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ABSTIMMUNG + KLIMAKLAGE
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【 A 】

: SUBJECT : 
DATA : 
- KLAGE - INFLATION / REGELSATZ HARTZ IV / SGB II -
- Aktuelle Sozialpolitik -



【 B 】Aus den Tiefen und Untiefen der Sozialpolitik !

: QUELLE :  https://aktuelle-sozialpolitik.de

Aktuelle Sozialpolitik

Aus den Tiefen und Untiefen der Sozialpolitik !

: 11. Oktober 2021 :

Von drei Euro mehr pro Monat und mindestens drei Prozent Inflation :
Die mehr als umstrittene Anhebung der Hartz IV-Leistungen ...

https://stefan-sell.de/7620

Inflationsrate-bis-2022

Der Begriff Inflation stammt aus der Volkswirtschaftslehre und bezeichnet die Veränderung des Verbraucherpreisindex zu einem vorangegangenen Vergleichszeitraum (Monat oder Jahr).

Inflationsrate-bis-2022

: 11. Oktober 2021 :

Eine „versteckte“ Kürzung ?

Zur Kritik an der Regelbedarfsanpassung in der Grundsicherung und eine juristische Lanze in Richtung verfassungswidrige Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums ...

https://aktuelle-sozialpolitik.de/2021/10/11/zur-kritik-an-der-regelbedarfsanpassung-in-der-grundsicherung

: 23. November 2021 :

Die Sicherung des Existenzminimums durch einen zeitnahen Inflationsausgleich in der Grundsicherung ?

Vom Bundesverfassungsgericht auf die Antragsebene im Bundestag ...

Haben wir mittlerweile eine Preissteigerung erreicht, die dem entspricht, was das Bundesverfassungsgericht bewogen hat, in seinen Entscheidungen über die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Verfahrens zur Anpassung der Regelbedarfe in der Grundsicherung (nach SGB II und XII) einen expliziten Handlungsauftrag an den Gesetzgeber zu verankern, der verhindern soll, dass eine Anpassung der Leistungen zur Sicherstellung des Existenzminimums auf die lange Bank geschoben wird? Das werden sicher einige bejahen (andere hingegen werden in eine semantische Exegese der Begrifflichkeit „extreme Preissteigerungen“ einsteigen).

Inflationsrate-bis-Oktober-2021

Hinweis: In der Abbildung dargestellt ist die Entwicklung des VPI insgesamt, also der alle Haushalte umfassende Indikator für die Preissteigerungsrate. Der basiert auf einem umfangreichen Warenkorb. Man kann und muss davon ausgehen, dass die tatsächliche Preisentwicklung nach sozialen Gruppen unterschiedlich ausfällt, weil beispielsweise Hartz IV- oder Grundsicherung im Alter-Empfänger ein anderes Konsummuster haben als die oberen Einkommensgruppen. So ist beispielsweise der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel – die von weit überdurchschnittlichen Preissteigerungsraten betroffen sind – bei den unteren Einkommensgruppen deutlich größer. Zugleich profitieren die weniger bis gar nicht von den die Durchschnittswerte senkenden Preisreduktionen, die es auch im Warenkorb für alle gibt.

Für den November des auslaufenden Jahres 2021 wird erwartet, dass die offizielle Inflationsrate gemessen am VPI die 5-Prozent-Hürde erreichen wird. Die Ökonomen streiten derweil darüber, ob wir es mit hohen Preissteigerungsraten zu tun haben, die nur vorübergehend sein werden – oder ob es diesmal zu einer Verfestigung und möglicherweise einer sich beschleunigenden Inflation kommt.

Die hohen Inflationsraten des Jahres 2021 erklären sich zu einem Teil mit einem ungewöhnlich niedrigen Preisniveau im Vorjahr. Außerdem sind Sondereffekte am Werk, die nicht dauerhaft sein müssen. »Zu den gegenwärtig preistreibenden Sondereffekten zählen neben sehr stark steigenden Rohstoffpreisen auch Eng­pässe in der globalen Versorgung mit Gütern. Eine neue Analyse aus der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zeigt, wie sehr durch die Pandemie bedingte Störungen der internationalen Lieferketten das Preisgefüge durcheinandergebracht haben. Am Werk sind unter anderem Selbstverstärkungseffekte, weil In­dustrieunternehmen aus Furcht vor Lieferengpässen bei Vorprodukten Lager­be­stände aufbauen wollen. Die damit verbundenen zusätzlichen Bestellungen treiben die Preise der begehrten Vorprodukte, zum Beispiel Halbleiter, noch zu­sätzlich. Fachleute sprechen von einem „Peitscheneffekt“. Aber auch in ihrem Aus­maß unerwartete Nachfrageverschiebungen von Dienstleistungen zu Gütern durch Konsumenten tragen zu den Engpässen bei, die nach manchen Schätzungen im lau­fenden vierten Quartal 2021 ihren Hö­hepunkt erreichen könnten«, so Gerald Braunberger in seinem Artikel Die Inflation bleibt ein Rätsel. Das wurde eher für diejenigen sprechen, die von einer transitorischen Inflation ausgehen, die sich im vor uns liegenden Jahr wieder zurückbilden wird. Braunberger weist zugleich darauf hin: »Noch ist unklar, ob hohe Inflationsraten eine Episode bleiben oder zu einer dauerhaften Gefahr werden. Das akzeptiert nun sogar die EZB.« Diejenigen, die uns am Beginn einer längerfristigen Ära stei­genden Preisdrucks sehen, verweisen neben länger als gedacht anhaltenden Folgewirkungen der Corona-Krise auch auf die Politik des billigen Geldes der Notenbanken, insbesondere der Europäischen Zentralbank. Welches Fazit wird von Braunberger gezogen? »Die Daten geben noch immer keinen klaren Hinweis darauf, welche Sichtweise sich als richtig herausstellen wird.«

Während uns die ökonomische Expertise an dieser Stelle des Blicks in die Glaskugel also noch etwas ratlos zurücklässt, wird für viele Betroffene in der Grundsicherung der Ist-Zustand deutlich steigender Preise (wobei diese Preissteigerungen in den für diese Menschen besonders relevanten Bereichen wie Nahrungsmittel oder Energie überdurchschnittlich ausgeprägt sind) zu einem Problem. Das muss dann auch im Kontext der von der Noch-Bundesregierung bereits verkündeten Anhebung der Regelbedarfe in der Grundsicherung im kommenden Jahr gesehen werden – um stolze 0,76 Prozent sollen die Geldbeträge über alle Regelbedarfsstufen im Jahr 2022 angehoben werden, das sind 3 Euro mehr. Pro Monat:

Regelbedarfe-2021-und-2022.jpg

Bereits im Oktober haben sich zahlreiche Sozialorganisationen zu Wort gemeldet und „versteckte Kürzungen am Existenzminimum“ durch die realen Kaufkraftverluste in Folge der mickrigen Erhöhung der Regelbedarfe kritisiert. In einem Aufruf wurde gefordert: »Es braucht eine rote Linie bei existenzsichernden Leistungen wie Hartz IV. Preissteigerungen müssen immer und zeitnah mindestens ausgeglichen werden. Es gilt umgehend zu handeln, um die versteckten Kürzungen bei den Ärmsten in unserer Gesellschaft zu stoppen.« Vgl. dazu ausführlicher den Beitrag Eine „versteckte“ Kürzung? Zur Kritik an der Regelbedarfsanpassung in der Grundsicherung und eine juristische Lanze in Richtung verfassungswidrige Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums vom 11. Oktober 2021.

Aber wie kommt die Bundesregierung zu den überschaubaren +0,76 Prozent? Werden die Regelbedarfe in der Grundsicherung nicht unter Berücksichtigung der Inflation angepasst? Da war doch was? Genau: Zugrunde gelegt wird bei der Fortschreibung ein Mischindex aus der Inflations- und Einkommensentwicklung. Die Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienste geht mit 70 Prozent und die Entwicklung der Einkommen mit 30 Prozent in den Mischindex ein. Immerhin hat die Preissteigerung einen Anteil von 70 Prozent.

Aber man muss wissen: Die niedrige Anpassungsrate geht maßgeblich auf die niedrige Rate der Preisentwicklung Juli 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (Juli 2019 bis Juni 2020) in Höhe von 0,1 % zurück, dies wiederum ist vor allem durch die politisch herbeigeführte Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 auf 16% und von 7 auf 5% in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 verursacht worden. Die nur vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer hat dazu geführt, dass die Regelbedarfe für das Jahr 2022 mit einer Preisänderungsrate angepasst werden, die schon zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens offensichtlich unrealistisch ist.

Die Kritiker an diesem Vorgehen haben zwischenzeitlich auch rechtswissenschaftliche Schützenhilfe bekommen :

➔ Anne Lenze (2021): Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1.1.2022, Darmstadt, 30. September 2021

Anne Lenze bilanziert am Ende ihres Kurzgutachtens (und nimmt dabei Bezug auf die am Anfang dieses Beitrags zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, vor allem die aus dem Jahr 2014):

»Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ermittlung des menschenwürdigen Existenzminimums ist umso geringer, je weiter er seinen Spielraum in den zurückliegenden Jahren ausgeübt hat : Da die Regelbedarfe nach Auffassung des BVerfG in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014 schon am untersten Rand des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren lagen, muss die absehbare Kaufkraftminderung durch die aktuelle Preisentwicklung, die aber nach der Regelung des § 28 SGB XII de lege lata noch nicht zu berücksichtigen ist, umso dringlicher abgewendet werden, um ein weiteres Absinken der Regelbedarfe unter die Schwelle des menschenwürdigen Existenzminimums abzuwenden.«

Transfer der Kritik in den Deutschen Bundestag, zumindest als Antrag aus der bisherigen und zukünftigen Opposition

Die Noch-Bundesregierung, hier das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dessen Hausherr aber mit großer Wahrscheinlichkeit auch der neuen Bundesregierung angehören wird, macht sich einen schlanken Fuß und bedient sich einer mehr als fragwürdigen Auslegung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts, worauf auch Anne Lenze in ihrer Expertise hingewiesen hat: »Die gesetzlich vorgeschriebene Methodik biete keinen Entscheidungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht habe die gesetzliche Grundlage wiederholt eingehend geprüft und für verfassungsgemäß befunden. Über mögliche Änderungen am System müsse die kommende Bundesregierung entscheiden.«

Zumindest eine Fraktion im Deutschen Bundestag hat die Kritik aufgegriffen und drängt angesichts des Zeitdrucks auf eine schnelle Korrektur der Anpassung der Regelbedarfe :

➔ Existenzminimum sichern – Inflationsausgleich bei Regelsätzen garantieren, Bundestags-Drucksache 20/100 vom 18.11.2021,

so ist der Antrag der Fraktion DIE LINKE überschrieben. »Der aktuell starke Anstieg der Preise von Lebensmitteln, Strom und anderen lebensnotwendigen Gütern muss … mindestens ausgeglichen werden, andernfalls wäre das verfassungsrechtliche Existenzminimum von rund sieben Millionen Menschen (5,5 Mio. in Hartz IV, eine Mio. in der Altersgrundsicherung und der Sozialhilfe sowie 400.000 mit Asylbewerberleistungen) verletzt … Schon die geltenden Regelsätze liegen laut Bundesverfassungsgericht an der „Grenze dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist“ … Ohne Rechentricks müssten sie derzeit nicht bei 446 Euro, sondern bei 658 Euro zzgl. Stromkosten betragen … Eine weitere Senkung würde die verfassungs- rechtlichen Grenzen sprengen.«

»Die Regelsätze müssen daher zum 1.1.2022 mit einer Veränderungsrate von mindestens 5 Prozent fortgeschrieben werden, nur um den realen Preisanstieg auszugleichen«, so die Forderung im Antrag. Konkret wird gefordert

»die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 aufzuheben und noch vor einer baldmöglichst vorzunehmenden armutsfesten Neuausrichtung der sozialen Grundsicherungssysteme sowie einer Berücksichtigung pandemiebedingter Mehrbedarfe einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe gem. § 28a SGB XII dergestalt regelt, dass
1. die Regelbedarfe zum 1.1.2022 mit einer der aktuellen Preisentwicklung entsprechenden Veränderungsrate, also in Höhe von mindestens fünf Prozent fortgeschrieben werden und
2. künftig sichergestellt wird, dass die Fortschreibung mindestens die Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen auf Basis der aktuellsten verfügbaren Daten voll ausgleicht.«

: QUELLE : https://aktuelle-sozialpolitik.de/2021/11/23/zeitnaher-inflationsausgleich-in-der-grundsicherung :

: 26. Januar 2022 :

Hartz IV : Wie hoch müssten sie denn sein ?
Eine alternative Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung mit Vorschlägen in Euro pro Monat

Mit dem Start des neuen Jahres sollen sich die Bezieher von Grundsicherungsleistungen freuen, denn sie bekommen jetzt mehr Geld. Machen wir das mal konkret: Eine alleinstehende Person hat in der Grundsicherung im vergangenen Jahr 446 Euro pro Monat für den Regelbedarf bekommen (hinzu kommen die Kosten einer angemessenen Unterkunft sowie Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung). Die Bundesregierung hat nun zum 1. Januar 2022 diesen Betrag angehoben – um drei Euro auf 449 Euro. Die – nun ja: überschaubare – Anhebung in der Größenordnung von 0,7 Prozent hat für Irritationen bis hin zu zynischen Kommentierungen geführt und allein angesichts der Preisentwicklung in den vergangenen Monaten kann es nicht verwundern, dass man bei einem Aufschlag von nur 0,7 Prozent berechtigt eine zeitnahe Anpassung der Regelbedarfe einfordert (vgl. dazu ausführlicher den Beitrag Die Sicherung des Existenzminimums durch einen zeitnahen Inflationsausgleich in der Grundsicherung? Vom Bundesverfassungsgericht auf die Antragsebene im Bundestag vom 23. November 2021). Für eine solche Forderung kann man auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranziehen:

Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.
(BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)

Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.
(BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)

Aber neben einer – bislang verweigerten (das wurde bereits im Herbst des vergangenen Jahres umfassend kritisiert, vgl. dazu den Beitrag Eine „versteckte“ Kürzung? Zur Kritik an der Regelbedarfsanpassung in der Grundsicherung und eine juristische Lanze in Richtung verfassungswidrige Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums vom 11. Oktober 2021) – Anpassung der Leistungsbeträge in der Grundsicherung aufgrund der akuten Preisentwicklung gibt es bekanntlich seit Jahren einen heftigen, grundsätzlichen Konflikt über die Frage der Bemessung der Regelbedarfe an sich und nicht nur der Art und Weise ihrer Dynamisierung. Der Kern der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Kritik geht in die Richtung, dass die Leistungshöhen der Grundsicherung, die sich aus den ermittelten und festgesetzten Regelbedarfen ergeben, viel zu niedrig kalkuliert sind und dem Erfordernis der Abdeckung des soziologischen-kulturellen Existenzminimums widersprechen.

Sollte das stimmen, dann wäre der Streit um die Frage, ob es statt drei Euro pro Monat mehr nicht vielleicht besser 10 oder 50 Euro mehr sein müssten, gewissermaßen eine Spiegelfechterei. Wenn denn der Ausgangsbetrag an sich schon zu niedrig ist.

Die grundsätzliche Kritik an der Berechnung der Regelbedarfe existiert seitdem Hartz IV das Licht der Welt erblickt hat. In der jüngeren Vergangenheit wurden immer wieder Versuche bekannt, wie man eine alternative Berechnung eines an sich „richtigen“ Regelbedarfs anstellen kann.

So wurde beispielsweise Ende 2020 dieser Ansatz veröffentlicht :

➔ Andreas Aust und Joachim Rock (2020): Regelbedarfe 2021. Alternative Berechnungen zur Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung, Berlin: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband, September 2020

Nach den Darlegungen der Autoren »ist die geltende Regelbedarfsermittlung massiv zu kritisieren. Das Ermittlungsverfahren entspricht nicht dem Statistikmodell, sondern benutzt eine im Grundsatz unzulässige Mischung aus Statistik- und Warenkorbmodell. Eine korrekte und vollständige Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage eines konsequent umgesetzten Statistikmodells ergibt dagegen für das Jahr 2021 einen Regelbedarf für Erwachsene von 644 Euro, was eine Erhöhung um 198 Euro bedeuten würde.
Ein Grund für dieses Missverhältnis liegt darin, dass die Bundesregierung bereits bei der Neuberechnung der Regelsätze im Jahre 2011 eine Reihe willkürlicher Eingriffe in die statistischen Grundlagen und Verfahren der Regelbedarfsermittlung vorgenommen hat, die die nachfolgenden Bundesregierungen nur mit geringfügigen Veränderungen fortgeschrieben haben.«

Man kann die Kritik an einzelnen Eingriffe und Manipulationen im Rechenwerk der Bundesregierung bei Aust/Rock (2020) nachlesen. Interessant hier ist der Tatbestand, dass in der alternativen Berechnung eben auch konkrete Zahlen genannt werden. Also statt 446 Euro hätte demnach der Regelbedarf für Erwachsene bei 644 Euro, also 198 Euro pro Monat mehr, liegen müssen. Das wären über 44 Prozent mehr als tatsächlich den Grundsicherungsempfängern zugestanden wurde.

Und wie viel mehr müssten es heute sein ?

Genau dieser Frage widmet sich eine neue Kurzexpertise aus der Paritätischen Forschungsstelle :

➔ Andreas Aust (2022): Regelbedarfsermittlung 2022: Fortschreibung der Paritätischen Regelbedarfsforderung, Berlin: Paritätische Forschungsstelle, 19. Januar 2022

Hier das Rechenergebnis in einer vergleichenden Übersicht :

Regelbedarfe-2022-Ist-und-Soll

In den Berechnungen des Paritätischen werden drei unterschiedliche Fortschreibungsvarianten abgebildet – wobei sich die prozentualen Erhöhungen bei den beiden Varianten mit dem Ziel einer zeitnahen Niveausicherung aufgrund der erheblich angestiegenen Inflationsrate auf einen deutlich höheren Ausgangsbetrag beziehen:
1.) Eine Fortschreibung nach § 28a SGB XII, wie auch die Bundesregierung vorgegangen ist, was im Ergebnis zu einer Anhebung um +0,76 Prozent führt.
2.) Zeitnahe Niveausicherung (Variante a): Fortschreibung nach voraussichtlicher Preisentwicklung Dezember 2021 zu Vorjahresmonat: +5,3 Prozent
3.) Zeitnahe Niveausicherung (Variante b): Fortschreibung nach voraussichtlicher Preisentwicklung Jahresdurchschnitt 2021 zu 2020: +3,1 Prozent

Das Fazit des Paritätischen: »Ein armutsfester Regelsatz müsste nach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle aktuell 678 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen betragen und damit um mehr als 50 Prozent höher liegen als die derzeit gewährten Leistungen in der Grundsicherung. Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisiert, dass der Regelsatz durch statistische Tricks willkürlich klein gerechnet wurde. Die jüngste Anpassung zum 1.1.2022 um lediglich drei Euro auf aktuell 449 Euro gleiche zudem nicht einmal die Preisentwicklung aus, führe damit sogar zu realen Kaufkraftverlusten und sei im Ergebnis verfassungswidrig.1«

1 Der Vorwurf einer Verfassungswidrigkeit der seit dem 1. Januar 2022 wirksam gewordenen Anhebung der Regelbedarfe um nur 0,76 Prozent über alle Regelbedarfsstufen basiert auf dieser Expertise, die bereits im Herbst des vergangenen Jahres vorgelegt wurde:
Anne Lenze (2021): Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1.1.2022, Darmstadt, 30. September 2021

Die Differenz zwischen dem, was die Betroffenen bekommen und was sie nach den Berechnungen des Paritätischen bekommen müssten, ist erheblich und der Wohlfahrtsverband schiebt eine „Übergangsforderung“ nach, die man wenigstens realisieren sollte: »Kurzfristig fordert der Verband eine Soforthilfe für Menschen in der Grundsicherung von monatlich 100 Euro pro Person, um wenigstens die pandemiebedingten Mehrkosten und die Inflation auszugleichen.«

Möglicherweise wird der eine oder andere die Frage aufwerfen, warum denn seitens derjenigen, die politische Verantwortung tragen, so wenig Bewegung zu erkennen ist, die Regelbedarfe bedarfsgerechter zu bestimmen oder wenigstens über andere Wege den Grundsicherungsempfängern etwas mehr Geld als nur drei Euro pro Monat zukommen zu lassen. Bei der Suche nach einer möglichen Antwort könnte ein Blick auf die finanziellen Dimensionen helfen, um die es hier geht:

Im Jahr 2020 beliefen sich die Ausgaben nur für das SGB II (man muss hier zusätzlich berücksichtigen, dass die Regelbedarfe nicht nur relevant sind für die Leistungen in der Grundsicherung nach SGB II, sondern auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt und vor allem für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII sowie für das Asylbewerberleistungsgesetz, also einen noch größeren Empfängerkreis betrifft als „nur“ die Hartz IV-Bezieher im engeren Sinne) auf über 44 Mrd. Euro. Fast 15 Mrd. Euro davon betrafen das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld.

Hartz-IV-Ausgaben-2020

Im Dezember 2021 gab es 2.705.000 Bedarfsgemeinschaften mit 5.326.000 Menschen, die dort leben und Leistungen nach dem SGB II beziehen. Auch wenn die Zahlen leicht rückläufig sind, sprechen wir hier von einer sehr großen Gruppe. Man kann sich sehr schnell pi mal Daumen ausrechnen, welche Folgewirkungen auf der Ausgabenseite eine laut Paritätischen Wohlfahrtsverband und auch anderer Experten eigentlich erforderliche Anhebung der Regelbedarfe um 50 Prozent hätte. Wir sprechen dann in einem ersten Schritt von einem einstelligen Milliardenbetrag (hinzu kommen entsprechende Mehrausgaben im SGB XII). Dann muss berücksichtigt werden, dass man bei einer solchen Anhebung der Regelbedarfe, aus deren Unterschreiten ja ein Aufstockungsanspruch resultiert, davon ausgehen muss, dass zahlreiche Menschen, die derzeit mit Geldbeträgen knapp oberhalb der sehr knapp kalkulierten Bedarfsschwellen liegen, neu leistungsberechtigt werden, woraus natürlich weitere erhebliche Finanzbedarfe entstehen würden, vor allem, wenn man bedenkt, wie viele Niedriglöhner heute knapp oberhalb der Hartz IV-Schwellen durchs Leben kommen müssen. Und schlussendlich muss man auch in Rechnung stellen, dass die über die Regelbedarfe in Euro-Beträge gegossene Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimums auch steuerrechtliche Auswirkungen hat, denn die für alle Steuerzahler geltende Freistellung des Existenzminimums orientiert sich an dieser Größe, mithin würde ohne eine strukturelle Änderung in diesem Bereich der Bundesfinanzminister mit milliardenschweren Ausfällen bei der Einkommenssteuer konfrontiert werden. Addiert man diese Posten zusammen, dann wird in Umrissen erkennbar, warum es diesen ausgeprägten Widerstand gegen entsprechende Anhebungen in der Grundsicherung gibt. Darauf zu wetten, dass man sich von fachlichen Argumenten überzeugen lässt, es dennoch zu tun, erfordert viel Optimismus.

Nachtrag :

In dem Beitrag wurde darauf hingewiesen, dass der Paritätische Wohlfahrtsverband von einer Verfassungswidrigkeit der von der Bundesregierung vorgenommenen geringfügigen Anhebung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2002 ausgeht und sich dabei auf die Expertise von Anne Lenze (2021) stützt. Auf deren Argumentation hat man sich auch bei einer Klage vor dem Sozialgericht Oldenburg bezogen. Das SG Oldenburg hat hierzu am 25.01.2022 diese Mitteilung veröffentlicht: Trotz Inflation: Hartz IV Sätze weiter verfassungsgemäß: »Das Sozialgericht Oldenburg hat am 17.01.2022 (Aktenzeichen S 43 AS 1/22 ER) entschieden, dass trotz der stark gestiegenen Inflation in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2021 die Regelsätze nach dem SGB II (Hartz IV) weiterhin als verfassungsgemäß angesehen werden können.«

Schauen wir uns doch die Argumentation des Sozialgerichts einmal genauer an !?

Zuerst der Sachverhalt: »In dem Verfahren wandte sich die von einem Rechtsanwalt vertretene fünfköpfige Familie aus Delmenhorst, die im ergänzenden Leistungsbezug nach dem SGB II steht, an das Sozialgericht und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung, die Regelbedarfe ab 01.01.2022 unter Berücksichtigung einer Inflationsrate von 5 % ab 01.01.2022 anzupassen. Das Jobcenter hatte zuvor entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen den Regelbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft zum 01.01.2022 von 1841 auf 1857 € erhöht. Diese Erhöhung hielten die Antragsteller für zu gering und verfassungswidrig und machten geltend, dass die Familie nicht mehr in der Lage sei, die aufgrund der erheblichen Inflation in den letzten 6 Monaten stark gestiegenen Lebenshaltungskosten mit den Leistungen des Jobcenters abzudecken. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass die Bemessung der Regelsätze ab 01.01.2022 verfassungswidrig sei, bezogen die Antragsteller sich auf ein Gutachten einer Professorin der Fachhochschule Darmstadt.«

Die 43. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg hat es abgelehnt, die Regelbedarfe der Familie ab 01.01.2022 wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfssätze anzuheben. Warum? Hier die Begründung des Gerichts:

»Nach den Ausführungen des Gerichtes seien die Regelsätze nach dem SGB II auch zum 01.01.2022 unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß angepasst worden. Diese Fortschreibung erfolge nach den gesetzlichen Vorschriften anhand eines Mischindexes, der sich zu 70 % aus der Preisentwicklung und zu 30 % aus der Nettolohnentwicklung zusammensetze. Dabei sei für die Preisentwicklung nur auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen abzustellen. Für 2022 sei die Steigerung der Regelbedarfssätze nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften so zu berechnen, dass die Erhöhung der Preise und Nettolöhne in der Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021 gegenüber dem Jahr 2019 zugrunde zu legen sei. Die Entwicklung in der 2. Jahreshälfte 2021 bliebe aufgrund dieses Berechnungsmodus unberücksichtigt. Diese Art der Fortschreibung der Regelsätze sei vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit als verfassungsgemäß angesehen worden. Mit dieser gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber einen Gestaltungs- und Bewertungsspielraum ausgenutzt, der nur beschränkt einer materiellen Kontrolle unterliege. Diese materielle Kontrolle beschränke sich darauf festzustellen, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Dieses sei gegenwärtig jedoch nicht feststellbar. Zwar dürfe der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelsätze im Falle einer unvermittelt auftretenden, extremen Preissteigerung, die zu einer existenzgefährdenden Unterdeckung durch die Regelbedarfssätze führe, nicht auf die nächste reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten. Insoweit sei aber noch nicht absehbar, ob der Gesetzgeber – wie im Jahr 2021 durch die corona-bedingten Sonderzahlungen – im Jahr 2022 auf einen erhöhten Bedarf der Leistungsbezieher reagieren werde. Zudem könne aus einer durchschnittlichen Inflationsrate in den letzten 6 Monaten von 3,9 % nicht zwingend auf eine Bedarfsunterdeckung der Antragsteller geschlossen werden. Maßgebend für die Berücksichtigung der Preisentwicklung im Rahmen der Bemessung der Sätze nach dem SGB II seien nämlich nur die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen, nicht aber die allgemeine Preissteigerung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der Inflation auf einer Steigerung von Energiekosten beruht habe. Dass gerade die Antragsteller im vorliegenden Verfahren dadurch konkret höhere Energiekosten zu tragen hätten, hätten die Antragsteller im Verfahren jedoch nicht dargelegt. Auch sonstige konkrete Bedarfsunterdeckungen hätten die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.«

: QUELLE : https://aktuelle-sozialpolitik.de/2022/01/26/regelbedarfe-in-der-grundsicherung :

: 10. Juli 2022 :

Was ist schon eine Forderung von acht Prozent mehr gegen eine Erhöhung von über 20 Prozent ?

Zur Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro ab Oktober 2022.

In den vergangenen Wochen wurde im Kontext der stark gestiegenen Inflation immer wieder das Noch-Gespenst einer „Lohn-Preis-Spirale“ an die Wand gemalt. In der bisherigen Entwicklung der Löhne kann man einen Inflationsturbo nicht wirklich erkennen, ganz im Gegenteil sehen wir flächendeckend Reallohnverluste bei den Beschäftigten.

Abgelenkt wird zudem von der Tatsache, dass wir es wenn, dann mit einer „Preis-Lohn“-Spirale zu tun bekommen könnten. Das ist nicht nur ein semantischer Unterschied. Dennoch ist es gelungen, durch das mediale Dauerfeuer eine Sensibilisierung für die angeblich drohende Gefahr von „zu großen“ Lohnsteigerungen herzustellen – und alle scheinbaren Belege für diese These werden aufgegriffen und verbreitet.

: QUELLE : https://aktuelle-sozialpolitik.de/2022/07/10/anhebung-des-mindestlohns-auf-12-euro :

: 16. Juli 2022 :

Die einen wollen, die anderen nicht und noch andere machen sich auf den Weg nach Karlsruhe :

Es geht um die Höhe der Leistungen in der Grundsicherung ...

Mehr als zwei Corona-Jahre liegen hinter uns – mit zahlreichen ausgabenintensiven Rettungsprogrammen und anderen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen. Aber eine Verschnaufpause wird nicht gewährt – schon seit Mitte des vergangenen Jahres kommt eine rasant steigende Inflation hinzu und seit dem 24. Februar 2022 ist mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und damit einhergehend den massiven Verwerfungen aufgrund der fatalen Abhängigkeit Europas und insbesondere Deutschlands von russischen Energielieferungen mit der Perspektive schwerster Belastungen der Haushalte und Unternehmen im Herbst/Winter dieses Jahres sowieso alles anders. Und die Bundesregierung hat bereits in den zurückliegenden Wochen mit ersten Entlastungsmaßnahmen auf die Preisentwicklung zu reagieren versucht, konkret sind innerhalb weniger Wochen zwei Entlastungspakete mit einem Gesamtvolumen von etwa 30 Mrd. Euro verabschiedet worden (vgl. dazu Dullien et al. 2022: Die Entlastungspakete der Bundesregierung – Ein Update). Die Analyse der Entlastungen zeigt für eine Reihe von unterschiedlichen Haushaltstypen, dass Haushalte mit Erwerbstätigen über alle Einkommensgruppen spürbar entlastet werden. Dabei werden insbesondere Erwerbstätigen-Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen begünstigt. Auch Menschen in der Grundsicherung werden sehr deutlich entlastet.

Mit Blick auf die Menschen am unteren Ende bilanzieren die Wissenschaftler des IMK ergänzend: »Eine soziale Schieflage ist bei der Behandlung von Nichterwerbstätigen, wie Menschen im Ruhestand, zu beobachten: Hier fällt die Entlastung auch bei Haushalten mit niedrigem Einkommen sehr gering aus, sofern diese keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss oder ergänzende Grundsicherung haben oder wahrnehmen.«

Nun ist der durchschnittliche Anstieg der Inflationsrate das eine, aber eben ein Durchschnittswert – und gerade bei den Gütergruppen, die bei den unteren Einkommensgruppen einen überdurchschnittlichen Anteil der Ausgaben ausmachen, haben wir Preissteigerungsraten, die weit über dem an sich schon hohen Durchschnitt liegen. Konkret geht es um die Energie- und Nahrungsmittelpreise:

Inflationsrate-bis-Juni-2022

Die eskalierende Inflationsentwicklung war schon im vergangenen Jahr Thema, als es um die jährliche Dynamisierung der Regelsätze im Grundsicherungssystem ging, denn zum 1. Januar 2022 wurden die Regelbedarfe nur um 0,76 Prozent erhöht. Wir sprechen hier von drei Euro mehr für Erwachsene und zwei Euro für Kinder – pro Monat.

Wie war das mit dem „zeitnahen Inflationsausgleich“ in der Grundsicherung ?
Jetzt soll das in Karlsruhe geklärt werden !

Bereits am 11. Oktober 2021 wurde hier dieser Beitrag veröffentlicht: Eine „versteckte“ Kürzung? Zur Kritik an der Regelbedarfsanpassung in der Grundsicherung und eine juristische Lanze in Richtung verfassungswidrige Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Darin wurde aus einem Appell an den Bundesarbeitsminister zitiert: »Es braucht eine rote Linie bei existenzsichernden Leistungen wie Hartz IV. Preissteigerungen müssen immer und zeitnah mindestens ausgeglichen werden. Es gilt umgehend zu handeln, um die versteckten Kürzungen bei den Ärmsten in unserer Gesellschaft zu stoppen.«

Die Forderung nach einem „zeitnahen Ausgleich“ von Preissteigerungen ist nicht aus der aktivistischen Luft gegriffen, sondern man kann sich hier durchaus berufen auf eine entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, konkret auf zwei Urteile des BVerfG aus den Jahren 2010 und 2014 :

Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.
(BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)

Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten. 
(BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)

Schon im vergangenen Jahr gab es aus den Reihen der Opposition einen Antrag, der im November 2021 die damals neue Ampel-Regierung aufgefordert hat: »Die Regelsätze müssen daher zum 1.1.2022 mit einer Veränderungsrate von mindestens 5 Prozent fortgeschrieben werden, nur um den realen Preisanstieg auszugleichen.« Vgl. dazu den Beitrag Die Sicherung des Existenzminimums durch einen zeitnahen Inflationsausgleich in der Grundsicherung? Vom Bundesverfassungsgericht auf die Antragsebene im Bundestag vom 23. November 2021. Daraus ist bekanntlich nichts geworden.

Nun aber erreichen uns solche Meldungen : Sozialverbände klagen für höhere Grundsicherung: »VdK und SoVD: Bundesregierung verstößt gegen ihren verfassungsmäßigen Auftrag, das Existenzminimum zeitnah sicherzustellen.«

»Die Sozialverbände VdK und Sozialverband Deutschland (SoVD) klagen gemeinsam gegen die zum Jahresbeginn erfolgte Anpassung der Regelsätze für die Grundsicherung („Hartz IV“) und die Grundsicherung im Alter. „Die Bundesregierung verstößt mit der Anhebung um drei und für Kinder sogar nur um zwei Euro Anfang des Jahres gegen ihren verfassungsmäßigen Auftrag, das Existenzminimum zeitnah sicherzustellen“, erklärte VdK-Präsidentin Verena Bentele laut einer Mitteilung des Verbands. „Daran ändern auch die einmaligen Entlastungszahlungen sowie die zusätzlichen 20 Euro im Monat für Kinder in Grundsicherung nichts. Sie verpuffen angesichts der steigenden Kosten“, ergänzte SoVD-Präsident Adolf Bauer.«

Die beiden Sozialverbände wollen nun in Musterstreitverfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen. Dieses soll klären, ob der Gesetzgeber seine Pflicht verletzt, auf Preissteigerungen zeitnah zu reagieren. Sie berufen sich dabei auf die zwei Urteile aus den Jahren 2010 und 2014, die hier bereits zitiert wurden. Zur Begründung für das Vorgehen vgl. auch die Ausführungen des VdK: Was Sie über die Klage gegen die Grundsicherung wissen müssen. Darin wird auch erläutert, dass man nicht erwarten kann, dass sich das BVerfG nun sofort mit dem Anliegen befassen wird oder gar muss: »Die beiden Sozialverbände müssen in ihrer Klage zunächst ein behördliches Vorverfahren und die folgenden gerichtlichen Instanzen durchlaufen, um dann eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen zu können. Da die meisten Bescheide rechtskräftig sind, müssen Musterklägerinnen und -kläger also zunächst einen Überprüfungsantrag gegen ihren Regelsatzbescheid stellen mit der Begründung, dass die Höhe des derzeitigen Regelsatzes nicht ausreichend ist, um das Existenzminimum zu decken. Die zuständige Behörde wird dann einen Bescheid erteilen, gegen den der VdK und der SoVD jeweils Widerspruch einlegen können. Wird dieser zurückgewiesen, wird der VdK dagegen vor dem Sozialgericht klagen. Sollte die Klage erfolglos sein, kann Berufung am Landessozialgericht erhoben werden. Wird auch dort die Berufung abgewiesen, kann der VdK das Verfahren dem Bundessozialgericht vorlegen. Bei einem negativen Urteil ist schließlich der Weg frei zum Bundesverfassungsgericht.« Man sei aber nicht mehr auf der Suche nach potenziellen Musterklägern, denn: »Schon jetzt haben die Bundesgeschäftsstelle viele Anrufe und Mitteilungen von Mitgliedern erreicht, die als potenzielle Klägerinnen und Kläger in Frage kommen. Wir werden diese Verfahren für 15 bis 20 Mitglieder verfolgen, stellvertretend für andere, die von dieser Ungleichbehandlung betroffen sind.«

Aber soll es nicht sowieso eine „deutliche Erhöhung“ der Hartz IV-Regelsätze geben?

Nun kann man überall solche Meldungen lesen: Bundesarbeitsminister Heil plant eine „deutliche Erhöhung“ der Hartz-IV-Regelsätze. Wie immer muss man genauer hinschauen. Quelle ist ein Interview des Ministers mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, das am 15. Juli 2022 veröffentlicht wurde: Können wir es uns noch leisten, dass der Staat jeden Nachteil ersetzt, Herr Heil? »Künftige Entlastungspakete infolge der Inflation und der Gaskrise müssten gezielt eingesetzt werden, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im RND-Interview. Und er kündigt an: Die Regelsätze für Hartz-IV-Empfänger und -Empfängerinnen sollen im kommenden Jahr mit der Einführung des Bürgergeldes deutlich steigen«, so haben Tobias Peter und Eva Quadbeck ihr Gespräch mit dem Sozialdemokraten zusammengefasst. Es geht also um die möglichen Veränderungen, die mit dem „Bürgergeld“ einhergehen könnten, je nach gesetzgeberischer Umsetzung des seit langem als „Abschaffung von Hartz IV“ angekündigten Vorhabens.

Was genau hat der Minister gesagt? Auf die Frage „Im kommenden Jahr soll Hartz IV zum Bürgergeld werden. Werden dann auch die Regelsätze kräftig steigen – oder geht Ihnen da finanziell die Puste aus?“ antwortet Hubertus Heil:

»Mit dem Bürgergeld werden wir das System entbürokratisieren und dafür sorgen, dass Menschen in der Not verlässlich abgesichert sind. Ich werde den Gesetzentwurf in diesem Sommer vorlegen und es wird zu Beginn des nächsten Jahres eine deutliche Erhöhung der Regelsätze geben. Unser Sozialstaat muss dafür sorgen, dass Menschen, die keine finanziellen Rücklagen haben, auch über die Runden kommen können. Ich bin fest entschlossen, die Art, wie wir den Regelsatz berechnen, zu verändern. Der bisherige Mechanismus hinkt der Preisentwicklung zu sehr hinterher.«

➔ Erläuterung zum bisherigen Mechanismus der Anpassung der Regelsätze in der Grundsicherung: Die Höhe des Regelbedarfs wird alle fünf Jahre auf der Grundlage der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu ermittelt. In der Zwischenzeit regelt der § 28a SGB XII die Fortschreibung der Regelbedarfe. Zugrunde gelegt wird bei dieser Fortschreibung ein sog. Mischindex aus der Inflations- und Einkommensentwicklung. Die Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienste geht mit 70 Prozent und die Entwicklung der Einkommen mit 30 Prozent in den Mischindex ein. Die Preisentwicklung nach § 28a SGB XII bezieht die Entwicklung des Preisindexes im laufenden Jahre auf die Entwicklung im Vorjahr.

Das war es schon in dem Interview zu diesem Thema. Die „deutliche Erhöhung“ wird also mit keiner Zahl oder einer ungefähren Größenordnung quantifiziert und wir haben erfahren, dass Hubertus Heil „fest entschlossen“ ist, die Art und Weise der Regelsatzberechnung zu ändern.

Schauen wir uns diese beiden Punkte noch einmal genauer an. An anderer Stelle findet man sehr wohl eine ungefähre Größenordnung für die „deutliche Erhöhung“, die der Minister in Aussicht gestellt hat. Der wird in dem Artikel Bürgergeld ersetzt Hartz 4: Wie viel Geld Berechtigte erhalten sollen mit diesen Worten zitiert :

„Mein Vorschlag ist, dass wir etwa bei Familienhaushalten die unteren 30 statt der unteren 20 Prozent der Einkommen als Grundlage nehmen. Damit können wir erreichen, dass die Regelsätze im Bürgergeld pro Person und Monat in etwa um 40 bis 50 Euro höher sein werden als in der Grundsicherung. Das entspricht einer Steigerung von etwa 10 Prozent. Das finde ich vernünftig.“

Wenn das so realisiert werden würde, dann kann man also mit einer zehnprozentigen Anpassung der heutigen Werte rechnen – frühestens ab dem kommenden Jahr, wenn bis dahin das „Bürgergeld“ auch umgesetzt ist. Im Vergleich zu den aktuellen Regelsätzen könnte das bedeuten:

Heil-Vorschlag-Regelbedarfe-SGB-II.jpg

Anmerkungen : Der „Heil-Vorschlag“, der zu einer etwa zehnprozentigen Anhebung der aktuell gültigen Regelbedarfe führen würde, basiert darauf, dass statt den unteren 20 Prozent der Einkommen die unteren 30 Prozent herangezogen werden – allerdings beinhaltet der Vorschlag bislang nicht, dass man auf die willkürlichen Abschläge, die von den Verbrauchsausgaben der unteren Einkommensgruppe gemacht werden, verzichten will. Diese Abschläge drücken den Regelbedarf deutlich nach unten.
Zugleich ist zu beachten, dass sich die möglicherweise realisierten „Erhöhungen“ auf den Regelbedarf beziehen – die Grundsicherungsleistungen beinhalten aber mehr als den Regelbedarf: Hinzu kommen die (angemessenen) Kosten der Unterkunft und Heizung, die Kranken- und Pflegeversicherung sowie bei einigen Personengruppen Mehrbedarfe. Außerdem für Kinder und Jugendliche auch Bildungs- und Teilhabeleistungen, wenn diese beantragt werden.

Auf der einen Seite wäre ein um 40 bis 50 Euro im Vergleich zu heute höherer Regelbedarf immer noch weit weg von dem, was seit längerem von Sozialverbänden und in der Fachdiskussion als „richtig“ bemessener Regelbedarf gefordert wird. So hat erst im Januar 2022 der Paritätische Wohlfahrtsverband eine Berechnung vorgelegt, die zu einer ganz anderen Erhöhung kommt: »Ein armutsfester Regelsatz müsste nach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle aktuell 678 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen betragen und damit um mehr als 50 Prozent höher liegen als die derzeit gewährten Leistungen in der Grundsicherung. Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisiert, dass der Regelsatz durch statistische Tricks willkürlich klein gerechnet wurde. Die jüngste Anpassung zum 1.1.2022 um lediglich drei Euro auf aktuell 449 Euro gleiche zudem nicht einmal die Preisentwicklung aus, führe damit sogar zu realen Kaufkraftverlusten und sei im Ergebnis verfassungswidrig.« Dazu der Beitrag Hartz IV: Wie hoch müssten sie denn sein? Eine alternative Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung mit Vorschlägen in Euro pro Monat vom 26. Januar 2022. Das wäre natürlich eine ganz andere Hausnummer als die 40 bis 50 Euro mehr pro Monat, die sich möglicherweise ergeben, wenn man dem Bundesarbeitsminister folgt.

Aber der Koalitionsvertrag …

Wenn, ja wenn das überhaupt passieren wird bzw. darf. Denn sofort nach dem Vorstoß des Bundesarbeitsministers für eine „deutliche Erhöhung“ meldeten sich diejenigen zu Wort, an die das wohl primär auch gerichtet war: die FDP. »Die FDP hat den Vorstoß von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil für eine Erhöhung der Hartz-IV-Regelsätze kritisiert. „Es gilt für alle in der Koalition, dass sie sich an die Ziele im Koalitionsvertrag halten sollten“, erklärte der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Pascal Kober«, so diese Meldung: FDP kritisiert Heils Vorstoß zu Hartz IV. Und weiter heißt es dort: »Von einer Veränderung der Berechnung der Regelsätze für Hartz IV sei dort keine Rede. Der Koalitionsvertrag enthalte vielmehr „ein klares Bekenntnis dazu, Hartz-IV-Empfängern mehr von ihrem selbst verdienten Geld zu belassen … Hierzu erwarte er Vorschläge des Arbeitsministers statt unabgestimmte Vorstöße.«

Tatsächlich erweist sich der Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und der FDP (Mehr Fortschritt wagen. Koalitionsvertrag 2021-2025), diese heilige Kuh gerade von sehr unterschiedlich ausgerichteten Koalitionsparteien, als ein ziemlich hohes Hindernis. Was haben die da Anfang Dezember 2021 unterschrieben?

Unter der Überschrift „Bürgergeld“ (S. 59 ff.) finden wir diese Hinweise: »Wir gewähren in den ersten beiden Jahren des Bürgergeldbezuges die Leistung ohne Anrechnung des Vermögens und anerkennen die Angemessenheit der Wohnung. Wir werden das Schonvermögen erhöhen und dessen Überprüfung entbürokratisieren, digitalisieren und pragmatisch vereinfachen. Um die Erstattung der Kosten der Unterkunft transparenter und rechtssicherer auszugestalten, schaffen wir einen verbesserten gesetzlichen Rahmen für die Anwendung der kommunalen Angemessenheitsgrenzen und stellen sicher, dass diese jährlich überprüft und ggf. angepasst werden. Dies erleichtert den Kommunen, die Kosten der Unterkunft und Heizung als regionalspezifische Pauschalen auszuzahlen.«

Es folgen noch einige andere Versprechungen, aber zu dem hier relevanten Themen Bemessung der konkreten Leistungshöhe findet man: nichts. Tatsächlich kein einziges Wort. Eine Veränderung der Regelbedarfsermittlung ist nach diesem Koalitionsvertrag schlichtweg nicht vorgesehen. Aber dafür zwei Absätze zu einem Anliegen, das vor allem für die FDP sehr wichtig ist und das sich auf die Zuverdienstmöglichkeiten bezieht (wobei hier korrekterweise darauf hingewiesen werden muss, dass auch die Grünen diesen Punkt – noch in der Opposition – in Form eines konkreten Reformvorschlags des damaligen Parteivorsitzenden Robert Habeck hervorgehoben haben, vgl. dazu den Beitrag Erwerbsarbeit im unteren Lohnbereich soll sich mehr lohnen. Von Zuverdienstgrenzen, weiterführenden Reformvorschlägen und einigen Grundsatzfragen vom 31. Dezember 2018).

»Die Zuverdienstmöglichkeiten werden wir verbessern mit dem Ziel, Anreize für sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Die Anrechnung von Schüler- und Studentenjobs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II sowie Pflege- oder Heimkindern soll entfallen. Wir werden eine Reform auf den Weg bringen, die Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II), Wohngeld und gegebenenfalls weitere steuerfinanzierte Sozialleistungen so aufeinander abstimmt, beziehungsweise wo möglich zusammenfasst, so dass die Transferentzugsraten die günstigsten Wirkungen hinsichtlich Beschäftigungseffekten und Arbeitsmarktpartizipation in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erzielen, die Zuverdienstöglichkeiten verbessert und Grenzbelastungen von 100 und mehr Prozent ausgeschlossen werden.«

Aber man war und ist sich nicht sicher, wie das wirklich funktionieren kann, deshalb hat man eine Operationalisierung wegdelegiert an einen neuen Arbeitskreis: »Zur Entwicklung des Reformmodells wird eine unabhängige Kommission aus mehreren hierfür qualifizierten unabhängigen Instituten beauftragt.«

Man kann es drehen und wenden wie man will: Eine Umsetzung der tatsächlich im Koalitionsvertrag vereinbarten Reform der Zuverdienstmöglichkeiten würde eine Menge Geld kosten, denn jedes erweitertes Kombilohnmodell führt zu höheren Ausgaben innerhalb des Hartz IV-Systems durch wegfallenden Einkommensanrechnungen und außerdem wird die Zahl der Leistungsberechtigten ausgeweitet. Genau das aber würde natürlich auch passieren, wenn man die Regelbedarfe erhöht, denn dann rutschen viele, die gerade oberhalb der Bedarfsgrenzen über die Runden kommen müssen, vom Anspruch her in das System, genauer: sie könnten dann Leistungen beanspruchen, wenn sie diese beantragen (würden).

Insofern handelt es sich durchaus um miteinander konkurrierende Vorhaben hinsichtlich der damit verbundenen Ausgaben. Aus systematischer Sicht aber weitaus gravierender ist die Fokussierung beim Zuverdienstthema auf diejenigen, die überhaupt Erwerbseinkommen haben (können). Nicht nur aus der ablehnenden Stellungnahme der FDP gegen die Vorstellungen des Bundesarbeitsministers die generelle Höhe der Regelbedarfe betreffend spricht eine hoch problematische Engführung des Themas auf langzeit(erwerbs)arbeitslose Menschen. Mit genau denen wird „Hartz IV“ immer auch gleichgesetzt. Das aber ist nur ein Teil der auf Grundsicherungsleistungen angewiesenen Menschen, die Mehrheit der Leistungsbezieher fällt sogar gar nicht unter die Standardvorstellung von Arbeitslosen, wenn es um Hartz IV geht. Und die Regelbedarfe spielen ja auch eine bedeutsame Rolle im SGB XII, also bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Anders ausgedrückt: Vielen hilfebedürftigen Menschen nützt eine Verbesserung der Zuverdienstmöglichkeiten wenig bis überhaupt nichts. Und schlussendlich geht es bei der Höhe der Regelbedarfe um das, was von Staats wegen als „soziokulturelles Existenzminimum“ definiert wird und als solches bis in das Steuerrecht ausstrahlt.

Fazit: Man muss die Vorstöße des Bundesarbeitsministers als Versuch sehen, ein „vergessenes“ (?) Thema des Koalitionsvertrages doch noch auf die Agenda zu setzen, vor allem auch deshalb, weil wenn es mit dem angekündigten „Bürgergeld“ nur ein neues Etikett geben sollte, mit dem der alte Wein in neue Schläuche gefüllt wird, aber ansonsten überhaupt keine Veränderung der Leistungshöhen herauskommt, dann könnte man den bereits als Vorhersage geäußerten Vorwurf, es handelt sich letztlich nur um eine semantische Abschaffung von „Hartz IV“, um Etikettenschwindel, nur schwer widerlegen. Das kann nicht im Interesse des sozialdemokratischen Bundesarbeitsministers sein, der seine Partei endlich herausführen will aus der Schmuddelecke namens „Hartz IV“.

: QUELLE : https://aktuelle-sozialpolitik.de/2022/07/16/eine-deutliche-erhoehung-der-hartz4-leistungen :


: P S :

» Duplication is the key of success ! «
Multiplikatorenfaktoren sind der Schlüssel zum Erfolg.

http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html
+ http://humanearthling.org/crowd/mail_public_20220717_aktuelle-sozialpolitik.html +
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