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ZUM LISTER ! + ZUR anhängigen KLAGE ? + !



: A N :
Sozialamt der Kreisverwaltung in Landkreis Kusel
: AZ 4/58.24399 : bzw.  : AZ 4/411 :
Arno Wagener
Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen,
den 14.08.2023
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 8321 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones : Tag 0001 : 01.11.2000 :
Jobcenter im Landkreis Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ 006594 :


Hallo Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren . . .
: AZ : 4/58.24399 : + : AZ 006594 :
Sehr geehrte Frau Silvia Mang ...
Hallo Herr RFL A. Körbel vom Team M & I . . .

Diese Mail / dieses Schreiben steht natürlich auch Online zu Ihrer Verfügung :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20230813_antrag_hinweis_drv_dkv.html ]

Ehe ich es vergesse. Da habe ich es beim Ausdruck der Antragstellung versäumt einen dazu passenden Hinweis / Link zu der alleinig hier in dieser Mail stehenden Begründung unter zu bringen.
Ich schäme mich deswegen geradezu. Ganz schrecklich ist das ...
Auch war ich bemüht in diesem Schreiben per Mail eine klare und offene Wortwahl zu finden, nebst möglicherweise sachdienlichen Informationen. Gewissermaßen als Mensch-Mensch-Kommunikation. Und sehen wir es doch einfach sachlich. Entweder bin ich eine "schizotype Persönlichkeitsstörung", wie in dem "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) so diagnostiziert. Und / oder möglicherweise auch ein 'Aspie'. Vielleicht sogar im hoch-funktionalen Autismus-Spektrum. Und als Sozialarbeiter*in sollten Sie in Ihrem Beruf als Berufung doch schon ein gewisses Maß an Duldungsfähigkeit besitzen. Schon, um nicht einem frühzeitigem "Burn-Out" anheim zu fallen. Ich tippe nur so vor mich hin.
Parte de "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" !
Zudem bekommen Sie postalisch auch noch ein Schreiben, gewissermaßen mit der Würze des Ganzen sogar in Kürze auf zwei Seiten. Wegen der von Ihnen geforderten Schweigepflichtsentbindung !

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20230814_antrag_hinweis_drv_dkv.pdf ]
Und in dem Briefumschlag finden Sie auch eine am heutigen Tag in diesem Schreiben neu verfasste und aktualisierte Antragstellung.
Zugeben. Recycelt. Sozusagen aus der Tonne wieder hervor geholt und als Erinnerungsstütze und 'Refreshment' zu Ihrem geschätzten Werturteil bei Ihnen neu eingereicht. Ergänzt mit einer wirklich in sich schlüssigen Begründung. Nur so für das Gericht geschrieben. Und das ist also wirklich besser als eine neue Untätigkeitsklage beim SG in Speyer einzureichen. Meinen Sie nicht auch ?!
Sie sollten das wirklich aus der Sicht Ihrer Kollegen beim Sozialgericht sehen. In der 'Entscheidungskompetenz' sind Sie da zuerst an der Reihe. Die haben auch erst Mal mit dem 'Splitting' meiner letzten Klage / Beschwerde beim LSG in RLP wirklich genug und reichlich zu tun.
Und Sie müssen entschuldigen. Ich schaffe diesen Schriftverkehr mit euch 'Jungs und Mädels' vom Amt echt nicht mehr anders, genauso wenig wie auch den doch recht einschläfernden Schriftwechsel mit den hoch verehrten und allseits geehrten Richter*innen beim Sozialgericht. Es macht mich einfach krank. Und da können Sie sich wirklich noch glücklich schätzen. Bei Ihnen, also Sozialamt und Jobcenter im Landkreis Kusel gleichermaßen, schlaffe ich nur noch ab. Kein Esprit. Ich finde da fehlt total der Pepp. Das kann man dann doch keinem Leser, und schon gar nicht den Leserinnen, zumuten und dann gleichzeitig dabei noch Tantiemen und Bucheinnahmen verlangen.
Auch da sehe ich das mit diesem "anrechenbaren Einkommen" ganz realistisch noch in weiter Ferne.
Zu meinem persönlichen Glück und Wohlbefinden machen mir dagegen diese verbalen Ergüsse und Genüsse im Umgang mit der Gerichtsbarkeit wieder so richtig Spaß. Zenmäßig diesen 'Juristen' ab und an eine Seite um die Ohren klatschen. 2 Züge im voraus denken. Und entsprechend tippen.
Warten auf den nächsten Beschluss, ein Urteil "im Namen des Volkes".
Vielleicht dann eine Beschwerde einlegen oder auch Berufung. Warten.
Auch mal quengeln und drängeln. Oder ein paar sinnige Fragen stellen.
Und irgendwann dann mit einem kompetenten Rechtsanwalt den berühmt-berüchtigten Arsch aufreißen.
Sehen Sie es also wirklich locker, Frau Mang. Und ihr Menschen da beim Sozialamt !
Vielleicht erinnern Sie sich noch an unseren Gesprächstermin in der Kreisverwaltung ?
Ich stelle meine Anträge, weiß was sich umzusetzen lohnt. Und das tue ich dann auch !
Die von Ihnen geforderte Schweigepflichtsentbindung. Ja ! Die muss einfach so sein . . .
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20230814_antrag_hinweis_drv_dkv_anlage.pdf ]
Das Schreiben finden Sie auch im Anhang dieser Mail. Und sogar unterschrieben und ausgedruckt bald bzw. irgendwann in Ihrem Briefkasten. Wenn ich dann Lust habe diesen Marsch durch den Regen zu wagen.
Das bisher letzte Schreiben der DKV betreffend dem Basistarif in einer 'privaten' KV !
[ Siehe das PDF als Scan im Anhang dieser Mail ! ]
Und hier auch die notwendigen für die DKV erforderlichen Angaben eines Zahnarzt bzw. Arztes ...
[ Siehe die PDF als Scan im Anhang dieser Mail ! ]
Mein Schreiben an die DKV deswegen mit Datum vom 13.08.2023 ...
[ Siehe das PDF im Anhang dieser Mail ! Bzw. die Datei online ? + ! ]


INDEX
Zu Ihrer Kenntnisnahme, Herr Körbel !

[ A ] Sozialamt Krankenversicherung
[ B ] HINWEIS ZWANGSVERRENTUNG
[ C ] ERINNERUNG ANTRAGSTELLUNG ( Antragstellung aktualisiert ) ....
[ D ] Mahnungen Frau Maren Grunwald [ >>> ] + Frau Silvia Mang [ >>> ]
[ E ] Appendix
[ HINWEIS u.A. Gemeinwohlkompetenz, Verfassung RLP, Belehrung der 'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst', Datenverkehr via Mail ]


: CONTENT : INHALT :

Liebe MitarbeiterInnen im Sozialamt bei der Kreisverwaltung und im Landkreis Kusel ...

Nicht ohne Grund verweise ich seit einer Weile immer in meinen Schreiben auf die Verfassung von Rheinland-Pfalz und eine entsprechende Belehrung der 'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst'. Zu finden im Abschnitt [ E ] !
In dem Sinne kann ich Ihnen nur dazu raten sich bei Ihrem Vorgesetzten ( Z.B. auch betreffend der so nicht zulässigen Überweisung eines Teil der Leistung Ihres 'Kunden' an dessen Vermieter ! ) schriftlich bestätigen zu lassen, dass es so ja Alles seine Ordnung hat. Besser ist das ! Mit Sicht auf eine schon jetzt absehbare zukünftige Entwicklung kann ich Ihnen das wirklich nur empfehlen.

[ A ] Sozialamt Kreisverwaltung Kusel

Sehr geehrte Frau Silvia Mang . . .
Wie Sie dem Schreiben an die DKV ( Seite 2 / 2 MITTE ) entnehmen können ...

Vordruck für bzw. die Untersuchung von Arzt + Zahnarzt : Ja. Das kommt. Da bin ich mit der Sachbearbeiterin Fr. Silvia Mang [ Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel <silvia.mang@kv-kus.de> ( Tel. 06381/424-337 ) ] im Rahmen der Gesundheitshilfe bzw. Krankenversorgung schon im Dialog.
Ohne einen Behandlungsschein, bereits beantragt, brauche ich nun wirklich nicht bei einem Arzt bzw. meiner Zahnärztin aufzulaufen.
Das funktioniert nicht bei dem Status Hartz V bzw. Bürgergeld !
Gerade auch im Interesse des Arztes muss dabei erst einmal die Kostenübernahme geklärt sein.

Das sollten wir wirklich tun, damit ich auch Zeit nah zu einer Krankenversicherung komme.


[ B ] HINWEIS ZWANGSVERRENTUNG
Diese doch recht eigenwillige und soweit formal korrekte Handhabung bei der "Schweigepflichtentbindung" erscheint, zu mindestens mir, vollkommen 'logisch' bzw. schon einigermaßen folgerichtig. Das hatte ich auch schon Herr RFL A. Körbel vom Team M & I beim Jobcenter Landkreis Kusel mit Schreiben vom 06.08.2023
so geschrieben. Und ebenso auch Ihnen, bzw. dem Sozialamt am 24. Mai 2023 mitgeteilt . . .
Soweit ich das beurteilen kann ist das ganz einfach seit dem 01.01.2023 gar nicht mehr zulässig ...
Also eine so im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete "Zwangsverrentung" . . .

Aber gehen wir doch mal positiv da heran und ich mutmaße, dass Sie als eigentlich Verantwortliche nun doch ein ergänzendes und vergleichendes Gutachten, erstellt durch eine fachlich dabei geeignete Instanz, einholen wollen, um abschließend etwaige Leistungsansprüche zu prüfen.
Keine Ahnung warum und wieso Sie jetzt wieder so eine 'Schweigepflichtentbindung' benötigen ? + !
Klären Sie mich da doch bitte auf. Das hat mich doch irgendwie richtig verstört.
Warum und wozu brauchen Sie so eine 'Entbindung von der Schweigepflicht' ? + !

Also das interessiert mich aber nun wirklich. Sie geben als Grund dazu an, dass es sich dabei um die Weitergewährung der Hilfe zur Gesundheit handelt. Nur ! Für wen bzw. was benötigen Sie diese 'Schweigepflichtentbindung' ??? Wenn es sich also um ein Gutachten bei der DRV hier in RLP handelt ist das wirklich nicht allzu korrekt. Das hatte ich Ihnen schon mehrfach geschrieben, dass das ein klares 'NoGo' ist !
Da müssen Sie bis zum zulässigen Rentenalter noch 1 - 2 Jahre warten.

Lt. der letzten Rentenauskunft der DRV habe ich zukünftig eine Rente von mtl. 228,36 € ...
Das Ganze also mit ergänzender Sozialhilfe. In Form einer Grundsicherung. Armut = Elend !
Meinen Sie wirklich ernsthaft, dass ich mir selbst so etwas antun möchte ?
Und JA ! Das war jetzt ein Rechtbegehren auf Auskunft und Beratung. Und wenn Sie mir das in Form eines netten knappen Schreiben in absehbarer Zeit postalisch mitteilen könnten wäre das natürlich sehr nett.
Ich kann Ihnen leider auch nicht schreiben, dass Sie es nicht tun müssen oder eben nicht brauchen.
Ich für meinen Teil brauche es nicht. Mir genügt es völlig, ob nun mit SozialRente oder eben so einem Hartz V, die bereits anhängigen Klagen und Verfahren bei Gericht weiter vor sich hin plätschern zu lassen.
Das hat auch gar keine Eile. Time is on my side, 1964, The Rolling Stones . . .
Ich habe ganz ernsthaft meine Gründe und auch Berechtigung diesen Hinweis immer mal wieder gerne in meinem Briefkopf zu verwenden. Das tue ich ja mittlerweile auch schon 8.321 Tage. Und ganz so 'gaga' bin ich ja nun wieder nicht ?!

SCHREIBEN RFL A. Körbel vom Team M & I am 06.08.2023 >>>
SIEHE AUCH :
ANTRAGSTELLUNG WEGEN DEM SO BENANNTEN 'anrechendbaren Einkommen' bzw. dem so von mir benannten Abschnitt D -  Antrag von 2020 !

[ I ]
Im Zusammenhang mit  der Angelegenheit einer anzunehmend beabsichtigten so benannten "Zwangsverrentung" verweise ich auf einen Schriftsatz betreffend einem anscheinend jetzt verschwundenen Audiomitschnitt der Begutachtung mit Datum vom 15.11.2020 von Herr Peter Simon ( Geschäftsführer / Werksleiter 'Jobcenter Landkreis Kusel' und Justiziar im Landkreis Kusel ) an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Datum vom 31.07.2023.
Auch wenn es absolut keinen Sinn macht glänzt der Herr Justiziar immer wieder, so auch in diesem Schreiben, mit bewusst falschen und insoweit die Gerichtsbarkeit irreführenden Angaben.
Gerade weil es nun wirklich keinerlei Sinn ergibt, außer eben bei einer dann anzunehmenden psychischen Prägung seiner Persönlichkeitsstruktur, sollten Sie das doch mal in Ruhe mit Ihrem Vorgesetzten besprechen. Meinen Sie nicht auch, Herr
RFL A. Körbel ?!
In dem Zusammenhang das Schreiben an Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz . . .
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/rentenversicherung_rlp_20230711_erklaerung_schweigepflicht.pdf ]
SIEHE AUCH :

Klären Sie mich da bitte auf. Ja. Ich benötige Aufklärung, so auch Auskunft und Beratung.
Und gegebenenfalls auch einmal einen rechtsgültigen Bescheid. Innerhalb angemessener Frist !

[ II ]
- Hinweis Schreiben Sozialamt vom 24. Mai 2023 -
[ sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230524_behindertenrecht_erwiderung_bescheid_20230214.html ]
: AUSZUG :

» Diese so im allgemein üblichen Sprachgebrauch als "Zwangsverrentung" bezeichnete Handhabung ist auch nach Einführung dieses jetzt statt Hartz IV nun so bezeichnete "Bürgergeld" keinesfalls mehr statthaft und zulässig !!! Im Zuge der Bürgergeld-Reform Anfang des Jahres wurde die 'Zwangsrente' vorerst aufgehoben. Vorerst deshalb, weil die Zwangsverrentung zunächst nur bis Ende 2026 ausgesetzt wurde. Ob dann ab dem Jahre 2027 die zwangsweise Verrentung seitens des Gesetzgebers wieder installiert wird, bleibt abzuwarten. «

Das können Sie, werter Herr RFL A. Körbel vom Team M & I, gerne überprüfen. Das stimmt !

[ III ]

In dem Zusammenhang auch ein paar möglicherweise hilfreiche Hinweise !

Tun Sie uns also bitte einen gegenseitigen Gefallen.
Überprüfen Sie die Anweisungen des Werksleiter / Geschäftsführer von 'Jobcenter Landkreis Kusel' in Zukunft auf den rechtlich verbindlichen Gehalt, welcher ganz unbedingt für Ihre Verwaltungstätigkeit Geltung hat.
Ich möchte also wirklich ungern auch bei Ihnen u.A. § 826 BGB umsetzen.
Es genügt doch vollkommen, wenn es die eigentlich Verantwortlichen dabei erwischt. Oder ?!


<<< SCHREIBEN RFL A. Körbel vom Team M & I am 06.08.2023
Das können Sie, werte Frau Silvia Mang, gerne überprüfen. Das stimmt !
Ganz unabhängig davon !
Ihr Handlungsbedarf resultiert aus diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] vom 15.11.2020. Und ebenso aus den in Folge bei Ihnen bzw. dem Jobcenter im Landkreis Kusel [ = Ich kann da nun wirklich in der Entscheidungsfindung keinerlei Unterschied entdecken !!! ] eingereichten Rechtsbegehren.

[ C ]
: ANTRAGSTELLUNG :
] PARTE 01 [ BEGRÜNDUNG ]
Nicht nur bei der Wertung der Angemessenheit des Wohnraum und auch der Nicht-Zulässigkeit dieser 'Zwangsverrentung' haben sich bei diesem Bürgergeld gravierende Änderungen gegenüber Hartz IV ergeben. Und eigentlich sollte auch in der Reformstufe / Phase 4 im Einklang mit dem Bundesteilhabegesetz - BTHG - beim § 99 SGB IX etwas geschehen und (
eigentlich ) sollte es ja eine Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe ( Artikel 25a BTHG, § 99 SGB IX ) geben.
Was sich aber nun doch nicht ergeben hat ! In der Wertigkeit Ihrer durch geltendes Gesetz und Recht bestimmten Verwaltungstätigkeit braucht sich aber auch nichts zu ändern !
Die gesetzlichen Bestimmungen sind auch so eindeutig und für Sie bindend verpflichtend.
Aber wegen der immer noch nicht geklärten Zuständigkeit bei dieser Eingliederungshilfe ( etc. pp ) bei einem Menschen mit einer wie auch immer gearteten und seit 11/2020 festgestellten und somit ja sogar amtlich attestierten Behinderung; welche eine Erwerbsfähigkeit und Vermittlungsfähigkeit in den so benannten allgemeinen, sprich einzig dem Lohn abhängigen, Arbeitsmarkt vollständig verneint; gestatte ich mir Sie auf diesen für Ihre Verwaltungstätigkeit bei der Handhabung eines Menschenschicksal nicht gänzlich unwesentlichen Paragraphen aufmerksam zu machen.
Was hätte sein können, bzw. sein sollen, können Sie in dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) und da bei "Art 25a Änderungsvorschrift" im 'offiziellen' Verzeichnis des Bundesministerium der Justiz [ https://www.bmj.de ] und des Bundesamt für Justiz [ https://www.bundesjustizamt.de ] hier [ https://www.gesetze-im-internet.de/bthg/art_25a.html ] nun nicht mehr finden.
Aber im Internet findet sich diese so benannte "
Änderungsvorschrift" dann schon ...
Gesetzesentwurf und geplante Änderungen des § 99 SGB IX ...
[ https://www.buzer.de/gesetz/12358/a203035.htm ]
[ https://datenbank.nwb.de/Dokument/664699_DBLw45685ab3b1b1b1b3b5b1 ]
Synopse zu § 99 SGB IX für Änderung vom 07.01.2023 . . .
[ https://rewis.io/aktuell/synopsen/sgb-ix/11635 ]
] AUSZUG [ https://datenbank.nwb.de/Dokument/664699 ]
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) ist als Art. 1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl I S. 3234) verkündet worden und größtenteils am 1.1.2018 in Kraft getreten; ausgenommen davon sind die §§ 90 bis 122 und 135 bis 150 welche, mit Ausnahme des § 94 Abs. 1, am 1.1.2020 in Kraft getreten sind. Es ist geändert worden durch Art. 25a Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl I S. 3234) ; diese Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde, und ist entsprechend gekennzeichnet. Eine solche Verkündung ist aber zum 1.1.2023 nicht erfolgt. Die Neufassung des § 99 Paragraphen bleibt daher abzuwarten.
Auch jetzt, nach dem so vorab vereinbarten 01.01.2023 und diesem im Neusprech so bezeichnetem 'Bürgergeld', gibt es im 3. Absatz des § 99 SGB IX immer noch eine doch eher
schlampige Ausformulierung des dabei für eine Eingliederungshilfe nicht in Frage kommenden Personenkreis.
§ 99 SGB IX (3) : Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Klartext bedeutet das ja, dass es auch Menschen mit anderen Behinderungen gibt. Was auch immer das jetzt bedeuten mag. Also Behinderte, welche zwar ebenfalls in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, dann Leistungen der Eingliederungshilfe allerdings nur erhalten können.
Also nicht mehr sollen oder gar müssen.
Eine derart schwammige Formulierung eröffnet dann der Verwaltung und auch der Gerichtsbarkeit, ebenso natürlich dann auch dem Herrn Justiziar, Ermessensspielräume.
Wie so bereits mit Schreiben vom 26.08.2022 auf Seite 39 / 48 dem Landessozialgericht RLP mitgeteilt :
: ANMERKUNG : Dieser Absatz 3 des § 99 im 9. Buch des SGB ist so schon alleine durch die Unterscheidung 'andere' eine eindeutige Diskriminierung und so eine nicht hinnehmbare Rechtswidrigkeit des Gesetzestext in der Wertigkeit des 'Gleichheitsgrundsatz' ! Und würde bereits in der ersten Instanz dahin fleuchen und im Orkus des juristischem 'Nirvana' ein würdiges Ende finden !
Auch in Folge, so ebenso in der nun aktuellen Klage, habe ich meine Aufmerksamkeit geradezu hingebungsvoll diesem
§ 99 SGB IX und im Speziellen dem 3. Absatz dieses Paragraphen gewidmet.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html#final_touch ]
In der Klagebegründung wurde explizit darauf hingewiesen, dass eine so ( anzunehmend ) diffamierend erfolgte Begutachtung / Diagnostik einfach nur geeignet erscheint, um meine Person dann im
§ 99 ( 3 ) SGB IX in der Rubrik "andere Behinderte" ohne Leistungsanspruch unter zu bringen.
2021 wurde eine Änderung des § 99 SGB IX vom Bundesrat ablehnend bewertet.
[ https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/ablehnung-99-sgb-ix-aenderung ]
Jedoch mit dem Hinweis, dass eine spätere und gemeinsame Erarbeitung der Neufassung des § 99 SGB IX und der Rechtsverordnung erfolgen soll. Eigentlich ja zum 01.01.2023 ! Aber das hat mal wieder nicht geklappt. So ist das eben in einem Rechtsstaat. Und hier auch etwas von 2018 und dem "Hintergrund des Forschungsvorhabens zum leistungsberechtigten Personenkreis".
[ https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/beteiligen/fd-leistungsberechtigter-personenkreis ]
Was ich bei diesem
§ 99 SGB IX aber wirklich interessant finde ist der Absatz 4 !
(4) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. 2Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.
Diese
Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wurde so ja eigentlich vom Bundesteilhabegesetz abgelöst. Aber de facto gilt lt. § 99 SGB IX Abs. 4 der Satz 2 !
Also entsprechend das was in den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung steht.
Und das ganz unabhängig vom BTHG und dem §§ 1 etc. usw. des SGB IX. Bzw. was es da sonst noch alles an Gesetzen und Verordnungen im Behindertenrecht gibt !
Und natürlich gilt das Grundgesetz ( GG ) und auch die UN-Behindertenrechtskonvention ( Un-BRK ).

Ich will Sie jetzt auch nicht auf die Folter spannen oder dazu nötigen erst selbst nachschauen zu müssen was genau in diesen §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung und in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung steht.
Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglHV)
§ 1 Körperlich wesentlich behinderte Menschen
[ Was so betrachtet für diese Antragstellung als nicht wesentlich erscheint ! ]
§ 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen
Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.
[ Was so betrachtet für diese Antragstellung als nicht wesentlich erscheint ! ]
§ 3 Seelisch wesentlich behinderte Menschen
Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, sind
1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Suchtkrankheiten,

4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
[ https://www.buzer.de/s1.htm?a=1-3&ag=2005 ]
§ 53 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
( aufgehoben )
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG)
Art 13 Änderungsvorschrift
= Art 1 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen =
[ https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html ]

ANTRAGSTELLUNG !

] SIEHE AUCH [

[ D ]

: ANTRAGSTELLUNG :
[ I ] Ich beantrage eine "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK".
Und da im Speziellen Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) !
Und passend dazu einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können. Damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der bereits beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' beantragten 5.000 €.
Dazu vorab natürlich - ebenso zum frühst möglichen Termin - unter Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen schriftlich ausführlich begründeten Bescheid !
Ich verweise diesbezüglich in dem Zusammenhang auf meine damalige Antragstellung mit Datum vom 07.01.2021 bzw. per Mail vorab am 31.12.2020, um 23:58 Uhr, den Schriftverkehr der letzten 31 Monate mit dem Träger der Grundsicherung - Hartz IV / SGB II - 'Jobcenter Landkreis Kusel', und die nach dem psychologischen "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] doch recht eindeutige Rechtslage !

In dem Zusammenhang mit dieser "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" beantrage ferner ich die vollständige Kostenübernahme zwecks Erstellung eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten [ 1. ] zur "Prüfung und Feststellung meiner teilweise vorhandenen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - bzw. Berufsunfähigkeit".
Und [ 2. ] der exakten Einordnung meiner psychischen Besonderheiten [ ~ Behinderung ].
Und [ 3. ] den Audio-Mitschnitt [ ~ in dem Sinne die Abschrift ] des 'Begutachtungstermin 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) !
Auch das wurde schon mehrfach beantragt, so auch von Dipl.Psych. Niko Janzen, beim 'Jobcenter' beantragt.
Ebenfalls ohne Reaktion oder gar eine schriftliche Stellungnahme seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' . . .
[ II ] Wie bereits dem Träger der Grundsicherung im Rahmen SGB II seit 2019 mehrfach mitgeteilt benötige ich nunmehr umgehend eine 'Kostenübernahmeerklärung' wegen eines so bezeichneten 'Forderungsmanagement' gegenüber meiner EX !
Siehe :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220724_eilantrag_mahntitel.pdf :
Das ist nun wirklich akut und dringend, und muss wegen der verpflichtend bestehenden Notwendigkeit einen Rechtseinwalt bei diesem zu erhebenden Mahntitel [ = Amtsgericht Meyen +
https://agmy.justiz.rlp.de/de/mahngericht ] zwecks Eintreibung nachweisbar bestehender Forderungen [ http://www.volcansolymar.org/ley02/civil/transferencia_herencia.pdf ] und der hierzulande geltenden 3-Jahres-Frist bei privaten zivilrechtlichen Forderungen spätestens bis zum 15.08.2022 spruchreif erledigt sein !
Da es sich nicht nur um 'Eigentum', sondern auch um mein Erbe, handelt findet Art. 14 GG dabei eindeutig Anwendung.
Als Hinweis zum Umfang der Forderung verweise ich auf das Schreiben [ per Mail ] an's 'Jobcenter Landkreis Kusel' :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20
220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html#antrag
: BEGRÜNDUNG : Als Begründung verweise ich auf die Ihnen doch sicher bekannte Rechtslage hierzulande !
National und auch international, sofern die BRD durch völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen daran gebunden ist.

: ANMERKUNGEN / AKTUALISIERUNG : Die Prozess - und Verfahrenskostenhilfe wurde seitens des Oberlandesgericht RLP trotz dem Hinweis auf Zeugen mit gutem Leumund und dem eindeutigen Nachweis der Verbindlichkeiten ablehnend bewertet.
Und ohne Anwalt kann / darf ich diesen rechtsgültigen Mahntitel nun einmal nicht umsetzen.
Es ist also nach wie vor akut ! Bis auf eine Zeit nahe Anpassung der "Deadline" hat sich da wirklich nichts geändert !
Und JA ! Ich habe das obige Schreiben im Anschluss bei Ihnen angemahnt. Per Mail am 02.08.2022, um 14:13 Uhr . . .
Wie bereits Ihren Kollegen beim Jobcenter Landkreis Kusel mitgeteilt
benötigt gerade dieses so benannten "anrechenbaren Einkommen" [ ~ eigentlich das juristisch strittige Thema bei diesem Bürgergeld bzw. Hartz V ~ ] nun einen ganz eindeutigen Klärungsbedarf. Insbesondere auch, weil sich so ja immer noch nicht bei dem  Thema "Behinderung" und "Eingliederungshilfe" ein insoweit rechtsgültiger Bescheid bzw. eine entsprechend der Gesetzesgrundlage entsprechende Handhabung seitens Kreisverwaltung und Landkreis Kusel hier im Landkreis Kusel mit dem Justiziar Herr Ass. jur. Peter Simon ergeben hat.
Es geht ja wirklich um bestehende Anspruchsvoraussetzungen bei dieser Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII), Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII) und Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150) und natürlich auch den schon mehrfach beantragten und bisher verweigerten Mehrbedarf.
Und JA. Neben dem bereits mehrfach beantragten Mehrbedarf geht es gerade auch um diesen so von mir bezeichneten 'Abschnitt-D-Antrag', also das so benannte 'anrechenbare Einkommen' von 2019.
Da sollten wir so langsam wirklich eine geeignete Lösung im gegenseitigen Einvernehmen ausarbeiten.
Meinen Sie nicht, Frau Silvia Mang vom Sozialamt hier im Landkreis Kusel
? + !
Klären Sie mich da bitte auf.
Ja. Ich benötige Aufklärung, so auch Auskunft und Beratung.
Und - bitte - einen rechtsgültigen Bescheid. Innerhalb angemessener Frist !
BY THE WAY : Falls sich da bei der "Zuständigkeitsdebatte" zwischen Ihnen und Ihren Kollegen beim Jobcenter bzw. hier im Landkreis Kusel etwas Konkretes ergibt ? + !
Zögern Sie also nicht mir da umgehend Kenntnis zu geben.
Das Sozialgericht interessiert sich bestimmt nicht für eine erneute Untätigkeitsklage.
Wenn Sie, werte Frau Mang, mir abschließend noch eine Bemerkung zu der staatsorganisatorisch nun wirklich nicht verwirklichten Gewaltenteilung in unserem Staat gestatten mögen . . .
Sie in der Verwaltung machen Ihre Arbeit so gut wie Sie nur eben können. Ich bin mir dieser Tatsache durchaus bewusst. Ich für meinen Teil versuche auch das Richtige zu tun.
SIEHE auch :
http://www.citizennet.de/crowd/project_abstimmung_info_20230706.pdf
Last Release :
[] INFO ] [ https://www.startnext.com/fundraiser/blog/beitrag/grande-reset-p102145.html []
[] INFO ] [ http://www.citizennet.de/crowd/public_20230801_info_fundraiser_abstimmung.pdf []
[] INFO ] [ https://www.startnext.com/fundraiser/blog/beitrag/eigentlich-nur-eine-frage-p102100.html []
Wie Sie sicherlich den Angaben bei dem Crowdfunding-Betreibern leicht entnehmen können ist dabei, es handelt sich schließlich 'nur' um ein soziales Projekt, kein anrechenbares Einkommen in Aussicht.
Technisch betrachtet; Sie können deswegen gerne meinen Vermieter, Herr Rüdiger Klein, fragen; ist es selbst mit dem Status "Erwerbslos und im Leistungsbezug" möglich das komplette Anwesen "Wasserwerk" zu kaufen. Ich kann das dann natürlich nicht selbst tun. Aber es ist möglich die ganze "Logistik" zur Verfügung stellen, so dass es z.B. in Form einer Genossenschaft bzw. eines Verein (gemeinnützig) zu mindestens möglich erscheint.
Was ich Ihnen, so auch Ihren Kollegen, damit in aller Offenheit mitteilen möchte !
Anrechenbares Einkommen; diese ganze Vermögensregelung, genau genommen Ihre ganzen " AGB ", und auch die Gerichtsbarkeit; funktionieren nach dem Schema 'B' wie Bürokratie. Gesetze bedeuten Umsetzbarkeit. Und Öffentlichkeitsarbeit schadet bei der Umstzung von ' Recht ' ganz sicher nicht. Oder ? Sie, als Verwaltung, ebenso wie das Gericht als Justiz ( in einer staatsorganisatorisch nun wirklich nicht verwirklichten Gewaltenteilung ) sind letztendlich nur ausführendes Organ.
Bei der Exekutive soll und muss das auch so sein. Bei der Judikative aber eben nicht.
Gewaltenteilung ? + !
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html ]

Und ich habe – verzeihen Sie mir bitte diesen Standpunkt und den Sprachgebrauch – so etwas von radikal die Schnauze voll. Zweibeiner ! Munter durcheinander schnatternde und sich gelegentlich lausende hominide Lebensformen. Vollends die Seuche dieses Pack. Also Viele. Nicht Alle !
Und Nein. Nicht wegen Ihnen oder gar dieser "Schweigepflichtentbindung".
Das interessiert mich irgendwie rein gar nicht. Also wirklich ganz ehrlich nicht.
Und das Tippen hier war reiner Selbstzweck, um gleich im Anschluss auf die Schnelle den Menschen vom SG Speyer und dem LSG in Mainz eine Seite aus der Tastatur zu hämmern . . .
: http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20230814_frage_klage_beschwerde.pdf :
: http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg_rlp_20230814_frage_klage_beschwerde.pdf :
Was mich also die letzten Tage beschäftigt hat war eine Frage bzw. die Antwort – siehe den Link bei der Rubrik Crowdfunding und StartNext – zu " Fundamentaltheologie und Dogmatik ".
[ http://www.citizennet.de/crowd/public_20230726_apocalypto_frage.html ]
Eine sich selbst erzeugende Wirklichkeit auf Grund von Glaubensüberzeugungen. Also selbst erfüllende Prophezeiungen im Zusammenhang mit einem finalen ' Scharmützel ' kurz vor dem Paradies !
Dös hat mich dann doch reichlich und heftig weg geknittert . . .


[ D ]
Mahnung :
[ I ]
Frau Maren Grunwald - Hinweis Bescheid Schreiben vom 24. Mai 2023 -
Sehr geehrte Frau Maren Grundwald, Wie Ihnen schon mit Schreiben vom 25.06.2023 wegen eines offensichtlich fehlerhaft ausgefertigten Bescheid mit Datum vom 14.02.2023 mitgeteilt ist die Angelegenheit gemäß der Ihrem 'Kunden' überantworteten Mitwirkungsverpflichtung sicherlich auch zu Ihrer Zufriedenheit als erledigt anzusehen.

ERINNERUNG + LETZTE MAHNUNG : Ich warte da immer noch ganz sehnsüchtig auf einen formal korrekten Bescheid zum Thema "Behinderung" und "Eingliederungshilfe". Also wegen den Anspruchsvoraussetzungen bei dieser Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII), Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII) und Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150).
BY THE WAY : Hat sich da übrigens bei der "Zuständigkeitsdebatte" zwischen Ihnen und Ihren Kollegen bei der Kreisverwaltung bzw. dem Landkreis Kusel schon etwas Konkretes ergeben ? + !
Zögern Sie also nicht mir da umgehend Kenntnis zu geben.
Das Sozialgericht interessiert sich bestimmt nicht für eine erneute Untätigkeitsklage.

[ II ]
Frau Silvia Mang - Hinweis Schreiben / Antragstellung vom 21.06. und auch 27.06.2023 -
Sehr geehrte
Frau Silvia Mang !
Wegen der privaten Krankenversicherung zum Basistarif verweise ich auf das Schreiben der DKV mit Datum vom 18.07.2023 ( siehe das PDF als Scan im Anhang dieses Schreiben ). Da hat sich also noch nichts weiter getan !
[
Versicherungsnummer: KV341139134 Antragsservice Gesundheit Frau Pichler Tel. 0221 578-3664 / antragsservice@dkv.com \ ]
Insoweit bin ich weiter auf Gesundheitshilfe / Krankenversorgung und Ihre Hilfestellungen angewiesen.

] QUELLE [ jobcenter_sozialamt_kusel_20230711_hinweise_drv-rlp_crowdfunding_sonstiges.html#abschnitt_a ]
Wie Ihnen bereits in meinem letzten Schreiben mit Datum vom 11.07.2023 mitgeteilt
» Anscheinend ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen die Fristsetzung zum 08.07.2023 bei der Übersendung des Behandlungsschein für einen Psychologen / Psychotherapeuten zu wahren. Können Sie das bitte bis spätestens zum 08.09.2023 erledigen. Aber einen Behandlungschein für einen Augenarzt und auch einen Dermatolgen, wie Ihnen ja bereits mitgeteilt, benötige ich für den Monat August. Praktisch wäre es dabei diesen Bescheinigungen bis Ende Juli zu haben. « benötige ich das auch dringend. Das mit meiner Sehfähigkeit und auch den Hautveränderungen im Speziellen im Bereich des rechten Knie; wie bereits telefonisch mitgeteilt, und auch schriftlich angemahnt; nervt nicht nur. Es ist ganz eindeutig eine Behinderung und akut behandungsfähig !
ERINNERUNG + LETZTE MAHNUNG : UND JA ! Ich warte da immer noch ganz sehnsüchtig auf einen formal korrekten Bescheid zum Thema "Schmerztherapeutika" und wegen der mehrfach angemahnten nur unvollständigen Übernahme "Krankenversorgung Zahnbehandlungskosten".
BY THE WAY : Hat sich da übrigens bei der "Zuständigkeitsdebatte" zwischen Ihnen und Ihren Kollegen bei der Kreisverwaltung bzw. dem Landkreis Kusel schon etwas Konkretes ergeben ? + !
Zögern Sie also nicht mir da umgehend Kenntnis zu geben.
Das Sozialgericht interessiert sich bestimmt nicht für eine erneute Untätigkeitsklage.
[ E ] Appendix [ HINWEIS ]

Und das sollten wir wirklich doch einfach mal sachlich und locker sehen !
Nicht Sie definieren hier die Regeln ! Sie sind allenfalls ausführendes Organ.

Sehen Sie das doch einfach in direktem Zusammenhang mit dieser "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . . .


Ja wirklich. Das erscheint als geeignetes Regulativ bei der in früheren Schreiben schon mehrfach erwähnten "Inkompetenzkompensationskompetenz" !
Eigentlich einzig und wirklich nur darum geht es in der Rechtsprechung. Also nicht um diese
"Inkompetenzkompensationskompetenz". Nein. Es geht dabei um "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz".
Öffentliches Interesse und Gemeinwohl sind die eigentlichen Schlüsselbegriffe einer funktionierenden und dem Wohlergehen des Volkes und auch des einzelnen Individuum entsprechend ausgerichteten Staatsaufgabenlehre.
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Das öffentliche Interesse ist somit gleichbedeutend mit dem Gemeinwohl, das seinerseits das Staatsziel in Gänze definiert. Genau genommen, definieren sollte. Aufgabe des Staates und jeder staatlichen Gewalt ist es somit letztlich nur, das „öffentliche Interesse“ und somit das Gemeinwohl zu verwirklichen.  So heißt es in Art. 3 der Bayerischen Verfassung über den Freistaat Bayern schlicht: „Er dient dem Gemeinwohl.“
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Kennen Sie übrigens die Verfassung von Rheinland-Pfalz ? + !
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[ https://www.rlp.de/fileadmin/user_upload/Landesverfassung.pdf ]
Artikel 20 [Staatsbürgerliche Treupflicht] : Jeder Staatsbürger hat seine Treupflicht gegenüber Staat und Verfassung zu erfüllen, die Gesetze zu befolgen und seine körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es dem Gemeinwohl entspricht.
Es gibt auch eine Belehrung der 'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst' :
[ https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000004493 ]
Diese 'Rechtsverordnung' hat Bestand seit dem 13.07.2019 ! Also seien Sie bitte nicht zu 'pingelig' und allzu bürokratisch. Ich bin das ja auch nicht. Oder ?! Und Sie tun dem 'Gemeinwohl', also auch sich selbst, damit etwas Gutes, sind ein/e der Verfassung treue/r, geradezu Linien treue/r, Bürger*in.
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Das innere und äußere Streben nach Erfüllung von Sinn und Inhalt des öffentlichen Interesse und Gemeinwohl für alle Menschen verbindet so die grundlegenden Wertigkeiten der Staats - und Gesellschaftsordnung in Deutschland als ein derart im Grundgesetz verfassungsrechtlich verbindlich für alle Menschen und gerade auch den Bürger so bestimmten Sozialstaat.



| Change the Beat ! |

: 5th Element :
» Let's change the beat ! «
» If it's war they want, it's war they'll get ! «

Tja. Das war es auch schon für den heutigen Tag !
Ich schicke das incl. etwaiger Tippfehler und möglicher orthographischer Mängel jetzt einfach mal los.




  

• · In dem Sinne ! · •

Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !

Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang das lfd. Beschwerdeverfahren beim LSG RLP in Mainz wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz mit dem Aktenzeichen L 3 AS 57/23 – sende ich Ihnen ( falls erforderlich und gewünscht ) ergänzende Unterlagen, so auch die in dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link, also einem Hinweis auf die für Sie jederzeit verfügbaren Daten im Internet. Wenn Sie die jeweiligen Schriftsätze in vollständiger Form von mir benötigen, bitte ich Sie um Mitteilung ! Und - wie Sie sicher verstehen werden - in dem Fall muss ich hiermit eine vollständige Kostenübernahme der erforderlichen Aufwendungen für Ausdruck und postalische Übermittlung der von Ihnen geforderten Schriftsätze beantragen. Sie sollen jedoch - so oder so - auf jeden Fall Teil der Akte beim Jobcenter Landkreis Kusel und auch des Sozialamt Kreisverwaltung Kusel sein !


Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener




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