufenthaltsort für mehr als 3 Tage zu verlassen und an diesem Treffen teilzunehmen, wurde mir dieses vom Amt schriftlich untersagt. Die Handhabung und gänzliche Weigerung des 'Jobcenter Landkreis Kusel' in den letzten 4 Jahren Ihrem Rechtsauftrag und den unzweifelhaft bestehenden und zudem verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen ist also so außergewöhnlich nun nicht.

– – – – – – – –
Das Geschäftskonzept, u.A. mit dem Slogan "Follow the Green Rabbit", wurde im Laufe der letzten 2 Jahrzehnte langsam und auch sorgsam weiter entwickelt. Die Umsetzung fokussiert sich in der Anlaufphase primär neben dem Verkauf von Artikeln rund um das Thema 'Droge & Sucht' auch auf die Verwirklichung diverser Buchprojekte im Spektrum der Drogenproblematik und Suchtprävention. Dazu auch Informationsschriften zu Ge + Missbrauch !
– – – – – – – –
Neben dem zum Teil in Eigenvermarktung bestehenden Patentmarketing bereits bestehender und auch zukünftiger Rechtsansprüche von geistigem Eigentum im Sinne des GG. Art 14 ist in dem Bereich 'Droge + Hanf' die Anmeldung auf Prüfung eines Patentanspruch beim DPMA mit der geradezu passenden Bezeichnung 'Bomper' in Planung und Umsetzung. Nicht nur ein sehr sinniges Rauchgerät ! Im Wesentlichen geht es aber um P.R. und Öffentlichkeitsarbeit als Schlüsselelemente, insbesondere im Hinblick auf die nächste Bundestagswahl im Jahr 2025.

– – – – – – – –
Ich wende mich also erneut an Sie, um die Aktualisierung meiner Anträge vom 27.01.2021 beim Jobcenter und vom 14.08.2023, sowie vom 02.08.2022, beim Sozialamt nunmehr umsetzen zu können. Diese Aktualisierung beinhaltet nicht nur geringfügige Anpassungen, wie eine ( nicht nur in meiner spezifischen Lebenssituation ) notwendigen Übergangsregelung' in Form einer fortwährenden Leistungsgewährung für die Dauer von 2⅔ Jahren unter Berücksichtigung einer dabei erforderlichen Neubewertung der so mit einer Existenzgründung keinesfalls so zu vereinbarenden Einkommensregelung.

Diese Weiterentwicklung der 'Unternehmenskonzeption' beinhaltet auch eine bedeutende Entwicklung meiner beruflichen Tätigkeiten hin zur Selbstständigkeit, die ich als notwendigen Schritt in Richtung einer selbstbestimmten Lebensführung sehe.

– – – – – – – –
Ich möchte Sie nochmals in diesem Zusammenhang auf mein Schreiben an das Sozialgericht in Speyer vom 06.03.2024 aufmerksam machen. Darin habe ich nicht nur eine Verzögerungsrüge bezüglich der "Verfahrensverschleppung" seitens der Behörden erhoben, sondern auch auf einen Coffee-Shop-Antrag vom 04.04.2004 hingewiesen, den ich nun umsetzen werde.

– – – – – – – –
Die Entscheidungsfindung bezüglich meines Vorhabens wird letztendlich auf EU-Ebene erfolgen müssen, basierend auf der EU-Menschenrechtskonvention und anderen internationalen Vereinbarungen. Ich bin mir bewusst, dass die Öffentlichkeitsarbeit bereits begonnen hat und die kommende Bundestagswahl eine entscheidende Rolle spielen wird.

– – – – – – – –
WARNING Und - bitte - sehen Sie es in aller Sachlichkeit !

– – – – – – – –
Sie, werte Behörde und Bürokraten und ebenso Ihr lieben Bürokratinnen, brauchen nur Ihren Job korrekt zu erledigen. Wegen der korrekten Amtsausübung und möglicher straf – und zivilrechtlicher Konsequenzen verweise ich auf das Verfahren beim SG und LSG mit der Bezeichnung 'Querulanzia'. Der Werksleiter / Geschäftsführer des 'Jobcenter Landkreis Kusel', und und gleichzeitig Justiziar des Landkreis hat nun wirklich in seinem 'bürokratischen' Eifer gelinde geschrieben ein wenig übertrieben. Als warnendes Beispiel für andere 'Autoritäten' gleich ihm gedenke ich ihn, also seine Person, haftbar zu machen und strafrechtlich so gut es eben geht bestehende Vorwürfe geltend zu machen. In dem Schreiben vom 06.03.2024 an das SG Speyer, so auch Ihnen vorab in unserem Mailverkehr schon ebenso wie die Handhabung beim Herrn Justiziar mitgeteilt, verweise ich auf eine geplante rechtliche Absicherung für Wüstensand als gebrauchsfähigen Baustoff. Betrachten Sie es bitte sachlich und gegebenenfalls dann nicht persönlich ! Es ist einfach notwendig. Logisch und geradezu folgerichtig !
– – – – – – – –
Über den notwendigen erstinstanzlichen Umweg SG Speyer; flankierend zu der bereits erwähnten EU-Ratsanfrage wegen 'Autismus & Inklusiver Beschäftigung' von 2021, und bei der derzeit schon anhängigen Verzögerungsrüge wegen einer nunmehr schon über mehr als 3 Jahrzehnte andauernden 'Verfahrensverschleppung'; wird sich in Folge das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Main ( Wie es singt und lacht ! ) zwecks dieser so ja erforderlichen Normenkontrollanfrage damit beschäftigen.
– – – – – – – –
Dann landet der strittige Sachverhalt dann für ein doch eher kurzweiliges Intermezzo bei dem sicherlich nur irrtümlich ( ohne arglistige Täuschung ) und in deutlichem Widerspruch zu GG Art. 146 so benanntem BVerfG ( ~ Bundesverfassungsgericht ).

Und dann, irgendwann, rechtzeitig zur Entscheidungsfindung noch vor der Bundestagswahl 2025, und einer vorab dazu statt findenden Abstimmung als Sachentscheid u.A. zur 'Klimafrage' im Sinne des GG Art. 20 (2) Satz 2, endet das Ganze beim EGMR, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte !
– – – – – – – –
Nur meine ganz persönliche Meinung dazu : Es ist Zeit, dass Anträge und Eingaben bei der Gerichtsbarkeit ebenso auch als wichtiger Bestandteil der Gegenwartsliteratur anerkannt werden.

Es ist mein Ziel, mit meinem Unternehmen nicht nur wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern auch einen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration und zur Förderung der Selbstbestimmung von Menschen zu leisten. Ich bin davon überzeugt, dass mein Ansatz sowohl ethisch als auch geschäftlich sinnvoll ist und freue mich darauf, mein Konzept weiter zu entwickeln und umzusetzen !
Ich bitte Sie erneut um wohlwollende Prüfung, ja fordere Sie geradezu dazu auf, meiner aktuellen geschäftlichen Konzeption und um eine dabei erforderliche bald möglichste und insoweit umgehende Umsetzung im Rahmen einer so benannten 'multidisziplinären Bewertung' im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.

– – – – – – – –
DROGA / CANNABIS UND ANDERE PSYCHOAKTIVA1
– – – – – – – –

Die gängige Handhabung der Rechtsnormen und geltenden Gesetze, insbesondere im Bereich der Existenzgründung und des THC-Konsums, ist als verfassungswidrig zu werten. Das ist im historischen Kontext durch verifizierbare und in sich schlüssige Informationen zu begründen. Das sollte auch den politisch Verantwortlichen quer durch die Parteilandschaft nicht nur in Dlandia bekannt sein. Einzig der internationale 'Drogenpakt', erzeugt zu Anfang des vergangen Jahrhundert alleinig zum Nutzen einiger industrieller Wirtschaftsinteressen des US-Kapitalismus, führte zu einer gänzlichen Prohibition der Kulturpflanze Hanf. Cannabis als Droge, so in der Wertigkeit gleichgesetzt mit Suchtmittel wie Heroin – also Opiaten – und Kokain, war dabei nur ein medienwirksam propagiertes Argument, um die Nutzung der Pflanze Hanf weltweit verbieten zu können.

– – – – – – – –
Als illegale Drogen werden gemeinhin diejenigen psychoaktiven Substanzen bezeichnet, deren Herstellung, Handel wie Gebrauch zu nicht-medizinischen und nichtwissenschaftlichen Zwecken gemäß der internationalen Drogenkonventionen von den Vertragsstaaten weitgehend zu verbieten sind !.

Die entsprechenden Substanzen sind in den Abkommen und in den nationalen Drogengesetzen mit internationaler wie chemischer Bezeichnung aufgelistet. In Deutschland etwa lassen sich die - als „Betäubungsmittel“ bezeichneten - Substanzen in den Anlagen I, II und III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) finden.

Psychoaktive Substanz“ wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als „[a] substance that, when ingested, affects mental process-es, e.g. cognition or affect“ (WHO 2014c) definiert. Also ein Stoff, der bei Einnahme psychische Prozesse beeinflusst, z.B. Erkenntnis oder Affekt !

Das ist ganz eindeutig bei Alkohol, Tabakerzeugnissen, und zum Vergleich auch Kaffee der Fall.


– – – – – – – –
DROGENPOLITIK UND DROGENREGULIERUNG2
– – – – – – – –

Für die Staaten Westeuropas lässt sich grundsätzlich eine weitgehende gesetzliche Konformität mit den restriktiven Vorgaben des internationalen Drogenkontrollregimes feststellen. Der Konsum illegaler Drogen sowie deren Besitz zum Eigengebrauch ist zumeist strikt verboten und - in der überwiegenden Zahl der Fälle - wurde bis vor kurzem noch mit Freiheitsentzug (als obligatorischer oder optionaler Sanktionsform) bestraft.


Auf der Ebene der Sanktionierung eines Regelverstoßes gegen durch die Politik vorgegebene Wertemuster lässt sich zwischen strafrechtlichen Sanktionen, administrativen Sanktionen und der Nicht-Ahndung unterscheiden.

Im Bereich der strafrechtlichen Sanktionen kann zudem zwischen Strafen mit Freiheitsentzug (Gefängnis- / Haftstrafen) und Strafen ohne Freiheitsentzug (Geldstrafen) differenziert werden.

Während im Bereich der strafrechtlichen Sanktionen der Wechsel von Strafen mit Freiheitsentzug zu Strafen ohne Freiheitsentzug ( Eine hier in Folge so benannte Depönalisierung ! ) - bzw. in umgekehrte Richtung - als umfassenderer Wandel gewertet werden kann als die Reduktion - oder Erhöhung - der maximalen Dauer von Gefängnisstrafen, stellt wiederum der Wechsel von strafrechtlichen Sanktionen zu administrativen Sanktionen oder gar der Abschaffung der Sanktionen (Entkriminalisierung) - bzw. in umgekehrte Richtung - einen umfassenderen Wandel dar als der Wechsel zwischen den strafrechtlichen Sanktionsformen.


Derzeit stellt sich die Situation so dar, dass Verstöße mittels anderer strafrechtlicher Sanktionen wie etwa einer Geldstrafe geahndet werden. Auch stellen 'illegalen' Handlungen der Bürger und Bürgerinnen beim Konsum von Cannabis-Produkten, also von der psychoaktiven Wirkung mit Alkohol und Tabak zu vergleichen und in der Intensität und dem Suchtfaktor von Heroin, Kokain oder 'modernen' chemischen Drogen klar zu unterscheiden, nun zwar keine Straftaten mehr dar, gelten jedoch weiterhin als Rechtsverstöße.


Insbesondere bei Tabak wird der Suchtfaktor und das Abhängigkeitspotential ähnlich wie bei Heroin gewertet.

Und damit ist das natürliche Produkt 'Cannabis', also in Form des so benannten Marihuana bzw. als Haschisch und somit dem Extrakt des Pflanzenharz, nicht = keinesfalls = zu vergleichen !

Der gravierende Unterschied dieser zwei Drogen, also Nikotin und Tetrahydrocannabinol [ Kurz THC, welches zu den psychoaktiven Cannabinoiden zählt und der hauptsächlich Rausch bewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis) ist ! ] betreffend 'Suchtfaktor und das Abhängigkeitspotential' ist in wissenschaftlichen Studien seit Jahrzehnten unstrittig, klar und signifikant, erwiesen und allgemein bekannt.


Trotzdem ist Tabak, so auch Alkohol mit ähnlichen gravierender Wirkung auf die menschliche Gesundheit, legal. Und Cannabis eben illegal.


Dem Gleichheitsgrundsatz als verbindlicher Rechtsnorm folgend stellt sich dabei die Frage, ob wirklich, wie im Grundgesetz im Artikel 3 zugesichert, alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind ?!


In Absatz 3 des betreffenden Artikel steht zudem :

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Die Frage ist doch wirklich :

Sind Drogenkonsumenten jetzt als Kiffer benachteiligt ?!

Während gleichzeitig Alkis vom Gesetzgeber bevorzugt behandelt werden !

Ohne Frage sind beide Menschen Drogenkosumenten und pfeifen sich psychoaktive Substanzen 'rein.


Glauben ist Weltanschauung. Und jemand, der oder die aus weltanschaulicher Überzeugung und zum eigenen Wohlbefinden statt Alkohol lieber illegale Drogen in Form eines 'Joint' zur individuellen Stimulanz oder eben wegen der psychoaktiv als angenehm empfundenen Wirkung konsumiert, ist klar und eindeutig benachteiligt; wenn der Nachbar Alkoholiker ist, sich regelmäßig die Kante gibt, gelegentlich in seinem Rausch Frau und Kinder verprügelt, und mal ganz unabhängig von dem Straftatbestand der Kindesmisshandlung und häuslichen Gewaltanwendung ansonsten vollkommen legal ist; und von den Gesetzen und den Bestimmungen der Politik, welche in deutlichem Widerspruch zu wissenschaftlich nahezu übereinstimmenden Erkenntnissen anzusehen ist, somit in aller Eindeutigkeit bevorzugt behandelt wird.

Ein Kiffer oder eben eine Cannabis-Konsumentin muss zudem für die erheblichen volkswirtschaftlichen Kosten, welche der 'Alkohol - und auch Tabakgenuss' nachweisbar verursacht, anteilig als Steuerzahler in einem so nicht statthaften Übermaß zahlen.

Im Vergleich dazu bedeutet die kollektive Schädigung der deutschen 'Volksgemeinschaft', also die zum überwiegenden Großteil nur durch die Illegalität von Cannabis verursachten Kosten des eigenen Drogenkonsum, somit für mehrere Millionen Bundesbürger eine deutliche Benachteiligung in ihren Bürgerrechten und eine so nicht statthafte Minderung der Rechtsnatur des jeweiligen Individuum.


Und das ist, soweit ich das als juristischer Laie beurteilen kann, nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz als verbindlicher Rechtsnorm in der BRD zu vereinbaren. Zugegeben, in einer 'Solidargemeinschaft' teilen sich die Menschen auch miteinander gleichberechtigt und verpflichtet die Folgekosten des gemeinsamen Drogenkonsum.

Aber wenn dann in Legalität und Illegalität zwischen Genussmittel und Droge unterschieden wird stimmt etwas nicht !


Mir, anzunehmend im Spektrum 'Autismus', hat der Genuss der Droge Cannabis eigentlich immer recht gut getan, das Übermaß an sensorischen Reizen abgemildert, und so unterstützend die ( geringe ) Filterfähigkeit meiner Denksubstanz positiv beeinflusst. Diese Droge habe ich auch ( fast immer ) mit Genuss konsumiert und ab und an auch ein Bier dazu getrunken.


Zugegeben.

Heutzutage könnte ich ja zum Arzt und dann in die Apotheke gehen.

Aber damals, in meiner Jugend, war das nicht möglich.

So war ich eben illegal. Und wäre meine Weltsicht; also mein Glauben und meine Überzeugung, was gut und richtig für mich ist; nicht gewesen und wäre ich ein linientreuer und auch vollkommen unsinnige Gesetze befolgender Staatsbürger gewesen dann hätte diese ideologische Überzeugung des Staates mich nicht nur zu einem ' Tabakjunkie ' werden lassen. Sondern außerdem bewirkt, dass ich anzunehmend jetzt ein Alkoholiker wäre, weil ich mit dieser Droge einfach nicht klar komme und es mir einfach zu gut gefällt besoffen zu sein.

Ich würde mir dann natürlich regelmäßig die Kante geben, gelegentlich in meinem Rausch auch Frau und Kinder verprügeln, und mal ganz unabhängig von dem Straftatbestand der Kindesmisshandlung und häuslichen Gewaltanwendung wäre ich ansonsten vollkommen legal. Und werde von den Gesetzen und den Bestimmungen der Politik, welche in deutlichem Widerspruch zu wissenschaftlich nahezu übereinstimmenden Erkenntnissen anzusehen ist, somit in aller Eindeutigkeit bevorzugt behandelt.

Während meine Nachbarin, welche ab und zu an ihrem Pfeifchen nuckelt, illegal ist. Und sich in einem mafiösen Milleu dann auch noch wegen der damit verbundenen Beschaffungskriminalität zu verantworten hat.


Und das ist in klarem Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und der Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland ! Das wird der EGMR auf Grund der Wertigkeiten 'EU-Menschenrechtskonvention' und anderer dabei relevanten Rechtsnormen gültig innerhalb der EU sicher berücksichtigen.


Im Wesentlichen stellen sich bei der immer noch restriktiven 'Drogenpolitik' der Staatengemeinschaft vier Fragen !


1 Warum überhaupt erfolgte bei einer seit Jahrtausenden gebräuchliche Kulturpflanze namens 'Hanf' eine weltweite Prohibition ?


2 Warum wird ein vergleichsweise harmloses Genussmittel, verglichen mit dem legalen Alkohol und Tabak, auf eine Stufe mit Heroin, anderen vergleichbaren 'harten' Drogen gestellt, und in gleichem Umfang und Intensität international immer noch eine Ächtung und Strafverfolgung durchgesetzt, obwohl allgemein bekannt ist, dass diese staatliche Handhabung eines Verbot im historischen Kontext betrachtet nicht gerechtfertigt ist und in Realität auch überhaupt nicht funktioniert hat ?


3 Und warum sind nur einige wenige Staaten in Westeuropa von diesem international geforderten restriktiven Regulierungsansatz in Bezug auf die Nachfrage nach illegalen Drogen abgewichen und haben durch doch eher 'zaghafte' entkriminalisierende Reformen das eigene nationale Drogenrecht liberalisiert ?


4 Zu einem weitreichenden Bruch mit den Drogenkonventionen kam es in der jüngeren Vergangenheit in Uruguay sowie in vier Bundesstaaten der USA. Durch Reformen des Drogenrechts in Bezug auf Cannabis wurde in diesen Staaten nicht nur der Gebrauch von Cannabisprodukten zu nicht-medizinischen und nicht-wissenschaftlichen Zwecken, sondern auch der kommerzielle Handel mit diesen - unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen – freigegeben. Warum ? Und mit welcher Rechtfertigung !


In den Niederlanden etwa, weltweit für seine permissive Drogenpolitik bekannt, sind Kauf und Verkauf von Cannabisprodukten in den sogenannten Coffee-Shop's lediglich de facto legal. De jure stellen diese Handlungen Straftaten dar, welche jedoch auf Grundlage des Opportunitätsprinzips von den Behörden toleriert und nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Das Opportunitätsprinzip gilt jedoch nicht für die Produktion und den „Großhandel“ mit Cannabisprodukten, wodurch die Betreiber von Coffee-Shop's zwar ihre Produkte de facto legal verkaufen können, sich jedoch bei deren Beschaffung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen.


Wie in den hierbei allgemein zur Verfügung stehenden Print – und Onlinemedien, so auch in den Drogendossiers beispielsweise des Bundeskriminalamt und anderen verlässlichen Quellen zu erfahren, hat diese Handhabung, ähnlich wie in den Niederlanden, überall und ohne Ausnahem zu einem Erstarken der Kriminalität mit eindeutig mafiösen Hintergrund geführt. Diese Handhabung in der Drogenpolitik ist somit abzulehnen !


In den meisten Staaten der Welt unterliegt eine psychoaktive Substanz wie Cannabis in gleichem Maße wie Kokain oder Heroin strengen gesetzlichen Bestimmungen, welche den Umgang mit ihnen weitgehend verbieten.

Diese Substanzen werden gemeinhin als „illegale“ Drogen bezeichnet.

Die Ausgestaltung nationaler Drogengesetze ist dabei maßgeblich von den Vorgaben der internationalen Drogenabkommen geprägt, zu deren Vertragsparteien die überwiegende Mehrheit der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (VN) zählen.

Die Übereinkommen verpflichten die Vertragsstaaten dazu, sowohl angebots - als auch nachfragebezogene Handlungen wie Herstellung, Produktion, Handel, Erwerb oder Besitz illegaler Drogen zum nicht-medizinischen und nicht-wissenschaftlichen Gebrauch zu verbieten und mit Strafe zu bedrohen.

Trotz vielfältiger und zahlreicher Kritik an dem seit den 1960er Jahren durch die VN-Abkommen vorgegebenen repressiven Ansatz gegenüber Angebot wie Nachfrage nach illegalen Drogen hat die internationale Staatengemeinschaft bislang an diesem drogenpolitischen Kurs festhalten müssen.


In Deutschland wurde 1971 das bereits 1930 in Kraft getretene Opiumgesetz umfassend geändert und 1972 als Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) neu bekanntgemacht.

Während das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den bloßen Konsum von Betäubungsmitteln nicht verbot und unter Strafe stellte, bedrohte es dagegen den unerlaubten Erwerb und Besitz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und / oder Geldstrafe (vgl. § 11 Abs. 1 BtMG i.d.F. vom 10. Januar 1972).

Im Gegensatz zu den Drogengesetzen in Portugal und der Schweiz differenzierte das deutsche Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich des Strafmaßes nicht zwischen dem Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sowie dem zu Zwecken der Weitergabe oder des Handels. Der Gesetzgeber autorisierte die Gerichte jedoch dazu, im Fall des Erwerbs oder Besitzes einer „geringen Menge“ an Betäubungsmitteln „zum Eigenverbrauch“ (§ 11 Abs. 5 BtMG i.d.F. vom 10. Januar 1972) von einer Bestrafung absehen zu können.

1981 wurde das Betäubungsmittelgesetz von 1972 durch eine weitere Neufassung ersetzt.

In diesem Rahmen erfolgte eine Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe für den unerlaubten Erwerb und Besitz auf vier Jahre. Die Geldstrafe wurde als Strafoption beibehalten, abgeschafft wurde jedoch die Möglichkeit, Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen zu verhängen (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.d.F. vom 28. Juli 1981). 1992 wurde das Strafmaß für den Erwerb und Besitz durch die Erhöhung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erneut verschärft (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.d.F. vom 1. März 1994).

Durch eine weitere Gesetzesänderung im selben Jahr ermächtigte der Gesetzgeber jedoch die Staatsanwaltschaft, im Fall des unerlaubten Besitzes oder Erwerbs von Betäubungsmitteln von der Verfolgung abzusehen, wenn es sich um eine geringe Menge an Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch handelt, die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (vgl. § 31a Abs. 1 BtMG i.d.F. vom 1. März 1994).


Inwieweit die so benannte Depönalisierung und - insbesondere - Entkriminalisierung in Einklang mit den Vorgaben der internationalen Drogenkonventionen stehen oder schon als Verstoß gegen diese zu werten sind, ist umstritten.

Die einschlägige rechtswissenschaftliche Literatur tendiert jedoch dazu, sowohl die Abschaffung von Freiheitsentzug als Sanktion für konsumbezogene Handlungen als auch die Herausnahme solcher Handlungen aus dem Strafrecht (unter Beibehaltung des grundsätzlichen Verbotes) innerhalb des Auslegungs- und Implementationsspielraums zu verorten, welchen die internationalen Konventionen gewähren.


Trotz dieses rechtlichen Spielraums ist der politische Druck, so auch verbunden mit der Androhung und Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionen, von Seiten des internationalen Drogenkontrollregimes und seiner drei zentralen Organe - dem International Narcotics Control Board (INCB), der Commission on Narcotic Drugs (CND) sowie dem United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) - auf die Vertragsstaaten der Drogenkonventionen groß, deren Vorgaben in Bezug auf Konsumentenhandlungen möglichst restriktiv auszulegen und entsprechend umzusetzen, d.h. Konsumentenhandlungen als Straftaten einzustufen und mit strafrechtlichen Sanktionen zu bedrohen.

Diese so benannte Legalisierung von Cannabis ist also kein deutsches Problem. Und eine grundlegende Lösung – im Einklang mit den geplanten Vorgaben des Koalitionsvertrag 2021 der jetztigen Bundesregierung – ist dabei nur auf der Ebene EU zu verwirklichen.

] 1 + 2 [ https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/download/pdf/4515636?originalFilename=true ]
Auf der Ebene der Regelungen hinsichtlich konsumbezogener Handlungen führt Wandel somit zu einer Lockerung oder Verschärfung der gesetzlichen Beschränkung einer zumeist bei Produkten wie Cannabis von Vernunft geprägten Handlung.

Im Falle des Verbotes des Besitzes von Drogen zum Eigenkonsum würde etwa liberaler Wandel durch die vollständige oder partielle Aufhebung dieses Verbotes erfolgen. Beispielhaft für die partielle Verbotsaufhebung wäre das Zulassen des Besitzes im Privaten, des Besitzes einer begrenzten Menge einer Droge, oder des Besitzes ab einer bestimmten Altersgrenze.1


– – – – – – – –
1 + 2 ZUM THEMA HANF & PROHIBITION
– – – – – – – –

Die Prohibition, also die gänzliche Ächtung der Nutzpflanze Hanf durch Gesetze und in der Gesellschaft, ist ein komplexes Thema, das auf historische, wirtschaftliche, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen ist. Die Geschichte der Hanfprohibition reicht weit zurück und ist eng mit verschiedenen Entwicklungen und Interessen verknüpft.


Hier ist eine knappe Betrachtung der historischen Beweggründe für die Prohibition von Hanf :


1. Historische Nutzung von Hanf:

Hanf (Cannabis sativa) ist eine der ältesten Nutzpflanzen der Menschheit und wurde seit Tausenden von Jahren für vielfältige Zwecke genutzt. Bereits vor mehr als 10.000 Jahren wurde Hanf in verschiedenen Kulturen für die Herstellung von Textilien, Seilen, Papier, Medizin und Nahrung verwendet. Es war eine weit verbreitete und äußerst vielseitig verwendete Kulturpflanze.


2. Konkurrenz mit anderen Industrien:

Mit der Industrialisierung und dem Aufkommen neuer Technologien wurden Hanfprodukte zunehmend durch andere Materialien wie Baumwolle, synthetische Fasern und Holz ersetzt. Diese neuen Industrien hatten ein Interesse daran, die Konkurrenz durch Hanf zu reduzieren, da Hanf eine wirtschaftliche Bedrohung darstellen konnte. Insbesondere die aufstrebende Baumwollindustrie und die auf Erdöl basierende Kunststoffindustrie sahen in Hanf eine potenzielle Konkurrenz.


3. Rassistische und kulturelle Vorurteile:

In vielen Teilen der Welt wurden Vorurteile gegenüber Hanf mit rassistischen und kulturellen Stereotypen verbunden. Insbesondere in den USA wurden im Zuge der Prohibition von Hanf zu Anfang des 20. Jahrhundert rassistische Argumente gegen die Pflanze verwendet. Hanf wurde oft mit mexikanischen Einwanderern und afroamerikanischen Gemeinschaften in Verbindung gebracht, was zu einer Stigmatisierung der Pflanze führte.


4. Politische Interessen und Lobbyarbeit:

Die Prohibition von Hanf wurde auch durch politische Interessen und Lobbyarbeit beeinflusst. Insbesondere die Entstehung der Anti-Drogen-Bewegung und die Bemühungen um die Regulierung von psychoaktiven Drogen spielten eine Rolle. Mächtige Interessengruppen wie die Alkohol- und Tabakindustrie sowie die Pharmaindustrie hatten ein Interesse daran, Hanf zu verbieten, da es als potenzielle Alternative zu ihren Produkten angesehen wurde.


5. Propaganda und Desinformation:

Im Laufe der Geschichte wurde eine umfangreiche Propaganda gegen Hanf betrieben, die auf falschen Behauptungen und Desinformationen basierte. Insbesondere im 20. Jahrhundert wurden Hanf und Cannabis als gefährliche Drogen dargestellt, die angeblich psychische Störungen verursachen und eine Bedrohung für die Gesellschaft darstellen. Diese Desinformation trug dazu bei, die öffentliche Meinung gegen Hanf zu beeinflussen und die Prohibition zu rechtfertigen.


6. Internationale Abkommen und Druck:

Die internationale Drogenkontrollpolitik, insbesondere durch Abkommen wie das Opium- und Betäubungsmittelgesetz von 1925 und das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961, trug zur Prohibition von Hanf auf globaler Ebene bei. Diese Abkommen verpflichteten die Unterzeichnerstaaten, den Anbau, den Handel und den Konsum von Cannabis zu regulieren oder zu verbieten.


Insgesamt lassen sich die Beweggründe für die Prohibition von Hanf auf eine komplexe Mischung aus wirtschaftlichen, politischen, kulturellen und ideologischen Faktoren zurückführen. Die Prohibition hat historisch gesehen weitreichende Auswirkungen auf die Nutzung und die potenziellen Vorteile dieser vielseitigen Pflanze gehabt.

Ein Vergleich der Gemeinsamkeiten bei der Prohibition von Alkohol & Cannabis ...


Die Prohibition von Alkohol in den Vereinigten Staaten von 1920 bis 1933 war ein historisches Beispiel für ein gescheitertes Verbot von Alkohol. Die Bewegung zur Prohibition wurde von moralischen und sozialen Bedenken getragen, die insbesondere auf die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf Familien und die Gesellschaft abzielten. Die Befürworter der Prohibition glaubten, dass ein Verbot von Alkohol zu einem Rückgang von Kriminalität, Armut und sozialen Problemen führen würde.


Allerdings führte die Prohibition von Alkohol zu einer Vielzahl von unerwarteten Folgen. Anstatt den Alkoholkonsum zu reduzieren, führte das Verbot zu einem florierenden Schwarzmarkt für illegalen Alkohol, der von organisierten Verbrecherbanden kontrolliert wurde. Die Mafia und andere kriminelle Organisationen profitierten enorm von der illegalen Produktion, dem Schmuggel und dem Verkauf von Alkohol. Durch die Prohibition wurden kriminelle Strukturen gestärkt und die Korruption innerhalb der Regierung und der Polizei gefördert.


Prohibition von Cannabis:


Die Prohibition von Cannabis, insbesondere auf politische Einflussnahme der USA ab den 1930er Jahren weltweit durchgesetzt, folgte einem ähnlichen Muster wie die Prohibition von Alkohol. Sie wurde von moralischen und sozialen Bedenken getragen und wurde durch rassistische und kulturelle Stereotypen verstärkt. Cannabis wurde als gefährliche Droge dargestellt, die angeblich psychische Störungen verursachte und eine Bedrohung für die Gesellschaft darstellte.


Wie bei der Prohibition von Alkohol führte die Prohibition von Cannabis zu einem florierenden Schwarzmarkt, der von kriminellen Organisationen kontrolliert wurde. Die illegale Produktion, der Schmuggel und der Verkauf von Cannabis ermöglichten es organisierten Verbrecherbanden, ihren Einfluss und ihre Macht zu erweitern. Die Prohibition trug auch zur Stigmatisierung und Kriminalisierung von Cannabisnutzern bei, was zu Massenverhaftungen und einer Überfüllung der Gefängnisse führte.


Vergleich:


In beiden Fällen führten die Prohibition von Alkohol und Cannabis zu ähnlichen Ergebnissen. Sie verstärkten kriminelle Strukturen, förderten die Korruption und führten zu einem blühenden Schwarzmarkt. Die Bemühungen, den Konsum und den Handel dieser Substanzen durch Verbote zu kontrollieren, waren letztendlich erfolglos und hatten weitreichende negative Auswirkungen auf die Gesellschaft.


Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Prohibition liegt jedoch in der öffentlichen Wahrnehmung und der gesellschaftlichen Akzeptanz. Während die Prohibition von Alkohol in den USA weitgehend als gescheiterte Politik angesehen wird und schließlich aufgehoben wurde, bleibt die Prohibition von Cannabis in vielen Teilen der Welt bestehen, obwohl sich die öffentliche Meinung zunehmend zugunsten einer Legalisierung oder zumindest einer Entkriminalisierung von Cannabis ändert.


Insgesamt verdeutlichen die Gemeinsamkeiten der Prohibition von Alkohol und Cannabis durch die ohne Frage überall nahezu identischen Erfahrungen des vergangen Jahrhundert in den USA und den weltweit in den letzten Jahrzehnten gewonnen Erkenntnissen die Grenzen der Prohibitionsstrategie und die Notwendigkeit einer differenzierteren und evidenzbasierten Drogenpolitik, die statt Verboten und Strafverfolgung auf Prävention, Aufklärung und Regulierung basiert.


– – – – – – – –
WERTIGKEITEN & ZIELSETZUNG
– – – – – – – –
» Wenn ein falsches Narrativ nur oft genug wiederholt wird, wird es auch nicht wahr. Die Entkriminalisierung ist ein Problem für die Aufklärungsquote der Polizei. Die Entkriminalisierung ist tatsächlich eine große Arbeitsentlastung. «
( Dr. Wilhelm Schäkel, Geschäftsführer der Landerleben Zempow GmbH )
“So act that your principle of action might safely be made a law for the whole world.” ~ “Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.”
| Immanuel Kant ( 1724 – 1804 ) |
: H I N W E I S :
Zur Wertigkeit der deutschen Nation !
[
http://schema3.org/project/wahl2025/wertigkeit_dlandia_20210912.pdf ]
[
http://schema3.org/project/wahl2027/steps_1_de.pdf ]
» Freiheit ist nicht einfach da, sie ist kein Naturzustand. Freiheit muss vielmehr errungen und – wo sie angegriffen wird – verteidigt werden. Das erfordert eine fortwährende, nicht endende Anstrengung, die jede Generation aufs Neue unternehmen muss, will sie ihre Freiheit und die ihrer Nachkommen nicht verlieren. Von ganz entscheidender Bedeutung ist dabei, die Freiheitsidee mit Vernunftgründen begreiflich zu machen und sie auf diese Weise abzusichern: Dass die Freiheit des Individuums die Grundlage ist für ein friedvolles und produktives Zusammenleben der Menschen in der Gemeinschaft. Nach der von Ludwig von Mises begründeten Handlungslogik (Praxeologie) folgt die Tat der Idee. Mit der Verbreitung der Ideen der Österreichischen Schule der Nationalökonomie, die es den Menschen ermöglichen, in Freiheit, Frieden und Wohlstand zusammenzuleben, leistet das Ludwig von Mises Institut Deutschland deshalb einen wesentlichen Beitrag für unser aller Freiheit. Erfreulicherweise fällt unsere Arbeit auf fruchtbaren Boden: Wir erleben derzeit eine stark wachsende Nachfrage nach unseren Ideen, insbesondere auch von Seiten der jüngeren Generation, auf die wir reagieren wollen: mit einem erhöhten Angebot. Helfen Sie uns dabei!
Jeder kann etwas für Frieden und Freiheit tun: Wenn Sie unsere Arbeit schätzen, wenn Sie dazu beitragen wollen, die guten Ideen weiter und verstärkt zu verbreiten, dann unterstützen Sie uns jetzt. «
] Thorsten Polleit [ https://www.misesde.org/2023/04/was-sie-fuer-unser-aller-freiheit-tun-koennen ]
– – – – – – – –
HANF, CANNABIS, TRANSFORMATION & NACHHALTIGKEIT
– – – – – – – –
Die Bedeutung nachhaltiger Entwicklung und Cannabis ...

[ https://www.tni.org/files/publication-downloads/cpb1_tni_ger_def.pdf ]

Hanf als Motor der sozialökologischen Transformation ...

[ https://www.eurac.edu//sozialokologischen-transformation-daria-habicher ]

Kann eine Pflanze unser Gesellschafts-, Politik- und Wirtschaftssystem umwälzen, es nachhaltiger und resilienter machen? Gar einiges spricht dafür, dass im Hanf – einer der ältesten Nutzpflanzen der Erde – ungeahntes Potential steckt.

– – – – – – – –
S T A T I S T I C A
– – – – – – – –

Statistiken zum Cannabismarkt weltweit und in Deutschland
https://de.statista.com/themen/8856/cannabis-in-deutschland
Durchschnittliche Verkaufspreise ausgewählter illegaler Drogen in Deutschland nach Kaufmenge im Jahr 2021 (in Euro)
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/259953/umfrage/verkaufspreise-ausgewaehlter-illegaler-drogen-in-deutschland
Straßenpreis für ein Gramm Marihuana in Deutschland in den Jahren 2002 bis 2021 (in Euro)
Der Preis für Marihuana ist in den letzten Jahren leicht angestiegen. Waren im Jahr 2002 noch etwa etwas mehr als sieben Euro je Gramm als Straßenpreis üblich, belief sich der Durchschnittswert im Jahr 2021 dagegen auf zehn Euro pro Gramm.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1175287/umfrage/preisentwicklung-fuer-marihuana-in-deutschland
Entwicklung des THC-Gehalts von Haschisch in Deutschland in den Jahren 1997 bis 2021
 Der Gehalt des Wirkstoffs THC ist bei Haschisch in den letzten Jahren in Deutschland stark angestiegen. Waren im Jahr 2015 noch rund zehn Prozent THC-Gehalt im Durchschnitt üblich, waren es im Jahr 2021 rund 20 Prozent.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1175273/umfrage/entwicklung-des-wirkstoffgehalts-von-haschisch-in-deutschland
Anzahl der Rauschgiftdelikte in Verbindung mit Cannabis in Deutschland von 2000 bis 2022
Die Statistik zeigt die Anzahl der Rauschgiftdelikte in Verbindung mit Cannabis in Deutschland in den Jahren von 2000 bis 2022. Die Anzahl der Rauschgiftdelikte in Verbindung mit Cannabis lag im Jahr 2022 bei 206.394 registrierten Fällen.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/2443/umfrage/entwicklung-der-rauschgiftdelikte-in-verbindung-mit-cannabis
Gerichtskosten aufgrund von Cannabisdelikten in Deutschland im Jahr 2020
 Im Jahr 2020 verursachten Cannabisdelikte deutschlandweit Gerichtskosten von rund 444,7 Millionen Euro. Rund 62,3 Prozent der bundesweiten Gerichtskosten aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) entfielen damit auf Cannabisdelikte. In Bezug auf die gesamten Gerichtskosten in diesem Jahr waren Cannabisdelikte für rund 5,4 Prozent der Kosten verantwortlich.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1277818/umfrage/gerichtskosten-fuer-cannabisdelikte-in-deutschland-im-jahr
Steueraufkommen und eingesparte Kosten durch eine Legalisierung von Cannabis in Deutschland im Jahr 2021 (in Millionen Euro)
 Insgesamt könnte der deutsche Staat durch eine Cannabislegalisierung rund 4,7 , Milliarden Euro zusätzlich einnehmen. Dieser Wert ergibt sich größtenteils durch zusätzliche Steuereinnahmen aus einer Konsumsteuer, aus Umsatz-, Gewerbe-, Körperschafts- sowie Lohnsteuern in Höhe von rund 3,34 Milliarden Euro. Dazu kämen Kostenersparnisse in Höhe von rund 1,36 Milliarden Euro. Darunter fallen vor allem eingesparte Polizei-, Gerichts- und Justizvollzugskosten.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1277599/umfrage/steueraufkommen-und-einsparungen-durch-eine-cannabislegalisierung-in-deutschland




  

• · In dem Sinne ! · •

Tja. Das war es auch schon für den heutigen Tag !
Ich schicke das incl. etwaiger Tippfehler und möglicher orthographischer Mängel jetzt einfach mal los.


Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener

: Kontaktangaben : Contact Information : Información de contacto :
: KONT[R]AKT - CONT[T]ACT : www.citizennet.de :
Typing actor ·@· RegioWIR - GlobalWE




| THE END |